Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK).
Der im Jahre 1943 in Italien geborene Kläger wurde von 1954 bis Mitte Mai 1957 zum Schreiner ausgebildet, danach absolvierte er eine Lehre als Weißbinder und arbeitete in diesem Beruf bis Mitte November 1962. In der Bundesrepublik Deutschland war er von Juli 1966 bis Mitte September 1971 bei der Firma Z. AG als Schreiner tätig. Ab dem 20. September 1971 arbeitete er im Krankenpflegebereich des Psychiatrischen Krankenhauses RS. Dort wurde er bis zum 30. April 1972 als Pflegepraktikant eingesetzt. Vom 1. Mai 1972 bis 31. Mai 1973 war er Schüler der Krankenpflegehilfe und vom 1. Juni 1973 bis 31. August 1973 Krankenpflegehelfer. Ab 1. September 1973 bis 31. August 1976 war er Schüler der Krankenpflegeschule. Den Angaben des Klägers vom 2. September 1993 zufolge war er vom 20. September 1971 bis Sommer 1973 im Wechsel im Bereich Olygophrenie, Geriartrie und dem Akut-Bereich der Aufnahme eingesetzt. Während des Besuchs der Krankenpflegeschule arbeitete er zusätzlich seinen Angaben vom 2. September 1993 zufolge im Akut-Bereich der Aufnahme. Nach dem Ende der Ausbildung arbeitete der Kläger vom 1. September 1976 bis 31. Mai 1991 in der Geronto-Psychiatrie und danach erfolgte auf Anraten des Betriebsarztes eine Umsetzung in eine Langzeitsuchtstation. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten bejahte in einer Stellungnahme vom 30. August 1995 für die Beschäftigungszeit in der Gerontopsychiatrie von 1976 bis 1991 das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK-Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Für die Beschäftigungszeit auf der Suchtstation wurde das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK-Nr. 2108 verneint. Für die Zeit vom 20. September 1971 bis 31. August 1976 konnten laut Stellungnahme des TAD vom 6. November 1997 seitens des Psychiatrischen Krankenhaus (PKH) A-Stadt zu den von dem Kläger im einzelnen ausgeführten Tätigkeiten keine Angaben gemacht werden. Arbeitskollegen oder ehemalige Vorgesetzte des Klägers waren nicht mehr dort beschäftigt. Weil sich die Situation in der Psychiatrie seit Anfang der 70er Jahre grundlegend verändert hatte, waren laut TAD keine Aussagen bezüglich der Belastung aufgrund von Erfahrungswerten möglich. Die Firma Z. teilte mit Schreiben vom 19. November 1993 mit, über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers lägen keine Unterlagen mehr vor. Die für die Firma Z. zuständige Bau-Berufsgenossenschaft teilte der Beklagten in einer Stellungnahme vom 11. November 1997 mit, im Mitgliedsunternehmen seien Ermittlungen durchgeführt worden, auch der Kläger sei über seine dort ausgeführten Tätigkeiten befragt worden. Aufgrund eigener Erkenntnisse aus Betriebsbegehungen an Vergleichsarbeitsplätzen sei es wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schreiner die üblichen Tätigkeiten ausgeübt und in üblicher Art und Weise belastet worden sei. Hinsichtlich einer Wirbelsäulengefährdung im Sinne der BK-Nrn. 2108/2109 sei nach den allgemeinen Erfahrungen für die Berufsgruppe Schreiner festzustellen, dass die Belastungen durch Heben und Tragen von Lasten mit großer Wahrscheinlichkeit die Grenze einer schädigenden Belastung nicht überschritten hätten. Zwangshaltungen seien bei diesen Tätigkeiten nicht von gravierender Bedeutung.
Am 19. Juli 1993 erstatteten die Dres. AZ. und E., L-Stadt, eine ärztliche Anzeige über eine BK des Klägers, der an Rücken- und Kreuzschmerzen leide. Es bestünden osteochondrotische Veränderungen der Wirbelsäule sowie ein Bandscheibenvorfall L4/5 rechts. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen holte die Beklagte von Dr. N., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) F-Stadt, ein Gutachten vom 10. November 1995 ein. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass durch eine 1994 durchgeführte Versteifungsoperation eine evtl. vorher bestehende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS behoben worden sei. Der beratende Arzt der Beklagten Dr. JN. führte auf Anfrage aus, dass unabhängig von der Frage der Entstehung nach dem Befund vom 10. November 1995 eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht gegeben sei. Demgegenüber empfahl der Landesgewerbearzt im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1996 die Einholung eines weiteren Gutachtens.
In dem daraufhin von der Beklagten eingeholten Zusammenhangsgutachten nach Aktenlage vom 1. Oktober 1996 stellte Prof. Dr. W., Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus H-Stadt, als bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule eine massive Bandscheibendegeneration und Verschmälerung mit knöcherner Überbauung im Segment L5/S1, eine stabile Spon...