Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen S 5 AL 1706/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und hierbei insbesondere die Frage, ob einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch bei der Ermittlung des für die Bemessung der Alhi maßgeblichen Entgelts (BME) hinzugerechnet werden muss.
Der 1952 geborene, ledige, Kläger war von 1981 bis 1991 und dann erneut von Oktober 1992 bis Juni 1993 (während eines laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens) im Werk K. der V. AG als Maschinenbediener beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung hatte er in der Zeit bis Ende Dezember 1991 im zunächst maßgeblichen Bemessungszeitraum in 553,66 abgerechneten Stunden insgesamt 10.598,72 DM verdient. Das Arbeitsverhältnis endete durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main vom 10. Mai 1993 zum 30. Juni 1993. Im letzten Beschäftigungszeitraum waren (Arbeitsbescheinigung vom 6. Juli 1993) als Entgelt für 446,15 Stunden 11.258,06 DM abgerechnet worden.
Der Kläger meldete sich erstmals am 2. Januar 1992 arbeitslos. Ihm wurde Alg zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 3. Oktober 1992 und sodann wieder (nach erneuter Arbeitslosmeldung) ab dem 1. Juli 1993 bewilligt. Die Berechnung des BME beruhte dabei auf dem letzten abgerechneten Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor dem 31. Dezember 1991 bei der V. AG, weshalb das Alg nach einem – gerundeten – wöchentlichen BME in Höhe von 910,00 DM/Woche – ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen – berechnet wurde. Der Bezug von Alg endete am 24. September 1993.
Anlässlich der ersten Arbeitslosmeldung im Januar 1992 hatte der Kläger gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, weshalb die Beklagte eine ärztliche Untersuchung veranlasste. Diese ergab (Dr. M.-W., Formblatt-Gutachten vom 13. Januar 1992), dass der Kläger wegen eines chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms bei deutlicher Wirbelsäulenfehlstellung, einer (beginnenden) beiderseitigen Hüftgelenksarthrose bei Hüftfehlstellung sowie wegen (wiederkehrender) Magenschleimhautentzündungen die bisherige Tätigkeit im V. auf Dauer nicht mehr hätte ausführen können, im übrigen aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten (mit Einschränkungen, z.B. bzgl. Akkord- und Bandarbeit sowie Tätigkeiten im Drei-Schicht-Betrieb) vollschichtig zumutbar waren.
Auf seinen Antrag auf Zahlung von Alhi vom 22. September 1993, dem eine Erklärung beigefügt war, wonach der Kläger nicht über Einkommen und/oder Vermögen verfügte, veranlasste die Beklagte im Hinblick auf diese gesundheitlichen Einschränkungen (Grad der Behinderung: 30 – nach dem Schwerbehindertengesetz –) eine fiktive Festsetzung des BME gem. § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen das bisher erzielte Arbeitsentgelt nicht mehr würde erzielen können und legte für die Festsetzung des BME das tarifliche Arbeitsentgelt eines Maschinenbedieners nach dem Tarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (E.M.E.) des Landes Hessen zugrunde. Hieraus ergab sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden und einem Stundenlohn von 17,20 DM – unter Hinzurechnung vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 52,00 DM/Monat – ein BME von 630,00 DM/Woche. Zahlungen von einmaligem Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) wurden nicht berücksichtigt. Der Kläger erhielt hierüber Nachricht in einem Bescheid vom 13. Oktober 1993 und einem vom 15. Oktober 1993, mit welchem ihm Alhi bewilligt wurde. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden. Nachfolgend bewilligte die Beklagte auf entsprechende Fortsetzungsbewilligungs-Anträge des Klägers ihm Alhi (jeweils für ein Jahr) durch Verfügungen/Bescheide vom 30. September 1994, 21. September 1995, 18. September 1996, 12. September 1997 und 8. Oktober 1998 zuletzt bis zum 27. August 1999. Dabei stieg das BME zunächst infolge der Dynamisierung auf bis zu 660,00 DM/Woche (ab 25. September 1995) und sank dann Jahr für Jahr (sog. „negative Dynamisierung”) zunächst auf 640,00 DM/Woche (ab 25. September 1996) und zuletzt auf 600,00 DM/Woche (für die Zeit ab 24. September 2000).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 30. August 2000 bewilligte dementsprechend die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 7. September 2000 Alhi für die Zeit vom 25. September 2000 bis 30. Juni 2001 nach einem BME von 600,00 DM/Woche in Höhe von 222,18 DM je Woche (für sieben Tage). Der Kläger erhob Widerspruch und machte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Mai 2000 geltend, bei der Festsetzun...