Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Teilnahmemöglichkeit. Freizeitprogramm: Skikurs
Orientierungssatz
Die Teilnahme einer Versicherten bei einem Skikurs während des Freizeitprogramms einer Dienstreise steht nicht gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Skiunfall, den die Klägerin am 22. November 2014 erlitt, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die 1979 geborene Klägerin ist seit 2007 bei der D. GmbH Hessen als Redakteurin angestellt. Am 21. November 2014 nahm sie an einer Fahrt ihres Arbeitgebers nach E-Stadt teil. Am Unfalltag knickte sie während eines Skikurses um und fiel auf die Skipiste. Hierbei zog sie sich eine Distorsion des linken Knies mit Teilruptur des Innenbandes zu.
Der Arbeitgeber der Klägerin, die D. Hessen GmbH, teilte der Beklagten durch Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit, dass es sich bei der Fahrt nach E-Stadt vom 21. bis 23. November 2014 um eine betrieblich angeordnete Dienstreise gehandelt habe. Die Teilnahme sei verpflichtend gewesen. Bei einer Nichtteilnahme hätten die Mitarbeiter Urlaub einreichen müssen. Man habe die Reise für Seminare und zum Teambuilding genutzt. Das Skifahren sei ein Incentive für die Mitarbeiter gewesen.
Auf gesonderte Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens an der Fahrt teilgenommen hätten. Ferner übersandte er die Einladung zu der Klausurtagung vom 2. September 2014.
Mit Bescheid vom 14. April 2015 stellte die Beklagte fest, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 22. November 2014 nicht erbracht werden könnten. Bei der Fahrt nach Österreich habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen, da auch Freiwillige für Bereitschaftsdienste gesucht worden seien. Alternativ habe auch Urlaub genommen werden können. Es habe sich um eine Motivations- und Incentivereise gehandelt, die allein der Freizeit und Erholung gedient habe und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, auch wenn sie vom Arbeitgeber finanziert worden sei. Der Arbeitgeber habe es insoweit nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf Tatbestände auszuweiten, die nach den Gegebenheiten des Sachverhalts nicht versichert seien. Die Skireise habe im Unterschied zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auch nicht der Stärkung des Gemeinschaftssinnes gedient. Das Skifahren spreche auch zusätzlich nur einen begrenzten Interessenkreis an. Im Vordergrund des Freizeitprogramms hätten die persönlichen Interessen der Beteiligten gestanden und deren Motivation/Belohnung.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 zurück.
Dagegen richtet sich die am 12. Oktober 2015 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, es habe sich nicht um eine Incentivreise gehandelt. Es sei eine Betriebsveranstaltung zur Pflege der Kommunikation und des Miteinanders gewesen als Teil einer Klausurtagung. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 hat die Klägerin vorgetragen, es habe sich um eine Dienstveranstaltung gehandelt. Diese habe am Donnerstag mit einer Klausurtagung über die Gestaltung und zukünftige Themen der einzelnen Mitarbeiter und des Arbeitgebers in A-Stadt begonnen. Hieran habe sich ein gemeinsames Miteinander angeschlossen. Hintergrund der Veranstaltung sei die Förderung der Verbundenheit der einzelnen Mitarbeiter untereinander als auch zwischen Betriebsleitung und Beschäftigten. Gerade im Medienbereich sei das „blinde aufeinander verlassen Können“ und das genaue Kennen des jeweiligen Kollegen und auch des Mitarbeiters in allen Lebenssituationen von entscheidender Bedeutung, um auf eine Jahresplanung im Sinne proaktiver Aktualität aufrecht erhalten zu können. Die Veranstaltung selbst sei organisiert durch die Betriebsleitung. Insoweit werde auch immer durch die Firmen/Abteilungsleitung ein Aufruf gestartet, dass sich die Mitarbeiter melden sollen, die die Veranstaltung in Gänze besuchen möchten. Es seien auch alle Mitarbeiter aufgefordert worden, an der Veranstaltung teilzunehmen. Ziel sei es gewesen, die gesamte Gruppe der D-Sektion Hessen aus A-Stadt an einem gemeinsamen Ort zu binden. Insoweit seien 100% teilnahmeberechtigt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 zu verurteilen, den Unfall vom 22. November 2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
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