Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall von berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten durch Beitragserstattung
Orientierungssatz
1. Auch Kindererziehungszeiten werden gemäß § 210 SGB 6 von der Verfallswirkung einer durchgeführten Beitragserstattung erfasst und sind damit untergegangen. Mit der Beitragserstattung wird das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB 6 bestehen nicht mehr.
2. Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben seit Juli 2009 nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB 6 die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen zu lassen, weil diese in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die vor der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung liegen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
Die 1970 in Rumänien geborene Klägerin lebt seit 1994 in Deutschland. Ihr wurde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt im September 1997. Am 10. Oktober 1997 bestand die Klägerin die ärztliche Prüfung und schloss das Medizinstudium an der G. Universität G-Stadt ab. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte die Beklagte fest, dass zugunsten der Klägerin für die am xx. xxx 1997 geborene Tochter E. die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 als Kindererziehungszeit anerkannt werde. Die Zeit vom xx. xxx 1997 bis 31. Dezember 2001 werde als Berücksichtigungszeit anerkannt. Ab 1. Januar 2002 wurde die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Im September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Beitragserstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Sie habe ihren letzten Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten im August 2001 gezahlt. Der Antrag enthielt die Unterschrift der Klägerin unter die Erklärung: Es ist mir bekannt, dass die mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten) bestehen nicht mehr. Das gilt auch für Zeiten, für die keine Beiträge erstattet werden (z. B. Kindererziehungszeiten).
Der Antrag ging am 14. Oktober 2003 (S. 90 RA) bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 wurden der Klägerin die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 973,94 Euro erstattet, mit einem weiteren Bescheid, dessen Datum nicht lesbar ist, Beiträge in Höhe von 5.886,18 Euro. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) fest, welche rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalte zugunsten der Klägerin im Versicherungsverlauf anerkannt würden. Die Zeit vom 7. Februar 1987 bis 30. Juni 2006 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November 2006 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Für das am 7. September 2006 geborene Kind F. würde die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 7. September 2006 bis 31. Juli 2007 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 könne nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2013 könne nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werden, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, weil Kindererziehungszeiten für die Tochter E. nicht berücksichtigt worden seien. "Außerdem betreffe...