Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1988 sowie der Bescheid vom 24. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 1985 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten.
Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab 1. Januar 1984.
Der Kläger war vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1984 bei der Beigeladenen zu 2) als Apothekenhelfer beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestand wegen der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes bis einschließlich 1983 nicht. Im Dezember 1983 erlitt der Kläger Gehirnblutungen und wurde arbeitsunfähig. Infolgedessen erbrachte die Beigeladene zu 1) Krankenhilfeleistungen. Inzwischen bezieht er Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nach Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze meldete die Beigeladene zu 2) den Kläger zum 1. Januar 1984 auch zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten an.
Die Beklagte teilte der Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 20. Januar 1984 (Durchschrift an Kläger) mit, dass der Kläger nicht krankenversicherungspflichtig sei. Den beigezogenen Lohnunterlagen habe entnommen werden können, dass der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst 1983 insgesamt 48.474,- DM bei monatlichen Gehaltszahlungen von 3.425,- DM, vermögenswirksamen Leistungen von 624,- DM sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes betragen habe. Da die Jahresarbeitsverdienstgrenze für 1984 46.800,- DM betrage und nach eigenen Angaben hinsichtlich der Höhe der Gehaltszahlungen keine neuen Vereinbarungen mit dem Kläger getroffen worden seien, unterliege dieser auch 1984 nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Deshalb werde die vorgenommene Anmeldung des Klägers annulliert.
Am 27. Januar 1984 gab die Beigeladene zu 2) gegenüber dem Außendienst der Beklagten an, dass der Kläger während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung überwiegend keinen Urlaub in Anspruch genommen habe. Abgesehen von zwei Kurzurlauben von jeweils acht bis zehn Tagen und dem Jahr 1980, in dem der Kläger seinen Urlaub (28 Tage) angetreten habe, habe er stattdessen Urlaubsabgeltungen erhalten. Für 1984 habe der Urlaubsanspruch nicht mehr finanziell ausgeglichen werden sollen. Die Zahlung eines zusätzlichen Monatsgehaltes im April 1983 sei zum Ausgleich für den im Jahre 1982 nicht genommenen Urlaub erfolgt.
Durch weiteren Bescheid vom 30. Januar 1984 ergänzte die Beklagte ihre getroffene Entscheidung und wies darauf hin, dass der Kläger auch im Jahre 1983 seinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung mit Entgeltzahlung nicht wahrgenommen habe. Ihm habe deshalb am 1. Januar 1984 das bis dahin vorbehaltlos gezahlte weitere Monatsgehalt zugestanden, das damit dem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst hinzuzurechnen gewesen sei. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung der Zuwendung, sondern die Regelmäßigkeit der Zahlung.
Nachdem sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung von 3.425,- DM (Schreiben an die Beklagte vom 9. Februar 1984) gewandt hatte, erteilte diese dem Kläger unter dem 24. Juli 1984 einen weiteren Bescheid, in dem sie erneut eine Versicherungspflicht des Klägers ab 1. Januar 1984 ablehnte. Der Kläger habe regelmäßig wiederkehrend seinen Urlaub “verkauft”, indem er durchgehend gearbeitet und hierfür Arbeitsentgelt erhalten habe. Auch im Jahre 1983 habe er bis zu seiner Erkrankung am 21. Dezember 1983 von seinem Urlaubsanspruch keinen Gebrauch gemacht, so dass ihm am 1. Januar 1984 hierfür eine Bezahlung zugestanden habe, die dem Jahresarbeitsverdienst als zusätzliches 14. Monatsgehalt hinzuzurechnen sei.
Hiergegen legte der Kläger am 30. Juli 1984 Widerspruch ein, da er nach seiner Auffassung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliege. Der Urlaubsanspruch für 1983 bestehe nach dem Bundesurlaubsgesetz bis zum 1. März 1984. Seine seit dem 21. Dezember 1983 bestehende Arbeitsunfähigkeit ändere hieran nichts. Im übrigen habe es seine Arbeitgeberin abgelehnt, ihm seinen Urlaubsanspruch im Jahre 1984 “abzukaufen”. Selbst wenn Urlaub im Vorjahr nicht genommen worden sei, bestehe im folgenden Jahr ein voller Anspruch auf Urlaub. Die vorherige Vereinbarung einer Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung eines weiteren Monatsgehalts sei unzulässig. Deshalb dürfe dieser Betrag der Einkommensberechnung für 1984 auch nicht zugrunde gelegt werden.
Nach beendetem Arbeitsverhältnis erhielt der Kläger von der Beigeladenen zu 2) im Dezember 1984 eine Urlaubsabgeltungszahlung für 1983 und den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1984.
Die Beklagte wies den ...