Entscheidung zur Frage des Berufsschadensausgleichs.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleichs und Anerkennung des besonderen beruflichen Betroffenseins
Leitsatz (amtlich)
Unternimmt ein vor der Schädigung im Angestelltenverhältnis tätig gewesener Kalkulator, der nach dem Kriege wegen veränderter betrieblicher Verhältnisse zunächst als gewerblicher Arbeiter wiedereingestellt worden ist, keinen zumutbaren Versuch, seine vor dem Kriege begonnene Ausbildung zum Refa-Fachmann weiterzubetreiben, dann kann ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht festgestellt werden.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3-4
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 3. Februar 1970 wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Bescheid vom 17. April 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1968 im Streit steht. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der am … 1904 geborene Kläger erhält durch Zugunstenbescheid vom 2. März 1964 wegen
„1) plastische Deckung einer doppelten Defektfraktur des Unterkieferkörpers rechts und links mit Ausfall des Gefühlsempfindens im Ausbreitungsgebiet beider Mentalisnerven nach seitlichem Gesichtsdurchschuss,
2) chronischer Magenschleimhautkatarrh”
ab 1. Februar 1958 Versorgung nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 70 v.H. und wegen
„1) Rückverlagerung des Untergesichtes durch Verkürzung des Unterkiefers mit Eindellung beider Kieferwinkel und reizlose Operationsnarben, Ausfall des Gefühlsempfindens im Ausbreitungsgebiet des Unterlippennerven links und rechts mit störendem Speichelfluss, nach Knochentransplantaten abgeheilte Defektfrakturen am Unterkiefer rechts und links mit Einengung des Mundinnengaumens und Alveolarfortsatzdefekten, Totalzahnverlust am Ober- und Unterkiefer, prothetisch nicht ausreichend ausgeglichen mit völligem Ausfall der Kaufunktion, neuralgieforme Beschwerden besonders im Gebiet der rechten Wange,
2) chronischer Magenschleimhautkatarrh”
nach einer MdE von 80 v.H. ab 1. Februar 1962.
Am 15. Februar 1965 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Frankfurt/Main einmal, eine geschwulstige Veränderung des Bulbus und neu aufgetretene Magengeschwüre als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und die MdE entsprechend zu erhöhen, zum anderen die Gewährung von Berufsschadensausgleich.
Eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wurde durch Bescheid vom 1. April 1965 unter Hinweis auf den in derselben Sache ergangenen bindend gewordenen Bescheid vom 10. März 1961 abgelehnt, die Gewährung von Versorgung für das Magenleiden im Wege der Kannleistung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit im Rechtsmittelverfahren ebenfalls bindend gewordenen Bescheid vom 28. Juli 1965 versagt.
Hinsichtlich seines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich gab der Kläger zum beruflichen Werdegang an, nach Besuch der Volksschule eine dreijährige Lehre als Dreher durchlaufen und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen zu haben. Anschliessend sei er in diesem Beruf ab 1934 bis 1942 bei der Firma T.werke AG in F. Aussenkontrolleur und bis zu seiner Einberufung im Jahre 1943 alsdann dort als Kalkulator tätig gewesen. Nach dem Kriege habe er ab 1949 bis 1952 wieder bei seiner alten Arbeitgeberin als Teilekontrolleur, dann als Kontrollvorarbeiter und von 1965 an im Änderungsdienst gearbeitet. Ab Oktober 1966 beziehe er Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab August 1967 wegen Erwerbsunfähigkeit. Sein durch die Schädigungsfolgen vereiteltes Berufsziel sei das des Refa-Ingenieurs gewesen. Zur Unterstützung seines Antrags verwies der Kläger auf Schreiben der Firma T.werke vom 23. Juli 1943 und 3. Februar 1949 sowie auf sein Lehrabschlusszeugnis.
Das Versorgungsamt zog Verdienstbescheinigungen von der Arbeitgeberin des Klägers, dessen Rentenakten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei und holte eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ein, die Oberregierungs-Medizinalrat Dr. P. am 5. April 1968 dahin abgab, dass im Vordergrund der Gesundheitsstörungen, die zur vorzeitigen Invalidisierung geführt hätten, nichtschädigungsbedingte Leiden stünden.
Alsdann lehnte das Versorgungsamt zunächst die Erteilung eines Zugunstenbescheides bezüglich der Anerkennung des besonderen beruflichen Betroffenseins durch Mitteilung vom 17. April 1968 ab, weil der Kläger als Kontrollarbeiter oder Arbeitsplaner im Vergleich zu seinem vor der Schädigung erlernten und ausgeübten Berufs eine sozial gleichwertige Tätigkeit verrichtet habe.
Die Gewährung von Berufsschadensausgleich versagte es mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage mit der Begründung, ein möglicherweise vorliegender Einkommensverlust sei nicht auf Schädigungsfolgen zurückzuführen.
Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger unter Überreichung von Schreiben und Zeugnissen auf seine überdurchschnittlichen Leistungen bei den T.werken vor seiner Einberufung, die ihn bis zum Zeitnehmer, Kalkulator und Ar...