Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Teilnahmemöglichkeit. Klausurtagung. Freizeitprogramm: Skikurs
Leitsatz (amtlich)
Ein Unfall bei der Teilnahme eines Skikurses während des Freizeitprogramms einer Klausurtagung ist nicht in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Ereignisses vom 22. November 2014 als Arbeitsunfall.
Die 1979 geborene Klägerin ist seit 2007 bei der D-GmbH als Redakteurin beschäftigt. Laut Durchgangsarztbericht des Dr. E. vom 24. November 2014 nahm die Klägerin am 22. November 2014 mit dem Betrieb an einem Skiausflug nach F-Stadt teil, stürzte beim Skifahren und erlitt eine Distorsion des linken Knies. Ein MRT vom 23. Dezember 2014 ergab eine Teilruptur des Innenbandes (Befundbericht der Dr. G. vom 23. Dezember 2014).
Unter dem 8. Dezember 2014 teilte der Geschäftsführer der D-Hessen GmbH, Herr H. der Beklagten mit, dass es sich bei der Fahrt der D-Hessen GmbH nach Österreich vom 21. bis 23. November 2014 um eine betrieblich angeordnete Dienstreise gehandelt habe. Die Teilnahme sei verpflichtend gewesen, bei Nichtteilnahme hätten die Mitarbeiter Urlaub einreichen müssen. Die Reise sei für Seminare und zum Teambuilding genutzt worden. Das Skifahren sei ein Incentive für die Mitarbeiter gewesen. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 15. Januar 2015 wurde ein „Skiunfall während einer Incentive-Reise“ mitgeteilt. Im Fragebogen der Beklagten wurde von der Arbeitgeberin unter dem 15. Januar 2015 als Inhalt der Ankündigung der betrieblichen Veranstaltung „Incentive-Reise“ sowie als Programm „Incentivereise Skifahren“ angegeben. Weiter wurde ausgeführt, dass es sich um eine Veranstaltung des gesamten Unternehmens gehandelt habe. Alle 31 Betriebsangehörigen hätten teilgenommen. Die D-Hessen GmbH habe die Kosten der Veranstaltung getragen.
Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Arbeitgeberin Einladung, Programm und Teilnehmerliste der Reise. In der per E-Mail am 2. September 2014 versandten Einladung wurde Folgendes ausgeführt:
„In diesem Jahr veranstalten wir im Rahmen unserer Klausurtagung eine Incentivereise nach Österreich. Wir fahren in ein schneesicheres Gletschergebiet und zwar ins Ötztal nach F-Stadt. Am Donnerstag, 20.11. tagen wir von 09:00 bis ca. 18 Uhr intensiv bei uns im Konferenzraum. Am Freitag, 21.11. fahren wir dann sehr früh mit einem Bus nach Österreich. Dort angekommen geht es direkt auf die Piste. Für die Nicht-Skifahrer wird ein Skikurs angeboten. Wer daran kein Interesse hat, kann den Wellnessbereich im Hotel nutzen oder wandern gehen. Wir nutzen den Freitagnachmittag, den kompletten Samstag und den Sonntagvormittag zum Skifahren. Am Sonntagmittag werden wir gegen 14.00 Uhr zurück nach A-Stadt fahren. Falls es jemanden geben sollte, der nicht mit nach Österreich fahren möchte, suchen wir noch Freiwillige für Bereitschaftsdienste. Alternativ kann auch Urlaub für Freitag eingereicht werden. Da einiges im Voraus geplant werden muss, müsst Ihr mir bis 12. September die folgenden Dinge mitteilen:
|
• |
|
Ob Ihr mitfahrt oder nicht (Anmeldung ist verbindlich) |
|
• |
|
Ob Ihr Ski fahren oder einen Anfängerkurs oder nichts davon machen wollt, |
|
• |
|
Ob Ihr Eure eigene Skiausrüstung mitnehmen werdet oder Skier, Skischuhe und/oder Helm leihen müsset (Die Kosten für Skipässe, Skiausrüstung, Skikurs für Anfänger werden übernommen) |
|
• |
|
Wer Euer Zimmerpartner ist (Dreibettzimmer begrenzt möglich. Einzelzimmer gegen Aufpreis begrenzt möglich)…“ |
Das Programm lautete wie folgt:
|
„D Hessen |
|
|
Klausurtagung |
|
|
20. - 23. November 2014 |
|
|
Donnerstag, 20.11. |
|
|
Tagung im D Hessen-Konferenzraum |
|
09:30 - ca. 18 Uhr |
Mittagspause |
|
ca. 13:00 - 14:00 Uhr |
Freitag, 21.11 |
|
|
Treffen vor der Redaktion |
|
04:45 Uhr |
Abfahrt Redaktion mit dem Bus |
|
05:00 Uhr!!! |
Ankunft in F-Stadt |
|
zwischen 11:00 und 12:00 Uhr |
Hotel J. |
|
|
F-Straße, F-Stadt |
|
Http://www.xxxxx.com/ |
Tagsüber |
|
Ski-Freizeit |
Abendessen im Hotel J. |
|
20:00 Uhr |
Samstag, 22.11. |
|
|
Frühstück |
|
ab 07:30 - 10:00 Uhr |
Tagsüber |
|
Ski-Freizeit |
Abendessen in der K. |
|
Abholung im Hotel um 19:45 Uhr |
Sonntag, 23.11. |
|
|
Frühstück/Check out |
|
ab 07:30 - 10:00 Uhr |
Tagsüber |
|
Ski-Freizeit |
Rückfahrt ab Busparkplatz L. |
|
14:30 Uhr |
Ankunft in A-Stadt |
|
ca. 21 Uhr.“ |
Auf der übersandten Teilnehmerliste waren 31 Teilnehmer aufgeführt, im Entgeltnachweis für 2014 58 Versicherte.
Mit Bescheid vom 14. April 2015 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 22. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Freizeitveranstaltung vom 21. bis 23. November 2014 nicht um eine betriebliche Geme...