Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die klagende Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Eschenburg-Wissenbach als Körperschaft des öffentlichen Rechts für von ihr gegen Entgelt beschäftigten Personen Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in Höhe von 561,00 DM für die Jahre 1983 bis 1985 zu zahlen hat.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1987 teilte die Klägerin der Beklagten auf Anfrage die Anzahl der von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 zur Erledigung ihrer Aufgaben nach § 18 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) entgeltlich beschäftigten fremden Hilfskräfte und deren jeweilige Beschäftigungsdauer mit. Mit Beitragsbescheid vom 20. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1987 forderte die Beklagte für diese Personen gemäß § 805 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 37 ihrer Satzung feste Beiträge in Höhe von insgesamt 561,00 DM an. Sie verwies darauf, daß Teilnehmergemeinschaften als Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO grundsätzlich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Sofern im Rahmen der Teilnehmergemeinschaft Arbeiten von den beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeführt würden, seien diese zwar im Rahmen des jeweiligen landwirtschaftlichen Unternehmens beitragsfrei mitversichert. Für die von der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigung neben den ehrenamtlich tätigen Landwirten und Bediensteten der Landeskulturämter noch eingesetzten weiteren Personen entstehe jedoch Versicherungs- und Beitragspflicht der Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine Befreiung davon ergebe sich auch nicht aus § 108 Abs. 1 FlurbG.
Die dagegen am 19. November 1987 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Gießen durch Urteil vom 14. September 1989 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Bereits im Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 17. August 1940 (AN 1940, 312), seien Flurbereinigungsgenossenschaften als Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft ausdrücklich aufgeführt. Arbeitgeber der beschäftigten Personen sei auch die Klägerin und nicht die einzelnen Landwirte gewesen. Eine entsprechende Anwendung der für landwirtschaftliche Unternehmer geltenden Vorschrift des § 777 Abs. 1 Nr. 4 RVO auf diese Personen sei nicht möglich. Da die Klägerin als eigenständige Rechtspersönlichkeit Arbeitgeberin der Beschäftigten gewesen sei, bestehe auch keine doppelte Beitragsbelastung der Teilnehmer, zumal hier auch Risiken abgesichert würden, die nicht über die einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen versichert sein könnten. § 108 FlurbG greife bei Sozialversicherungsbeiträgen nicht ein.
Gegen das am 12. Oktober 1989 zur Post aufgelieferte Urteil hat die Klägerin am 8. November 1989 Berufung eingelegt. Entgegen den Ausführungen des SG seien Flurbereinigungsgenossenschaften (Teilnehmergemeinschaften) im Erlaß des RAM vom 17. August 1940 und der dazu gegebenen Begründung ausdrücklich nicht als Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft genannt, obgleich es Teilnehmergemeinschaften bereits seit dem Reichsumlagegesetz vom 16. Juni 1937 gegeben habe. Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft seien auch nur Unternehmen, deren Aufgabe es sei, die Landwirtschaft insgesamt zu unterstützen und von denen überbetriebliche Schutz- und Förderungsmaßnahmen ausgingen. Demgegenüber befasse sie sich nur mit einer geringen Zahl landwirtschaftlicher Einzelbetriebe im Raume Eschenburg-Wissenbach. Außerdem sei der landwirtschaftliche Zweck - wie die §§ 86, 87 FlurbG zeigten - nicht alleiniger Grund einer Flurbereinigung und trete gegenüber den immer bedeutsamer werdenden Maßnahmen für Infrastruktur, Naturschutz und Landschaftspflege in den Hintergrund. Bislang seien Teilnehmergemeinschaften von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auch nicht zu Beiträgen herangezogen worden. Nur dies werde den Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens und der Teilnehmergemeinschaften gerecht, die darin bestünden, daß die Tätigkeiten und Risiken der Teilnehmergemeinschaften in bezug auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit den Tätigkeiten und Risiken der landwirtschaftlichen Unternehmer im Verfahrensgebiet völlig identisch seien. Ob die im Rahmen der Flurbereinigung notwendigen Arbeiten von den in der Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossenen Landwirten oder deren Arbeitnehmern oder Angehörigen vorgenommen würden oder ob die Teilnehmergemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 18 FlurbG fremde Personen zu Lasten der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens beschäftige und sie mit Arbeiten betraue, die andernfalls von den landwirtschaftlichen Unternehmern selbst oder deren Arbeitnehmer ausgeführt worden wären, könne k...