Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. Asbesteinwirkung. haftungsausfüllende Kausalität. Nachweis. gesetzliche Vermutung gem § 9 Abs 3 SGB 7. Pleuraasbestose
Orientierungssatz
1. Zur Nichtanerkennung einer Pleuraasbestose eines Versicherten als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4103, wenn nicht nachgewiesen werden kann, in welchem Maße der Versicherte an den einzelnen Arbeitsplätzen einer schädigenden Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen war.
2. Bei dieser Sachlage bleibt für die Vermutung des § 9 Abs 3 SGB 7 kein Raum.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Pleuraasbestose als Berufskrankheit im Streit.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger, der aus dem früheren Jugoslawien stammt, war nach eigenen Angaben einige Jahre in Jugoslawien als Schlosser sowie Werftarbeiter in Sp und später als Kraftfahrer beschäftigt. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland war er vom 27. September 1972 bis zum 31. März 1973 bei der Firma R in R vom 16. Juli 1973 bis 10. August 1973 bei der Firma PIH M.H. S ebenfalls in R, anschließend vom 20. August 1973 bis 31. Dezember 1973 bei der Firma T GmbH in B, vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1974 bei der Firma T T in B-G sowie vom 8. Dezember 1975 bis zum 13. Februar 1985 bei der A O AG in R anschließend vom 30. September 1985 bis zum 1. Januar 1986 bei der Firma R & Co. in M-B, sodann vom 1. April 1992 bis zum 30. April 1992 bei der Firma H S in H, vom 1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1993 bei der Firma M P in R sowie ab dem 1. Januar 1994 bei dem eingetragenen Verein "Herz für Kinder" in D beschäftigt. Am 25. August 1995 erstattete der Internist und Lungenfacharzt Dr. E bei der Beklagten die Anzeige über eine Pleuraasbestose des Klägers als Berufskrankheit. Darin wurde die Werft in Sp als das Unternehmen bezeichnet, in dem die Ursache der Erkrankung vermutet werde. Am 15. März 1996 wurde der Kläger in das Krankenhaus N eingewiesen, wo am 22. März 1996 im Rahmen einer Thorakoskopie ein Bronchialkarzinom des rechten Oberlappens mit ausgedehnten Pleuraplaques diagnostiziert und der Oberlappen entfernt wurde.
Im Rahmen ihres Feststellungsverfahrens holte die Beklagte medizinische Unterlagen, Arztbriefe und Befundberichte von verschiedenen Ärzten ein. Ferner befragte sie den Kläger, der mitteilte, er habe außerberuflich in sehr geringem Umfang mit Asbestmaterialien Kontakt gehabt. Schließlich ließ die Beklagte den Kläger durch ihren Sonderbeauftragten für Berufskrankheiten Sch befragen; auf dessen Protokollierung vom 24. April 1996 (Bl. 82-92 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Weitere Anfragen richtete die Beklagte an die Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA), verschiedene Regionaldirektionen der AOK Hessen sowie an das Versorgungsamt Darmstadt. Zusätzlich zur Befundung durch den Chefarzt des Pathologischen Instituts des Krankenhauses N veranlasste die Beklagte ein Gutachten beim Institut für Pathologie der Berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalt Bergmannsheil/Universitätsklinik Bochum; auf Bl. 155-160 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Die Beklagte richtete sodann mehrere Anfragen an weitere Arbeitgeber des Klägers und holte Stellungnahmen der Abteilung Arbeitssicherheit der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main sowie des Technischen Aufsichtsdienstes der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Mainz ein (Bl. 180-185 der Verwaltungsakte). Weitere Ermittlungen veranlasste die Beklagte beim Technischen Aufsichtsdienst Berlin sowie dem Technischen Aufsichtsdienst der Beigeladenen; auf Bl. 194 ff. wird Bezug genommen. Am 6. Dezember 1996 erstattete der Lungenfacharzt Dr. I ein internistisch-pneumologisches Gutachten, in dem er zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger Berufskrankheiten nach den Ziffern 4103 und 4104 vorlägen. Vom 22. März bis 2. April 1996 habe eine MdE von 100 % bestanden, ab dem 3. April 1996 eine solche von 80 %. Mit Bescheid vom 29. Januar 1997 gewährte die Landesversicherungsanstalt Hessen dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 9. Mai 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 17. Juli 1996. Auf weitere Anfragen der Beklagten teilte die Bezirksverwaltung Mainz der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft mit, nach Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes sei der Kläger entsprechend den bisherigen Ergebnissen nur für die Zeit vom 20. August 1973 bis zum 31. März 1974 als Arbeitnehmer der Firma T GmbH einer Asbeststaubeinwirkung ausgesetzt gewesen, dieses Unternehmen gehöre aber zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Im Bescheid vom 24. Juni 1997 fasste die Beklagte die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zusammen und lehnte den Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung ab, die Lungenerkrankung des Klägers stehe in keinem Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten. Der Kläger widersprach am 7. Juli 1997 unter Hinweis auf die vom zuständigen Versorgungsamt festgestellte Schw...