Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Witwenversorgung.
Die am 1949 geborene Klägerin ist die Witwe des 1930 geborenen und 1982 verstorbenen B. B.
Durch Bescheid des Landratsamtes C-Stadt vom 24.10.1957 war bei dem Beschädigten B. B. als Schädigungsfolgen anerkannt:
Verlust des linken Auges mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.
Der Beschädigte B. ist aufgrund eines Suizids verstorben.
Am 27. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei dem Landratsamt C-Stadt die Gewährung von Versorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann B. B. Der zweite Ehemann der Klägerin ist zwischenzeitlich ebenfalls verstorben.
Die Verwaltungsakten sind zwischenzeitlich vernichtet. B. B. war bis zu seinem Tode als Bauarbeiter tätig. Der Beschädigte B. soll vier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt haben. Die Klägerin verfügt über keinerlei Unterlagen mehr. Mit Bescheid vom 18.05.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung ab. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nicht an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben.
Mit weiterem Bescheid vom 19.05.2016 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwenbeihilfe) ab. Die eingeleiteten Ermittlungen hätten ergeben, dass der verstorbene erste Ehemann der Klägerin vier Klassen Schule absolviert habe, keinen Beruf erlernte und bis zu seinem Tode im Jahre 1982 als ungelernter Arbeiter am Bau tätig gewesen sei. Der Verstorbene habe diese Tätigkeit erst nach seiner Schädigung aufgenommen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Folgen der Schädigung ihn bei der Wahrnehmung seiner Arbeiten nicht behinderten. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dürfte die Einschränkung unter Berücksichtigung der Art der anerkannten Schädigungsfolgen so gering gewesen sein, dass dies nicht zu Einkommenseinbußen geführt habe. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sowie schulisch als auch beruflich wäre es dem ersten Ehemann der Klägerin mit aller Wahrscheinlichkeit auch ohne die anerkannten Schädigungsfolgen nicht möglich gewesen eine qualifiziertere Tätigkeit mit höherem Entgelt zu ergreifen. Der Ehemann der Klägerin sei weder aufgrund der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden noch sei er wegen diesen gehindert gewesen, eine höherwertige Tätigkeit zu ergreifen und auszuüben.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2016 Einspruch und machte geltend, ihr Ehemann sei aufgrund einer Kriegsverletzung hirnverletzt gewesen. Ihr Ehemann habe sein ganzes Leben unter der Kriegsschädigung, Verlust des Auges, gelitten. Er habe deshalb auch sein Leben beendet. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2016 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe die Witwe eines rentenberechtigten Kriegsbeschädigten, der an den Folgen einer Schädigung gestorben sei. Der Tod gelte stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt gewesen sei. Bei dem ersten Ehemann der Klägerin sei als Schädigungsfolge der Verlust des linken Auges anerkannt gewesen und er habe eine entsprechende Kriegsbeschädigtenrente bezogen. Der Ehemann der Klägerin sei 1982 an den Folgen eines Suizids verstorben. Ein ursächlicher Zusammenhang der Schädigungsfolgen mit dem Eintritt des Todes bestehe somit nicht. Auch die Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe seien nicht gegeben, da Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch sei, dass der verstorbene Ehemann Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen (MDE 100 v.H.) gehabt habe oder der verstorbene Ehemann einen Anspruch auf Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit oder der verstorbene Ehemann Anspruch auf mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 bzw. 6 Bundesversorgungsgesetz gehabt habe oder wenn der rentenberechtige Verstorbenen infolge der Kriegsbeschädigung gehindert gewesen sei, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe hergeleiteten Ansprüche um einen bestimmten Prozentsatz nach § 48 Abs. 1 S. 1 Bundesversorgungsgesetz gemindert seien. In Betracht komme nur die letzte Alternative. Der Ehemann der Klägerin sei vor der Einberufung zum deutschen Militärdienst als ungelernter Arbeiter erwerbstätig gewesen. Nach Kriegsende sowie Flucht und Vertreibung aus dem Sudetenland habe er in Deutschland als Hilfsarbeiter in der Bauwirtschaft gearbeitet. Aus dieser Berufstätigkeit rühre auch der Anspruch auf eine deutsche Rente her, die die Klägerin heute selbst im Rahmen der daraus abgeleiteten Witwenrente weiter beziehe. Diese Erwerbstätigkeit am Bau habe damal...