Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. Unterschreitung des 10-Jahreszeitraumes. haftungsausfüllende Kausalität. Anlageleiden

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung eines Wirbelsäulenleidens eines Versicherten als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2108, wenn dieser bereits an verschiedenen Anlageleiden an der Brust- und Lendenwirbelsäule (degeneratives HWS-Syndrom, Morbus Scheuermann mit beginnendem Rundrücken) erkrankt war und bzgl der arbeitstechnischen Voraussetzungen den 10-Jahres-Zeitraum um rund ein Viertel unterschritten hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen B 2 U 22/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit im Streit.

Der ... 1948 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Dipl.-Politologe. Nach seinen Angaben war er vom 2. Juli 1969 bis zum 31. August 1969 bei der D AG in H als Hilfsarbeiter, danach vom 23. Februar 1970 bis zum 20. März 1970 bei der Firma K in B als Transporter, sodann vom 31. August 1970 bis zum 26. September 1970 als Aushilfe bei den M Kies- und Sandwerken in B beschäftigt. Daran schlossen sich Beschäftigungen als Hochbauhelfer bei der Firma E L oHG vom 16. Februar 1971 bis zum 31. März 1971 sowie vom 18. August 1971 bis zum 30. September 1971 an, Tätigkeiten als Nachtpförtner beim H-M-Institut in B vom 18. Oktober 1973 bis zum 30. April 1974. Vom 29. Oktober 1977 bis zum 28. März 1981 war der Kläger für das I L Office in G und vom 1. November 1982 bis zum 30. November 1983 für den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge tätig. Des Weiteren hat der Kläger angegeben, zwischen Dezember 1983 und Juli/August 1984 ohne Anstellung gewesen zu sein, sodann habe er für ein ILO/UN-HCR-Projekt in A gearbeitet, um im Juli 1985 die Leitung eines im Aufbau befindlichen Projektes zur genossenschaftlichen Förderung von Lumpensammlern in M (U) zu übernehmen. Ende 1987 sei er nach Deutschland zurückgekehrt und hier von Januar 1988 bis August 1989 arbeitslos gemeldet gewesen, jedoch ohne Leistungsbezug. Vom 13. September 1989 bis zum 30. November 1989 sei er bei der Firma H GmbH und Co. KG in H als Bauhelfer beschäftigt gewesen und habe von 11. Dezember 1989 bei der Jugendwerkstatt H als Fachanleiter für den Servicebereich bis zum 30. September 1997 gearbeitet. Der Kläger hat außerdem angegeben, vom 2. November 1993 bis zum 28. März 1994 sowie vom 22. April 1994 bis zum 6. Mai 1994 als Gutachter bei der Gesellschaft für T Z (GTZ) in E tätig gewesen zu sein.

Am 22. Juli 1998 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit ein. Der Kläger teilte darin mit, bei der Jugendwerkstatt H e.V. sei schwere körperliche Arbeit die Regel gewesen. Er habe sich bereits im Jahre 1993 wegen anhaltender Rückenbeschwerden gezwungen gesehen, eine entsprechende Heilbehandlung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu beantragen, die umgehend gewährt worden sei, ebenso wie eine erneute Kur im Jahre 1996. Die bei ihm festgestellten gravierenden Veränderungen der Wirbelsäule seien bereits 1996 als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannt worden. Dem Antrag beigefügt war ein ärztlicher Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F vom 18. Mai 1998 sowie Röntgenbefunde der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. B und Partner vom 18. September 1995, der Orthopäden/Neurochirurgen Dres. M und L vom 19. September 1995, der Röntgenologischen Gemeinschaftspraxis Dres. Sch und W vom 19. Januar 1996 sowie des Radiologen Dr. St vom 21. Oktober 1996 und der Deutschen Klinik für Diagnostik in W vom 30. Mai 1998 bzw. vom 3. Juni 1998. Dort wurden eine spinale Stenose (betont Segment HWK 5/6), ein medialer Bandscheibenprolaps (Segment HWK 3/4), eine Bandscheibenprotrusion (BWK 6/7), ein mediolateraler Bandscheibenprolaps (LWK 4/5), eine Bandscheibenprotrusion (LWK 5/SWK 1) sowie multiple Foramenstenosen der Halswirbelkörper, eine schwere Osteochondrose der Lendenwirbelkörper (Segment 4/5) beschrieben und im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Oktober 1996 eine Befundprogredienz festgestellt. Auf Befragen der Beklagten teilte der Kläger mit, er habe zum ersten Mal im Jahre 1985 Beschwerden der Halswirbelsäule, 1990 solche der Lendenwirbelsäule und ab 1992 solche der Brustwirbelsäule verspürt. Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen bei, hörte den Kläger zur Art seiner Tätigkeiten an und holte Auskünfte der Arbeitgeber des Klägers ein. Ferner zog die Beklagte Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales bei und richtete verschiedene Anfragen an die für den Kläger zuständigen Krankenkassen; seitens der Barmer Ersatzkasse wurden in der Auskunft vom 16. September 1998 u. a. folgende Krankheiten angegeben:

Bisherige

Krankheiten:

vom

bis

Bezeichnung der Krankheit

Behandelnder

Arzt

09.02.90

14.02.90

AK. Lumbalgi...

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