Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Darmstadt vom 1.11.2006 - L 6/7 KA 66/04, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.07.2008; Aktenzeichen B 6 KA 39/07 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen an der Teilhabe zur sog. "erweiterten Honorarverteilung" (EHV) der Beklagten in den Quartalen IV/01 bis IV/02.

Der Kläger (Kl.) war zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen und damit im Einzugsbereich der "Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen" ("Grundsätze der EHV") der Beklagten (Bekl.), tätig. Nach Beendigung seiner Zulassung aus Altersgründen bezieht er seit 1992 Leistungen der EHV.

Die "Grundsätze der EHV", die nach § 27 der für die Beklagte maßgeblichen (Haupt-)Satzung Bestandteil derselben werden, werden - nach einem durch Satzung näher geregelten Verfahren - von der Abgeordnetenversammlung (bzw. jetzt der Vertreterversammlung) verabschiedet und vom Beigeladenen genehmigt. Die "Grundsätze der EHV" werden nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (der hier Beigeladenen) jeweils im Hessischen Ärzteblatt (bzw. als Anlage zu einem der monatlich erscheinenden Hefte) veröffentlicht. Für die vorliegend maßgeblichen Fassungen erfolgte die Veröffentlichung der durch Beschlüsse der Abgeordneten(Vertreter-)versammlung bewirkten Veränderungen - jeweils bezogen auf die vorher geltenden Regelungen - im Hessischen Ärzteblatt wie folgt: Beschluss vom 1. Dezember 1990 (= vorletzte umfassende Änderung) in: Heft 6/1991, S. 332-334; Beschluss vom 20. Juni 1992 in: Heft 10/1992, S. 472; Beschluss vom 30. November 1996 in: Heft 9/1997, S. 307 sowie Beschluss vom 2. Dezember 2000 als Anlage zu Heft 10/2001 (mit Hinweis auf diese Anlage in Heft 10/2001, S. 527-528). Mit der Bekanntmachung vom Oktober 2001 ist zugleich eine Neufassung der Grundsätze der EHV erfolgt. Ein Exemplar dieser Neufassung nebst einer Erläuterung der Änderungen übersandte die Beklagte überdies mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2001 an alle Mitglieder der EHV.

Weitere Änderungen sind zwischenzeitlich mit Wirkung vom 1. Jan. 2004 in Kraft gesetzt worden, sowie insbesondere - wiederum nach Genehmigung durch den Beigeladenen - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 (Hessisches Ärzteblatt 2006 Anlage zu Heft 9).

Die in Hessen auf Grund von § 8 des "Gesetz(es) über die kassenärztliche Vereinigung Hessen und die kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen" (KVHG) vom 22. Dezember 1953 (Hessisches GVBl., S. 206) eingeführte EHV stellt eine - durch (Bundes-)Gesetz über das Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl. I. S. 513) in ihrem Fortbestand anerkannte - Sonderform einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege des Umlageverfahrens dar.

Der zu ihrer Einführung ermächtigende § 8 KVHG lautet:

"Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen sorgt im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Kassenärzte und der Hinterbliebenen von Kassenärzten. Diese Sicherung kann auch durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden."

Zum "System" der EHV gehören (nach einer Mitteilung der Beklagten in Heft 10/2001, S. 527 des Hess. Ärzteblatts) derzeit mehr als 8.500 aktive Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie mehr als 4.000 Bezieher von EHV-Zahlungen (im Wesentlichen ausgeschiedene Ärzte/innen und deren Hinterbliebene). Für das "System" EHV wird - nach Abzug von gewissen Kostenanteilen (Praxiskosten) - ein Teil des zur Verteilung zur Verfügung stehenden (für die von den "Aktiven" erbrachten Leistungen mit den Kassen vereinbarten) Gesamthonorars an die Berechtigten - früher an der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Ärzte (nachfolgend: die inaktiven Ärzte) bzw. deren Hinterbliebene und/oder frühere Ehegatten ausgezahlt, wobei die Höhe der Auszahlung (vereinfacht ausgedrückt) einerseits abhängig ist vom insgesamt (nach den Gesamtverträgen mit den Verbänden der Krankenkassen) zur Verfügung stehenden Honorarvolumen, den abzusetzenden Kosten, dem danach für die EHV vorab zur Verfügung zu stellenden Honorarvolumen (derzeit rund 5 v. H.) sowie andererseits - auf der Seite der Leistungsempfänger - von dem erreichten (Anspruch-)Prozentsatz (in Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit und Höhe des erarbeiteten Honorars als - an der EHV beteiligte/r - Kassen- bzw. Vertragsärztin/-arzt).

Im Hinblick auf eine steigende Belastung der Aktiven durch die "Umlage" und einer teilweise so empfundenen, sich abzeichnenden Steigerung der Umlagebelastung (von derzeit knapp 5 % auf prognostizierte 7 bis 8 %, im ungünstigsten Fall sogar bis auf 10 %) hat die Abgeordnetenversammlung (Vertreterversammlung) der Beklagten in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2000 weitreichende Änderungen der "Grundsätze der EHV" beschlossen, die nach Genehmigung durch die hier beigeladene Aufsichtsbehörde erstmals mit dem Quartal IV/2001 wirksam geworden sind (§ 12). Nach § 3 Abs. 6 S. 2 dieser Satzung sind bereits festgestellte Anspruc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge