Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. Höhe des Jahresarbeitsverdienstes. Nichtberücksichtigung von Versorgungszuschlägen für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens. Beurlaubter Beamter ohne Dienstbezüge im Anstellungsverhältnis. Arbeitsentgelt. Entgeltumwandlung. Steuerrechtliche Behandlung. Werbungskosten. Unbilligkeit. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Ein Versorgungszuschlag, der für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens gezahlt wird, die zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft beurlaubt werden, ist nicht als Bestandteil des Jahresarbeitsverdienstes nach § 82 SGB 7 zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB VII § 82 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 87; SGB IV § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1; PostPersRG § 2 Abs. 3 S. 5, § 14 Abs. 4 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 31 Abs. 5; GG Art. 3, 143b Abs. 3
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der 1962 geborene Kläger war als Beamter bei der Y. AG tätig. Am 23. Juli 2002 schloss er mit der D. GmbH, einem Tochterunternehmen der Y. AG, einen Arbeitsvertrag über ein ab dem 1. September 2002 beginnendes Arbeitsverhältnis. Ab 1. September 2002 wurde er für diese Beschäftigung von seinem Beamtenverhältnis beurlaubt.
Am 28. Oktober 2003 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seinem Beschäftigungsort einen Motorradunfall.
Auf die Anfrage der Beklagten zur Ermittlung des JAV für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 gab die D. GmbH in dem Fragebogen unter dem 18. August 2004 neben einem Arbeitsentgelt (Grundvergütung) von 40.827,07 € und einer variablen Sonderzahlung in Höhe von 126,00 € sowie vermögenswirksamen Leistungen von 79,80 € einen “Versorgungszuschlag„ in Höhe von 12.058,18 € und damit eine Summe des Bruttoentgelts von 53.091,05 € an. Die Zeile “Versorgungszuschlag„ wurde durchgestrichen und daneben vermerkt: “x b.w.„. Auf der Rückseite wurde handschriftlich vermerkt “x fmdl. Hr. E. D. Der Versorgungsausgleich ist eine Leistung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zur Aufrechterhaltung des Beamtenstatus. Kein JAV-Bestandteil„.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. und berücksichtigte hierbei einen JAV in Höhe von 41.032,87 €.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 9. Januar 2006 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der MdE und des JAV. Hinsichtlich des Letzteren trug er vor, dass von der Firma D. GmbH nicht unerhebliche Pensionssicherungszahlungen zur Aufrechterhaltung seiner Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis gezahlt worden seien. Diese müssten analog zu den Rentenversicherungsbeiträgen betrachtet werden, zumal sie steuerpflichtig seien. Die Zahlungen seien wie Zahlungen zur Rentenversicherung bei Angestellten dem Bruttoarbeitseinkommen hinzuzurechnen und damit bei der Ermittlung des JAV zu berücksichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006 zurück. Zur Höhe des JAV führte sie aus, die von der D. GmbH an die Y. AG geleisteten Pensionssicherungszahlungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie keine JAV-Eigenschaft hätten.
Am 4. April 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben (S 1 U 83/06) und sich hierin gegen die Höhe der MdE sowie des JAV gewandt.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 hat die Beklagte dem Kläger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 40 v. H. bewilligt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Pensionssicherungszahlungen seien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zeige, dass Arbeitsentgelt nicht nur Einnahmen seien, die der Beschäftigte in die Hand bekomme, sondern auch Aufwendungen, die als Teil des Lohnes der Altersversorgung dienten. Zumindest ein Teilbetrag der Pensionssicherungszahlungen in Höhe von 5.000,00 € sei dem JAV zugrunde zu legen. In dieser Höhe lägen sie nämlich der Besteuerung zugrunde. Der Versorgungszuschlag diene dazu, für den Versicherungsfall der Rente eine Abfederung zu erreichen, sodass er mit dem Bruttoarbeitgeberanteil gleichzustellen sei. Ferner sei es auch unbillig im Sinne des § 87 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), diese Leistungen, auch wenn sie erst im Alter ausgezahlt würden, nicht beim JAV zu berücksichtigen. Die Berechnung der Beklagten lasse die besondere Situation von beurlaubten Beamten unberücksichtigt. Während bei einem nicht beamteten Arbeitnehmer die Unfallrente auf der Grundlage des...