Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Schlafen. Gelegenheitsursache. Sturz aus dem Patientenbett. Reha-Aufenthalt. Nichtvorliegen eines krankenhaustypischen Gefahrenmoments
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens des sachlichen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit (hier: Sturz aus dem Patientenbett während eines stationären Reha-Aufenthalts und Nichtvorliegen eines krankenhaustypischen Gefahrenmoments).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung des Ereignisses vom 02.08.2020 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt.
Die 1965 geborene Klägerin zog sich beim Sturz am 02.08.2020, um 03:45 Uhr aus dem Bett ihres Patientenzimmers im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 30.07.2020 bis zum 11.08.2020 eine Prellung am linken Innenknöchel und am Unterschenkel zu.
Die Beklagte ermittelte nach Kenntnisnahme des Unfalls durch den Durchgangsarztbericht vom 02.08.2020 den Sachverhalt.
Ausweislich des Durchgangsarztberichtes zog sich die Klägerin bei dem Sturz eine Prellung am linken Innenknöchel und am Unterschenkel zu. Röntgenologisch wurden knöcherne Verletzungen ausgeschlossen. Eine weiterführende Diagnostik wurde bei anhaltenden Beschwerden empfohlen. Es wurden weitere diagnostische Maßnahmen in Form eines MRTs und weiteren Röntgenaufnahmen durchgeführt.
Ausweislich des Sturzprotokolls der Klinik fiel die Klägerin nachts aus dem Bett.
Die Klägerin war vom 02.08. bis zum 31.08.2020 arbeitsunfähig, wobei die Klägerin bereits seit Anfang 06/2020 aufgrund anhaltender Arbeitsunfähigkeit ausgesteuert gewesen war. Sie war vom 21.02.2020 bis zum 15.11.2020 aufgrund einer unfallunabhängigen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse wurde zum 30.10.2020 beendet.
Die Klinik teilte der Beklagten unter dem 27.11.2020 mit, dass es sich bei dem Bett der Klägerin um ein ganz normales Hotelbett gehandelt habe, welches nicht hochgefahren werden konnte.
Mit Bescheid vom 30.11.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 02.08.2020 ab. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Unfälle ohne Bezug zur Heilbehandlung stünden nicht unter dem Versicherungsschutz. Personen, die sich in einer stationären Behandlung befinden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII. Die versicherte Tätigkeit umfasse die Entgegennahme der Behandlung sowie Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, sofern sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten.
Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der stationären Behandlung bzw. der damit verbundenen besonderen Risiken und dem Unfallgeschehen sowie zwischen dem Unfallgeschehen und dem Gesundheitsschaden bestehen. Die versicherte Tätigkeit müsse rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls sein und der Unfall müsse den Körperschaden rechtlich wesentlich bedingt haben.
Liege die Ursache im privaten dienlichen Interesse, zum Beispiel außerhalb von typischen Therapiezeiten, könne ein Versicherungsfall nur anerkannt werden, wenn eine besondere, mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene und für den Patienten unausweichliche Gefahr zu zur Entstehung, Art bzw. Schwer der Verletzung rechtlich wesentlich beigetragen habe.
Bei dem Bett in der stationären Behandlung habe es sich um ein normales Bett (analog Hotelbett) gehandelt. Hierbei handele es sich um keine besondere krankenhaustypische Gefahr. Es habe sich keine für die Klägerin unausweichliche, mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Gefahr verwirklicht. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Ein Versicherungsfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII habe nicht vorgelegen. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu erbringen. Zuständiger Kostenträger sei die Krankenkasse.
Mit Schreiben vom 03.12.2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es habe ein Topper auf der Matratze gelegen und sie sei aus etwa 78 cm Höhe heruntergefallen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Versicherte seien bei allen Verrichtungen geschützt, die mit der angezeigten Heilbehandlung in einem ursächlichen Zusammenhang stünden. Diese seien grundsätzlich das Entgegennehmen der Behandlung selbst sowie die eigenen Handlungen, die erforderlich seien, um die Behandlung zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken. Versichert seien auch die damit verbundenen Wege.
Tätigkeiten, die nicht um Zusammenhang mit der stationären Behandlung stünden, seien nur dann versichert, wenn der Unfall oder die Schwere der Verletzung durch eine mit dem Krankenhausaufenthal...