Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7. Normzweck. restriktive Auslegung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. dienliche Reha-Maßnahme. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Schlafen. Gelegenheitsursache. Sturz aus dem Patientenbett. Reha-Aufenthalt. Nichtvorliegen eines krankenhaustypischen Gefahrenmoments
Orientierungssatz
1. Eine Patientin, die während des stationären Reha-Aufenthalts aus ihrem Bett im Patientenzimmer stürzt, steht mangels Vorliegens des sachlichen Zusammenhangs mit dem grundsätzlich versicherten stationären Aufenthalt gem § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Normzweck des § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes der Schutz vor Unfällen infolge von Risiken im ungewohnten Aufenthaltsbereich der Behandlungsstätte sowie der aktiven Mitarbeit der Rehabilitanden bei der Entgegennahme von Rehabilitationsmaßnahmen. Im Hinblick auf das Eigeninteresse der Versicherten an der Rehabilitation ist dabei eine restriktive Auslegung geboten. Der für die Zurechnung zum Versicherungstatbestand § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 erforderliche sachliche Zusammenhang ist bei Verrichtungen gegeben, die der stationären Behandlung bzw der Rehabilitationsmaßnahme dienlich sind.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1965 geb. Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 2. August 2020 als Arbeitsunfall.
Die Klägerin befand sich zur Behandlung ihrer Psoriasis vom 30. Juli 2020 bis zum 11. August 2020 in der Fachklinik Bad Bentheim. Am 2. August 2020 stürzte sie dort nachts aus dem Bett ihres Patientenzimmers. Laut Sturzprotokoll der Klinik ereignete sich der Unfall um 3:00 Uhr morgens.
Der Durchgangsarzt E. stellte in seinen Berichten vom 2. August 2020, vom 6. August 2020, 10. August 2020 und 25. August 2020 die Diagnosen Prellung li. Innenknöchel und Unterschenkel (dd Bänderverletzung). Die Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen. Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 31. August 2020 bescheinigt.
Nach (telefonischer) Auskunft der Klinik, handelte es sich bei dem Bett in dem Patientenzimmer 405 um ein ganz normales Hotelbett, welches nicht hochgefahren werden konnte.
Mit Bescheid vom 30.11.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin sei bei dem Sturz nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII ver-sichert gewesen. Während einer stationären Behandlung bestehe Versicherungsschutz nur, wenn zwischen dieser Behandlung bzw. den damit verbundenen besonderen Risiken und dem Unfallgeschehen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Liege die Ursache im privaten Interesse (z. B. außerhalb von typischen Therapiezeiten) komme ein Versicherungsschutz nur in Betracht, wenn eine besondere, mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene und für den Patienten unausweichliche Gefahr wesentlich ursächlich geworden sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Laut eigener Aussage und nach Bestätigung der Reha-Klinik habe es sich bei dem Krankenhausbett um kein höhenverstellbares Bett gehandelt, sondern um ein normales Bett („analog Hotelbett“). Eine für die Klägerin unausweichliche krankenhaustypische Gefahr habe sich daher nicht verwirklicht. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei richtig, dass es sich bei dem Patientenbett um ein normales Bett gehandelt habe. Es habe aber ein Topper auf der Matratze gelegen und sie sei aus etwa 78 cm Höhe heruntergefallen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verwendung eines Toppers sei unerheblich, da auch solche Erhöhungen von Betten im privaten Bereich, etwa auch im Hotelbereich durchaus üblich seien. Eine besondere krankenhaustypische Gefahr habe nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat am 4. Februar 2021 Klage beim Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben und geltend gemacht, den Topper habe sie in der Klinik wegen ihrer orthopädischen Beeinträchtigungen, ihrer Wirbelsäulenerkrankung, bekommen. Dieser sei mit einem Spannbetttuch befestigt worden. Sie sei durch diese Erhöhung des Bettes bei einer Größe von 163 cm, einem (damaligen) Körpergewicht von 115 kg aus einer Höhe von 78 cm gestürzt und habe sich daher erhebliche Schäden zugezogen.
Das Sozialgericht hat sich von der Fachklinik Bad Bentheim Bilder von dem betreffenden Patientenbett übersenden und sich die Maße mitteilen lassen. Nach Auskunft der Klinik vom 1. April 2021 ist das Bett 1 m breit, 2 m lang. Die Höhe beträgt ohne Matratze 50 cm, mit Matratze 60 cm. Laut telefonischer Auskunft der Klinik sind die dort verwendeten Topper zw...