Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Direktzahlung der Miete an Vermieter. schriftliche Unterrichtung des Leistungsberechtigten nach § 22 Abs 7 S 4 SGB 2. informatorisches Schreiben. Nichterforderlichkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
Für die Benachrichtigung des Leistungsberechtigten, dass die Direktauszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter nach § 22 Abs 7 S 2 - 4 SGB II wegen nicht zweckgebundener Mittelverwendung direkt erfolgt, ist ein informatorisches Schreiben der Behörde ausreichend. Es bedarf nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die die Frage, an wen die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 auszuzahlen sind.
Der Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 8. Januar 2019 seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten.
Aufgrund der Einweisungsverfügung vom 24. Oktober 2018 war der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einer Notunterkunft in der B-Straße in B-Stadt wohnhaft. Für diese Notunterkunft war ein Nutzungsentgelt i.H.v. 180,00 € zu entrichten. Dieses setzte sich zusammen aus einer Nutzungsgebühr von 48,00 € und einer Betriebskostenpauschale von 132,00 €.
Am 2. Januar 2019 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor. In dem Aktenvermerk über die Vorsprache ist folgendes vermerkt: „Auf Nachfrage teilt Herr A. mit, dass die Kosten für die Notunterkunft direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen werden sollen.“ Die Kosten der Unterkunft wurden direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen.
In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2019 beantragte der Kläger die Zahlung von Miete und Nebenkosten i.H.v. 180,00 € direkt an sich und nicht mehr an die Stadt B-Stadt. Er werde künftig die Miete selbst an diese zahlen. Für Juni 2019 wurden die Leistungen nach dem SGB II inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Kläger überwiesen. In der Folge zahlte der Kläger nur 48,00 € an die Stadt B-Stadt. Der Beklagte teilte am 12. Juni 2019 dem Kläger mit, dass die Miete ab Juli 2019 wieder direkt an den Vermieter ausgezahlt werde.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2019 Leistungen an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 in Höhe von 599,00 € für den Monat Oktober 2019 und ab November 2019 bis September 2020 jeweils 604,00 €. Der Beklagte berücksichtigte neben dem Regelsatz die Unterkunftskosten i.H.v. 180,00 €. Aus dem Bescheid geht vor, dass der Magistrat der Stadt B-Stadt Zahlungsempfänger der monatlichen Zahlung von 180,00 € ist.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. September 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 18. September 2019, Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Nebenkostenpauschale von 132,00 € sei nur deshalb so hoch angesetzt, da seine Vormieter permanent die strombetriebene Heizung hätten laufen lassen, egal in welcher Jahreszeit. Bei seinem sparsamen Stromverbrauch sei ein monatlicher Betrag von 30,00 € bis 40,00 € realistisch. Der Beklagte habe in den letzten Monaten damit insgesamt monatlich 110,00 €, insgesamt 1.012,00 €, zu viel gezahlt. Die Stadt B-Stadt weigere sich, die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 24. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 zu erstellen, womit sie gegen Rechtsprechung des BGH verstoße. Der Kläger bitte den Beklagten darum, auf die Stadt B-Stadt einzuwirken, damit die Nebenkostenabrechnung endlich erstellt werde. Dem Widerspruch legte der Kläger ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt B-Stadt bei, in welchem angekündigt wurde, dass die Nebenkostenabrechnung entsprechend der Vorschriften des BGB erstellt würde.
Am 4. November 2019 wurde die Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2018 ausgestellt und ergab eine Gutschrift von 189,87 €. Diese Summe wurde dem Kläger von der Stadt B-Stadt am 26. November 2019 ausgezahlt (Email vom 15. Januar 2020).
Mit Schreiben vom 25. November 2019 übersandte der Kläger dem Beklagten die Abrechnung und teilte mit, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die die Gutschrift ihm nicht ausgezahlt werden solle.
Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Dezember 2019 Leistungen in Höhe von 424,00 € und für Januar in Höhe von 602,13 €. Hier berücksichtigte der Beklagte im Dezember 2019 für Unterkunft und Heizung 0,00 € und im Januar 2020 in Höhe von 170,13 €. Im Bescheid wird ausgeführt: „Nach § 22 Abs. 3 SGB II wird die Nebenkostengutschrift in Höhe von 189,87 € mit der Mietzahlung im Dezember 2019 in voller Höhe und im Januar 2020 in ...