Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung zur Frage der Einstufung eines Angestellten einer Spar- und Darlehnskasse
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Angestellten einer Spar- und Darlehnskasse mit nur 3 Beschäftigten entspricht der Leistungsgruppe III der Angestellten in Kreditinstituten.
Der Schadensausgleich nach § 40 a BVG ist deshalb nach dem Durchschnittseinkommen dieser Gruppe zu errechnen.
Normenkette
BVG § 40a; DVO § 3 Fassung vom 28. Februar 1968; BVG § 30 Abs. 3-4
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.03.1971) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 2. März 1971 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. April 1971 abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der 1911 geborene Ehemann der Klägerin ist am 19. März 1946 an den Folgen einer Schädigung gestorben. Sie bezieht Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und aus der Versicherung ihres Ehemannes eine Witwenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Die Klägerin stellte am 24. Juli 1969 Antrag auf Gewährung von Schadensausgleich und gab dazu an, ihr Ehemann habe nach den Besuch der Volksschule von 1917 bis 1925 eine Fortbildungsschule bis 1928 besucht. Zu der gleichen Zeit habe er bei der Spar- und Darlehenskasse U. den Beruf eines Sparkassenangestellten erlernt und sei dort von 1928 bis 1940 als Angestellter tätig gewesen.
Die Spar- und Darlehenskasse U. bestätigte am 22. August 1969, das der Ehemann der Klägerin als gelernter Bankkaufmann in Anbetracht seiner Kenntnisse und langen Dienstzeit das Amt eines Abteilungsleiters bekleiden könnte. Weiterhin teilte die Kasse dem Versorgungsamt auf Antrage am 11. September 1969 mit, gemäß des Teiles II des Gehaltstarifvertrages für Kreditgenossenschaften im Deutschen Raiffeisen-Verband in der Fassung vom 1. April 1969, gültig ab 1. März 1969, beliefe sich das monatliche Gehalt nach Ortklasse II (A) Gruppe BK 2 auf 1.207,– DM. In diesem Betrag seien 45,– DM Haushaltszulage enthalten.
Mit Bescheid vom 26. September 1969 ist der Klägerin ab 1. Juli 1969 Schadensausgleich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes eines Abteilungsleiters der Wirtschaftsgruppe Handel, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe, Wirtschaftszweig Kredit und Finanzierungsinstitute mit der Leistungsgruppe III gewährt worden.
Mit dem Widerspruch machte sie geltend, ihr Ehemann wäre bei gesunder Heimkehr heute wahrscheinlich als Abteilungsleiter bei der Sparkasse tätig und sei demgemäß in die Leistungsgruppe II einzustufen.
Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1969 führte aus, bei der Spar- und Darlehenskasse U. handele es sich um ein kleineres Unternehmen. Die Stellung eines Abteilungsleiters sei keine Stellung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppe II, die eine leitende Position voraussetze, zu der es gehöre, daß sie Gelegenheit gebe, auf den Bestand, den Ausbau und die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgeberbetriebes Einfluß zu nehmen. Das Gehalt, was er als tarifliches Monatsgehalt mit 1.207,– DM beziehen würde, liege unter den angesetzten Durchschnittseinkommen von 1.240,– DM. Daß der Verstorbene bei einer anderen Sparkasse oder Bank eine Stellung entsprechend der Leistungsgruppe II erhalten hätte, sei in Anbetracht der Schulausbildung und des beruflichen Werdeganges nicht wahrscheinlich.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Main) hat die Klägerin vorgetragen, ihr Ehemann wäre bei gesunder Heimkehr bei seinem früheren Arbeitgeber als Abteilungsleiter tätig geworden. Die Stellung eines Abteilungsleiters habe die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppe II.
Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, ein Abteilungsleiter habe zwar Weisungsbefugnis in seiner Abteilung, was aber nicht gleichzustellen sei damit, daß er auch Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen habe. Diese Befugnis sei Prokuristen und Direktoren vorbehalten. Ein Abteilungsleiter der Spar- und Darlehenskasse U. sei aufgrund seiner beruflichen Stellung nicht in der Lage, auf die Disposition des Gesamtbetriebes einzuwirken und dessen Ausbau sowie Leitung zu beeinflussen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und von der Spar- und Darlehenskasse U. die Auskünfte vom 5. Februar und 16. März 1970 eingeholt, in denen zum Ausdruck kommt, daß der Abteilungsleiter in der Regel für seine Abteilung zuständig und verantwortlich sei. Er habe Angestellte speziell in dieser Abteilung einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen. Der Ehemann der Klägerin wäre im Erlebensfalle Abteilungsleiter geworden. Er hätte zwei bis drei Angestellte unter sich gehabt.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1971 den Geschäftsführer der Spar- und Darlehenskasse U. A. R. als Zeugen gehört. Er hat bekundet, sein Vater sei im Jahre 1962 Leiter der Spar- und Darlehenskasse gewesen, nachdem er über 60 Jahre dort beschäftigt ...