Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe im Sozialhilferecht

 

Orientierungssatz

1. Die Regelbedarfe nach § 27a SGB 12 sind für das Jahr 2011 verfassungsgemäß entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG festgesetzt worden, nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 9. 2. 2010, 1 BvL 1/09.

2. Das Sozialgericht ist nach § 31 BVerfGG an diese Entscheidung gebunden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.05.2019; Aktenzeichen B 8 SO 30/19 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum Februar 2011 bis Oktober 2011, konkret um die Verfassungsmäßigkeit der Regelsatzfestsetzung für diese Zeit.

Der 1959 geborene Kläger erhält seit November 2008 ergänzend zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Durch Bescheid vom 14. Januar 2010, mit dem sie zugleich ihre bisherigen Bescheide für den gleichen Zeitraum aufhob, bewilligte die Beklagte ihm Leistungen in Höhe von monatlich 752,74 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2010; dabei berücksichtigte sie den Regelsatz in der zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich vorgesehenen Höhe von 359,- Euro, die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 423,- Euro, Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung in Höhe von 132,22 Euro beziehungsweise 20,19 Euro sowie - bedarfsmindernd - Renteneinkommen von 181,67 Euro. Für den streitigen Zeitraum gewährte sie ihm durch Bescheid vom 13. September 2010, der einerseits durch die Beendigung eines Einbehalts für die Rückzahlung eines Darlehens für den Erwerb eines Fernsehgeräts und eine entsprechende Erhöhung des Auszahlungsbetrags veranlasst war und sich andererseits als Entscheidung über einen Fortzahlungsantrag vom gleichen Tage darstellte, Leistungen in unveränderter Höhe von 752,74 Euro monatlich für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Oktober 2011. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 140 ff. der zum Kläger geführten Verwaltungsakte der Beklagten - im Folgenden: VA - Bezug genommen. Wegen einer Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 133,08 Euro beziehungsweise 20,32 Euro passte sie - zunächst, soweit ersichtlich, ohne einen ausdrücklichen Bescheid zu erteilen - die Zahlungen bereits ab Beginn des Leistungszeitraums entsprechend an, so dass sie Leistungen in Höhe von 753,73 Euro monatlich erbrachte.

Der Kläger legte am 28. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2010 ein (Bl. 166 VA) und machte eine Anhebung des Regelsatzes auf 500,- Euro im Monat geltend. Der Regelsatz sei so bemessen, dass er nur eine eingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft ermögliche, um so die Motivation der Leistungsbezieher zur Arbeitsaufnahme nicht zu untergraben. Da er erwerbsunfähig sei, stelle sich die Frage der Motivation bei ihm nicht, so dass er den für eine „minimale Teilhabe an der Gesellschaft“ notwendigen Betrag von „450 bis 500 € im Monat“ geltend mache.

Während des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens übernahm die Beklagte zum einen durch Bescheid vom 3. Januar 2011 den Rückstand aus einer unter dem 30. Dezember 2010 erstellten Nebenkostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2009 in Höhe von 413,12 Euro. Zum anderen passte sie mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 3. Januar 2011, die Leistungen bei unverändertem Regelbedarf und unveränderten Kosten der für Unterkunft und Heizung wegen der erwähnten Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einerseits und einer Erhöhung der angerechneten Rente auf 182,18 Euro andererseits auf 735,22 Euro monatlich für die Zeit ab 1. Februar 2011 an und hob die frühere Leistungsbewilligung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 162 ff. VA Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2011 (Bl. 172 VA) wies der Kläger darauf hin, dass sein Widerspruch vom 28. Dezember 2010 auch als gegen den Bescheid vom 3. Januar 2011 und „alle Folgebescheide“ gerichtet gelten solle, bis eine rechtsgültige Klärung seines Widerspruchs erfolgt sei. Ergänzend und als Antwort auf ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese die Zusammensetzung des Regelsatzes erläutert hatte, führte er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten übersandte „Aufstellung über die Zusammensetzung des Regelsatzes“ nicht befriedige. Die Aufstellung sei sehr allgemein, scheinbar willkürlich und auf jeden Fall „in mehreren Punkten an der Realität vorbei“.

Die Beklagte erkannte sodann mit Schreiben vom 11. April 2011 - in Ausführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und ...

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