Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Direktzahlung eines Nebenkostenguthabens vom Vermieter an das Jobcenter. Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Zahlt der Vermieter das Nebenkostenguthaben direkt an das Jobcenter aus, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter. Wenn es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs 7 S 2 - 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Beklagten handelt (vgl BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R = BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr 97, RdNr 30 ff), dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über, eine Aufrechnung in Höhe von 96,00 € und ob das Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen des Vermieters des Klägers vom 4. November 2020 in Höhe von 1.123,51 € dem Kläger auszuzahlen ist.
Der Kläger bezieht seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten aufgrund Bewilligungsbescheides vom 8. Januar 2019, mit welchem dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis zum 30. Juli 2019 bewilligt wurden.
Am 17. April 2019 reichte der Kläger beim Beklagten eine Beschäftigungsbescheinigung des M. e.V. C-Stadt ein, in welcher bestätigt wurde, dass der Kläger dort seit 1. März 2019 als Platzwart für einen Stundenlohn von 10,00 € bis zu einer maximalen Höhe von 400,00 € im Monat arbeite. Außerdem legte er einen Überweisungsbeleg vor, wonach am 8. April 2019 an den Kläger eine Lohnzahlung für März 2019 i.H.v. 220,00 € erfolgt war. Am 27. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Leistungen für April 2019 ohne Einkommensanrechnung erfolgt sei. Es sei im April eine Überzahlung von 96,00 € entstanden sei. Für Mai errechne sich eine vorläufige Nachzahlung von 160,00 €. Den Differenzbetrag von 64,00 € werde man jetzt an den Kläger überweisen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 nahm der Beklagte die Leistungsgewährung für April 2019 teilweise zurück und verpflichtete den Kläger zu Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 96,00 €. Mit Schreiben vom 16. Juni 2019, eingegangen beim Beklagten am 17. Juni 2019, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juni 2019. Daraufhin zahlte der Beklagte den einbehaltenen Betrag von 96,00 € wieder an den Kläger aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. Juni 2019 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. Oktober 2019 zugestellt. Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 12. März 2020 erklärte der Beklagte die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages aus dem Bescheid vom 12. Juni 2019 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2019 mit den laufenden Leistungen des Klägers i.H.v. 42,40 € ab 1. Mai 2020. Der Kläger legte, mit beim Beklagten am 15. April 2020 eingegangenen Schreiben, Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2020 ein. Daraufhin führte der Beklagte die Aufrechnung zunächst nicht durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid vom 12. März 2020 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17. Juni 2020 zugestellt. Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 8. September 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021. In dem Bescheid vom 8. September 2020 wurde von dem Leistungsbetrag im Oktober 2020 ein Betrag von 42,40 € und im November 2020 ein Betrag von 11,20 € aufgerechnet und die Regelleistungen nur in entsprechend geringerer Höhe ausgezahlt.
Mit Schreiben vom. 12. September 2020, eingegangen beim Beklagten am 18. September 2020, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 8. September 2020 Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen die Aufrechnung für Oktober 2020 (42,40 €) und November 2020 (11,20 €). Er könne dies nicht nachvollziehen und halte die Abzüge für nicht gerechtfertigt. Er beantrage die Auszahlung der vollen Regelleistungen in den Monaten Oktober und November 2020.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. September 2020 mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2020 als unzulässig zurück. Im Rahmen des Bewilligungsbescheides vom 8. September 2020 sei ke...