Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitige Höhe des Honorars für Laborleistungen in den 12 Quartalen III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 vor dem Hintergrund der Frage, ob die Laborgrundpauschale nach Ziffer 3454 oder nach 3456 EBM-Ä zu vergüten ist

 

Orientierungssatz

1.Im Hinblick auf das Fehlen einer differenzierenden Regelung sind auch von Ärzten für Laboratoriumsmedizin geleitete Einrichtungen, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, im Rahmen ihrer Ermächtigung zur Abrechnung der Laborgrundpauschale nach Nr. 3454 EBM-Ä berechtigt.

2.Das Bundessozialgericht hat in ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung geklärt, dass Vertragsärzte keinen Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen haben. Ein derartiger Anspruch steht einem Arzt nicht zu, weil seine Honoraransprüche nicht zu den Geldleistungen i. S. des § 44 Abs. 1 SGB I gehören und die Verzinsungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge des Sozialrechts keine Anwendung finden (zuletzt BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R; BSG Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B) .

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Mai 2009 abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die Laborgrundpauschale in den Quartalen III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 nach Nr. 3454 EBM-Ä zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für die 12 Quartale III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 und hierbei ausschließlich über die Frage, ob die Laborgrundpauschale nach Ziffer 3454 oder nach 3456 EBM-Ä zu vergüten ist.

Die Klägerin betreibt ein Klinikum, dessen Laborinstitut unter der Abrechnungsnummer XYZ im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Für die streitbefangenen Quartale setzte die Beklagte das Honorar des Klinikums jeweils durch Honorarbescheid fest. Sie setzte für die Laborgrundpauschale jeweils die Ziffer 3456 EBM-Ä an.

Gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihre Widersprüche bezögen sich ausschließlich auf die Vergütung erbrachter Laborleistungen. Aufgrund der Laborreform zum 1. Juli 1999 sei ein finanzieller Verlust eingetreten, der im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht hingenommen werden könne. Die im Institut für Labormedizin (ärztlich geleitete Einrichtung) angeforderten Laborleistungen würden als Krankenhausinstitutsleistung erbracht und gliederten sich in Auftragsleitungen für Vertragsärzte, Auftragsleistungen für ermächtigte Krankenhausärzte und Leistungen im Rahmen der Notfall-Ambulanzen. Sämtliche Laborleistungen würden im Rahmen der Notbeauftragungen als Krankenhausinstitutsleistungen unter der Verantwortung des Institutsdirektors erbracht, der über die fachliche Qualifikation gem. Ziffer 3454 EBM-Ä verfüge. Einen wesentlichen Anteil am Gesamtleistungsvolumen stellten hierbei die Leistungen des Kapitels O III (Speziallabor) dar, die genehmigungspflichtig seien und für die ein entsprechender Qualifikationsnachweis erforderlich sei. Die Abrechnung allein nach der Grundpauschale Ziffer 3456 EBM-Ä stelle eine nicht gerechtfertigte Wertminderung der ärztlichen Leistung dar und führe somit zu einer Benachteiligung des verantwortlichen Krankenhaus-Facharztes im Vergleich zu niedergelassenen Kollegen. Gerade im Labor des Krankenhauses würden überwiegend Laborleistungen durch ermächtigte Krankenhausärzte für ein spezielles Patientenklientel (onkologisch Erkrankte) angefordert, was insoweit erhöhte Anforderungen an die fachliche Qualifikation des verantwortlichen Institutsdirektors stelle und somit auch ein entsprechende Vergütung in Form der EBM-Ä Grundpauschale nach Ziffer 3454 rechtfertige. Verschiedene Festbeträge deckten nicht mehr die tatsächlichen Kosten. Die zahlreichen Höchstwertregelungen widersprächen dem Grundsatz der ab 1. Juli 1999 festgelegten Analysekostenerstattung.

Die Beklagte verband alle Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007, der Klägerin am 19. September 2007 zugestellt, die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie wies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, nach der die bundesrechtlichen Vorgaben für die Honorierung der Laborleistungen mit höherrangigem Recht im Einklang stünden. Hinsichtlich der Laborgrundpauschale Ziffer 3454 EBM-Ä habe das Bundssozialgericht im Urteil vom 31. August 2005 (B 6 KA 35/04 R) ausgeführt, dass bei der Vergütung mit den Laborgrundpauschalen Ziffer 3454 und 3456 EBM-Ä nicht nach der Leistungserbringung durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte differenziert werde. Der Wortlaut der Leistungslegende stelle auf die Bezeichnung “Ärzte für Laboratoriumsmedizin" ab...

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