rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
allgemeiner öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch. Erstattungs- und Ersatzansprüche. Kausalprinzip. finaler Zweck
Leitsatz (amtlich)
Der private Arbeitsunfall eines Soldaten verbleibt als Entschädigungsfall in der Risikosphäre des Unfallversicherungsträgers, sofern besondere militärische Interessen der Bundeswehr, die sich nicht nur auf die Heilbehandlung an sich beziehen, ausgeschlossen werden können. Wenn die Bundeswehr in diesen Fällen die Heilbehandlung durchführt, steht ihr gegen den Träger der Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch in Höhe der Kosten zu, die bei der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung entstanden wären.
Normenkette
SoldatenG § 30; WehrsoldG §§ 1, 6; RVO §§ 556-557, 559
Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Zwischenurteil vom 18.07.1980; Aktenzeichen S 2/U - 35/77) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin Ersatz für Krankenhauspflege und Krankenpflege zu leisten hat, die sie einem Soldaten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls gewährte.
Der Soldat … leistete seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Während seines Jahresurlaubs arbeitete er als Maurer bei einer privaten Bauunternehmung. Dabei erlitt er am 9. Juni 1975 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall mit handgelenksnahen Radiusfrakturen beiderseits (vgl. den Dauerrentenbescheid der Beklagten vom 5. August 1976).
Der Druchgangsarzt … leitete am Unfalltag das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren ein und ordnete die stationäre Behandlung des J. im St. …-Krankenhaus an, die er selbst übernahm; sie dauerte bis zum 4. Juli 1975. Für die Zeit danach nahm der Durchgangsarzt an, daß eine ambulante Behandlung ausreiche. Die Brüche beider Unterarme seien reponiert und befänden sich in befriedigender Stellung. Sie seien im Gipsverband ruhiggestellt (Auskunft vom 6.10.1977). Eine weitere ambulante Behandlung durch den Durchgangsarzt erfolgte am 9. Juli 1975. An diesem Tage stellte sich J. auch seinem Truppenarzt vor, der die Weiterbehandlung in dem Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. veranlasste. Zugleich teilte der Truppenarzt unter dem 9. Juli 1975 dem Durchgangsarzt mit, daß die Behandlung des Soldaten J. im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. weitergeführt werde. Dementsprechend wurde J. vom 18. Juli bis zum 1. August 1975 im Sanitätsbereich der Bundeswehr bei völliger Freistellung vom Dienst behandelt. Die Gipsabnahme am 22. Juli 1975 zeigt eine hochgradig eingeschränkte Funktion beider Handgelenke, der mit warmen Bädern und aktiven Bewegungsübungen begegnet wurde. Als nach Ablauf von drei Wochen noch keine wesentliche Besserung erzielt worden war, veranlassten die Ärzte des Bundeswehrzentralkrankenhauses die stationäre Aufnahme des J. zur funktionellen Nachbehandlung mit intensiven physiko-therapeutischen Maßnahmen; diese stationäre Behandlung dauerte vom 25. August bis zum 4. September 1975. Anschließend wurde J. noch bis zum 31. Oktober 1975 wegen der Arbeitsunfallfolgen mit ambulanter Heilbehandlung durch die Bundeswehr versorgt.
Die Klägerin errechnete für die von ihr wegen des Arbeitsunfalls durchgeführte Heilbehandlung Kosten in Höhe von 2.636,05 DM. Unter Einbeziehung einer von ihr beglichenen Taxi-Krankenfahrtrechnung (19.8.1975: St. …-Krankenhaus in A. – G.-Kaserne in K.) in Höhe von 158,30 verlangte sie von der Beklagten Kostenersatz in Höhe von 2.794,35 DM (Schreiben vom 9.9.1976). Das lehnte die Beklagte bereits dem Grunde nach ab (Schreiben vom 6.10.1976). Die Beteiligten konnten sich auch in der Folgezeit nicht einigen.
Mit der am 12. Januar 1977 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, das dem Grunde und der Höhe nach streitig ist. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Wiesbaden (SG) gemäß § 98 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen der örtlichen Unzuständigkeit (Beschluß vom 7.3.1977) hat das SG vorab mit einem Zwischenurteil vom 18. Juli 1980 über den Grund gemäß §§ 54 Abs. 5, 202 SGG i.V.m. § 304 der Zivil Prozeßordnung (ZPO) festgestellt, daß „der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung des Soldaten H. J. vom 18. Juli 1975 bis 31. Oktober 1975 dem Grunde nach gerechtfertigt ist.” In seinen Entscheidungsgründen ist es im wesentlichen, den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.1975 (8 RU 268/74 in SozR 2200 § 539 Nr. 13) und vom 26.7.1977 (8 RU 94/76 in SozR 2200 § 539 Nr. 38) gefolgt.
Gegen dieses ihr am 28. Juli 1980 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. August 1980 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie vertritt die Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu. Aus der T...