Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwenrente bzw. Witwenbeihilfe nach dem BVG
Orientierungssatz
1. Nach § 38 BVG hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung verstorben ist. Der Tod gilt als Folge der Schädigung, wenn der Beschädigte an einem Leiden stirbt, für welches ihm im Todeszeitpunkt eine Rente zuerkannt war. Eine absichtliche Selbsttötung gilt nach § 1 Abs. 4 BVG nicht als Schädigung i. S. des BVG. Ist eine Hirnverletzung nicht als Schädigungsfolge anerkannt, so ist eine geistige Schädigung als Ursache des Suizids ausgeschlossen.
2. Ein Anspruch auf Gewährung von Witwenbeihilfe nach § 48 BVG ist u. a. dann ausgeschlossen, wenn den Beschädigten die Folgen der Schädigung bei der Wahrnehmung seiner Arbeiten nur geringfügig behindert haben. Ist das von ihm erzielte Einkommen in erster Linie auf dessen geringe berufliche Qualifikation zurückzuführen und der Suizid auf schädigungsunabhängige Ursachen zurückzuführen, so besteht für die Witwe kein Anspruch nach § 48 BVG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Witwenversorgung hat.
Die 1949 geborene Klägerin ist die Witwe des 1930 geborenen und 1982 verstorbenen C. C. Der zweite Ehemann der Klägerin ist 2015 verstorben.
C. C. war bis zu seinem Tode als Bauarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er soll vier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt haben.
Das Landratsamt Ludwigsburg anerkannte mit Bescheid vom 24. Oktober 1957 ihm gegenüber den Verlust des linken Auges als Schädigungsfolge mit einem Grad der Schädigung von 30 v.H. und gewährte eine Beschädigtengrundrente gemäß § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Beschädigte verstarb aufgrund eines Suizids am 1982. Hierauf wurde die Gewährung der Beschädigtengrundrente im Februar 1982 eingestellt.
Die Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung eine Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann in Höhe von monatlich 395,23 € (Bescheid vom 13. Februar 2016) sowie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 596,88 € (Bescheid vom 17. Januar 2016).
Am 27. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei dem Landratsamt Ludwigsburg die Gewährung von Versorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann C. C. Aufgrund des Wohnortes der Klägerin in Kroatien leitete das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter und wies darauf hin, dass die Versorgungsakten des Beschädigten zwischenzeitlich vernichtet worden seien. Ferner verwies das Landratsamt Ludwigsburg darauf, dass aus der noch vorliegenden Karteikarte nicht zu erkennen sei, ob seinerzeit das Vorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG geprüft worden sei. Unter Berücksichtigung der Art der anerkannten Schädigungsfolge sei jedoch davon auszugehen, dass ein solches nicht vorgelegen habe. Ebenso sei der Karteikarte zu entnehmen, dass die eingeleitete Prüfung zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Tod nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG gewesen sei. Ursächlich für den Tod dürfte die psychische Erkrankung des Beschädigten gewesen sein, welche jedoch nicht mit der anerkannten Schädigungsfolge in Zusammenhang gestanden habe.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Witwenrente gemäß § 38 BVG ab. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nicht an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Mai 2016 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG ab. Die eingeleiteten Ermittlungen hätten ergeben, dass der verstorbene erste Ehemann der Klägerin vier Jahre die Schule besucht habe, keinen Beruf erlernt habe und bis zu seinem Tode im Jahre 1982 als ungelernter Arbeiter am Bau tätig gewesen sei. Der Verstorbene habe diese Tätigkeit erst nach seiner Schädigung aufgenommen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Folgen der Schädigung ihn bei der Wahrnehmung seiner Arbeiten nicht behindert hätten. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, dürfte die Einschränkung unter Berücksichtigung der Art der anerkannten Schädigungsfolgen so gering gewesen sein, dass dies nicht zu Einkommenseinbußen geführt hätte. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sowohl schulisch als auch beruflich wäre es dem ersten Ehemann der Klägerin mit aller Wahrscheinlichkeit auch ohne die anerkannten Schädigungsfolgen nicht möglich gewesen, eine qualifiziertere Tätigkeit mit höherem Entgelt zu ergreifen. Er sei weder aufgrund der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, noch sei er wegen der Schädigungsfolgen gehindert gewesen, eine höherwertige Tätigkeit zu ergrei...