Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Informationspflicht des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger durch Verwaltungsakt bei Überweisung der Kosten der Unterkunft unmittelbar an dessen Vermieter
Orientierungssatz
1. Arbeitslosengeld 2 für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 soll nach Abs. 7 S. 2 dieser Vorschrift bei Vorliegen der Voraussetzungen von S. 3 Nr. 1 bis 4 an den Vermieter gezahlt werden.
2. Die entsprechende Unterrichtung an den Grundsicherungsberechtigten muss nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Das Gesetz sieht lediglich eine Unterrichtung des Leistungsempfängers über die Direktauszahlung vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers Im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 und die Frage, an wen die Leistungen für Unterkunft und Heizung auszuzahlen sind.
Der Kläger bezieht seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten. Er wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Notunterkunft in der B-Straße in B-Stadt. Für diese Notunterkunft war monatlich ein Nutzungsentgelt von 180,00 € zu entrichten.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 i.H.v. 110,93 € für Oktober 2018, 569,00 € für November und Dezember 2018 und i.H.v. 604,00 € ab Januar 2019. Einkommen wurde nicht angerechnet. Die Kosten der Unterkunft wurden direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen. Nachdem der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufnahm, änderte der Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 18. April 2019 ab und gewährte vorläufige Leistungen für die Zeit ab Mai 2019. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2019 beantragte er die Zahlung von Miete und Nebenkosten i.H.v. 180,00 € direkt an sich und nicht mehr an die Stadt B-Stadt. Er werde künftig die Miete selbst an diese Zahlen. Für Juni 2019 wurden die Leistungen nach dem SGB II inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Kläger überwiesen. In der Folge zahlte der Kläger nur einen Teil der Miete an die Stadt B-Stadt, worauf hin sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 an den Kläger wandte und ihm mitteilte, dass die Miete ab Juli 2019 wieder direkt an den Vermieter ausgezahlt werde. Den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2019 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az. 33 AS 777 / 19).
Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2019 Leistungen an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020. Die Unterkunftskosten i.H.v. 180,00 € wurden weiterhin an die Stadt B-Stadt überwiesen.
Mit Schreiben vom 17. September 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 18. September 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2019. Die Nebenkostenpauschale von 132,00 € sei nur deshalb so hoch angesetzt, da seine Vormieter permanent die mit strombetriebene Heizung hätten laufen lassen, egal in welcher Jahreszeit. Bei seinem sparsamen Stromverbrauch sei ein monatlicher Betrag von 30,00 € bis 40,00 € realistisch. Der Beklagte habe in den letzten Monaten damit insgesamt monatlich 110,00 €, insgesamt 1.012,00 € zu viel gezahlt. Die Stadt B-Stadt weigere sich, die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 24. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 zu erstellen, womit sie gegen Rechtsprechung des BGH verstoße. Der Kläger bitte den Beklagten darum, auf die Stadt B-Stadt einzuwirken, damit die Nebenkostenabrechnung endlich erstellt werde. Dem Widerspruch legte der Kläger ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt B-Stadt bei, in welchem angekündigt wurde, dass die Nebenkostenabrechnung entsprechend der Vorschriften des BGB erstellt würde.
Am 8. November 2019 wurde die Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2018 ausgestellt und ergab eine Gutschrift von 189,87 €. Diese Summe wurde dem Kläger von der Stadt B-Stadt im November 2019 ausgezahlt.
Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2019 wurden die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2019 auf 0,00 € und im Januar 2020 auf 170,13 € abgesenkt. Ab Februar 2019 wurden wieder 180,00 € an Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, welche weiterhin direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2019 sei zulässig, abe...