Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Kündigung. Eintritt von Versicherungspflicht. Wirksamkeit. Nachweispflicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 178h Abs 2 S 1 VVG
Orientierungssatz
Die Wirksamkeit der Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 178h Abs 2 S 1 VVG ist nicht vom Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung abhängig.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten dessen notwendige außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ferner hat die Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.
Der Beklagte beantragte bei der Klägerin am 24. Oktober 1997 für sich und Frau M. B den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, und zwar für Frau M. B mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 und für sich selbst ab 1. Februar 1998. Die Klägerin nahm dieses Vertragsangebot an und stellte den Versicherungsschein aus. Auf Antrag des Beklagten vom 9. Januar 1998 wurde der Versicherungsbeginn für ihn auf den 1. April 1998 verlegt. Mit Schreiben vom 7. März 1998 kündigte der Beklagte und führte zur Begründung aus, dass er ein Angestelltenverhältnis gegründet habe und Frau M. B im Dezember 1997 geheiratet habe; damit sei er versicherungspflichtig kraft Gesetzes und seine Ehefrau sei familienversichert. Er legte Bescheinigungen der Techniker-Krankenkasse vom 6. März 1998 bei. Die Klägerin akzeptierte die Beendigung des Teilvertrages zugunsten der Ehefrau des Beklagten zum 31. März 1998, im Übrigen hielt die Klägerin den Beklagten am Versicherungsvertrag fest.
Nachdem der Beklagte ab Januar 1998 keine Zahlungen mehr tätigte, erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Euskirchen einen Mahnbescheid in Höhe von 2.591,05 DM (1.324,78 Euro). Auf den Widerspruch des Beklagten hin gab das Amtsgericht Euskirchen den Rechtsstreit an das Sozialgericht Gießen ab. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte schulde für Januar bis März 1998 für seine Ehefrau 162,00 DM (82,83 Euro) und für seine eigene Versicherung von April 1998 bis September 2000 2.156,50 DM (1.107,30 Euro). Der Vertrag sei bedingungsgemäß erst zum 30. September 2000 kündbar gewesen. Dem Beklagten stehe vorher kein Kündigungsrecht zu. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt wirksam gekündigt, da er keinen Nachweis geführt habe, dass tatsächlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung eingetreten sei. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass er seit dem 12. August 1991 Mitglied der Techniker-Krankenkasse und dort seit dem 1. Januar 1995 pflegeversichert sei. Er hat ein Schreiben der Techniker-Krankenkasse vom 7. Januar 2002 vorgelegt, wonach er seit dem 1. Januar 1995 bei der Techniker-Krankenkasse pflegeversichert ist und seit dem 1. Januar 1998 nach § 20 Abs. 3 SGB XI. Das Sozialgericht hat die Akten des Amtsgerichtes Bad Vilbel (Az.: 3 C 658/98) beigezogen, in denen der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge für Februar bis September 1998 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2000 zurückgewiesen (Az.: 2-21 S 4/00). Im Streit stand, ob überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist; der Beklagte hatte den Zugang des Versicherungsscheines bestritten. Das Gericht hat den Beweis, dass der Beklagte den Versicherungsschein im November 1997 erhalten hat, als geführt angesehen.
Mit Urteil vom 10. Januar 2002 hat das Sozialgericht Gießen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 82,83 Euro nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch für die Zeit von Januar bis März 1998 für den zwischen der Klägerin und Ehefrau des Beklagten zustande gekommenen Versicherungsvertrag. Zwar habe der Beklagte im zivilrechtlichen Verfahren den Zugang des Versicherungsscheines bestritten, aber beide Instanzen (Amtsgericht Bad Vilbel und Landgericht Frankfurt am Main) hätten den Beweis, dass dem Beklagten der Versicherungsschein zugegangen ist, als geführt angesehen. Nach den Feststellungen des Zivilgerichtes habe die Klägerin die "Arbeitgeberbescheinigung" als auch den Versicherungsschein übersandt. Mithin schuldete der Beklagte für die mitversicherte Ehefrau ab 1. Oktober 1997 monatlich 54,00 DM Prämie für die Pflegeversicherung. Von dem Kündigungsrecht habe der Beklagte erst am 7. März 1998 Gebrauch gemacht mit der Folge, dass der Teilvertrag bis zum 31. März 1998 wirksam gewesen sei. Eine rückwirkende Kündigung sei gemäß § 178 h Abs. 2 VVG nur innerhalb von zwei Monaten möglich. Auf die geltend gemachte Prämie für April 1998 bis September 2000 für den Beklagten habe di...