Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Bestattungskosten. Unzumutbarkeit der Kostentragung. laufendes deutlich über der Einkommensgrenze des § 85 SGB 12 liegendes Einkommen
Orientierungssatz
1. Im Falle eines engen Verwandtschaftsverhältnisses und eines deutlich über der Grenze des § 85 SGB 12 liegenden Einkommens des Bestattungspflichtigen nicht nur im Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten, sondern auch darüber hinaus erscheint es gerechtfertigt, die Übernahme der gesamten Bestattungskosten als zumutbar zu erachten.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bestattungskosten insgesamt in einem Zeitraum von lediglich vier Monaten durch einzusetzendes Einkommen gedeckt werden (vgl LSG Schleswig vom 9.3.2011 - L 9 SO 19/09 = juris RdNr 51).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.
Der 1945 geborene Kläger ist der Sohn der 2014 verstorbenen Frau C. A., welche bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weitere Kinder hatte die Verstorbene nicht. Ein Testament der Verstorbenen existiert nach Auskunft des Klägers ebenfalls nicht; der Nachlass der Verstorbenen belief sich lediglich auf ein Guthaben auf dem von der Pflegeeinrichtung geführten Barbetragskonto in Höhe von 362,78 Euro.
Mit dem am 28. Januar 2014 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Beerdigungskosten seiner Mutter. Er legte Nachweise über Beerdigungskosten (Gebührenbescheid des Kreiskirchenamtes D-Stadt vom 5. Februar 2014 über 1.557,00 Euro, Rechnung des Bestattungsunternehmens D. vom 3. Februar 2014 über 1.339,00 Euro, Rechnung der Fa. E. vom 1. Februar 2014 über 239,00 Euro) in Höhe von insgesamt 3.135,00 Euro vor. In dem entsprechenden Antragsformular auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII führte der Kläger, welcher verheiratet ist, unter anderem ein eigenes Einkommen aus einer von der Ärzteversorgung Niedersachsen gewährte Altersrente in Höhe von 2.534,43 Euro/Monat sowie ein Renteneinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 344,98 Euro/Monat an. Weitere Einkünfte wurden verneint. Daneben führte der Kläger als Vermögenswerte lediglich ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 2.495,85 Euro an; weitere Vermögenswerte wurden verneint. Als monatliche Belastungen führte der Kläger die Miete für ein von ihm und seiner Ehefrau bewohntes Hausgrundstück in Höhe von 750,00 Euro, Nebenkosten in Höhe von 30,00 Euro, Heizkosten in Höhe von 110,00 Euro, Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 484,00 Euro, für eine Lebensversicherung in Höhe von 74,00 Euro, für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von 26,00 Euro (vierteljährlich), für eine Hausratversicherung in Höhe von 33,00 Euro (vierteljährlich) sowie Beiträge zu Berufsverbänden bzw. Gewerkschaften in Höhe von 10,00 Euro an. Weiterhin gab er monatliche Belastungen für vier Kredite in Höhe von insgesamt 1.041,00 Euro an. Insoweit legte der Kläger zwar Nachweise über die Höhe der Kreditverpflichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, Angaben über den Grund der Kreditaufnahmen wurden nicht gemacht.
Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2014 teilte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, wie er seinen Lebensunterhalt sicherstelle, unter anderem mit, dass er Einnahmen aus einer Gutachtertätigkeit erziele, welche seine wesentliche Einkommensquelle seien. Der Kläger legte hierzu eine von ihm gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 vor, wonach er in diesem Jahr einen Gewinn von 4.139,23 Euro erzielt habe. Daneben teilte der Kläger mit, dass die im Antragsformular angegebenen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 74,00 Euro nicht für eine Lebensversicherung, sondern für eine Sterbegeldversicherung getätigt würden. Weiterhin legte er Nachweise über zu zahlende Grundbesitzabgaben betreffend das von ihm und seiner Ehefrau angemietete Hausgrundstück vor. Schließlich legte der Kläger auf weitere Aufforderung des Beklagten Kontoauszüge betreffend das Girokonto seiner Ehefrau für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 vor, aus denen Zahlungseingänge des Sohnes des Klägers in Höhe von jeweils 100,00 Euro am 14. November 2013 und 13. Dezember 2013, in Höhe von 300,00 Euro am 13. Januar 2014 sowie in Höhe von 500,00 Euro am 13. Februar 2014 hervorgehen.
Mit Bescheid vom 8. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von den nachgewiesenen Bestattungskosten die Kosten für Kränze und Handsträuße im Rahmen der Sozialhilfe nicht übernommen werden könnten, sodass nach Absetzung des verbliebenen Barbetragsguthabens der Verstorbenen letztlich ein Betrag in Höhe von 2.63...