Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Urteil vom 18.08.1997; Aktenzeichen S-9/J-84/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. August 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachentrichtung eines freiwilligen Beitrags für den Monat Juni 1984 streitig.
Der 1955 geborene Kläger war ab 1. August 1969 berufstätig und entrichtete bis zum 31. Dezember 1977 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. In der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1981 wurden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet. Ab dem 4. Januar 1982 war der Kläger erneut arbeiterrentenversicherungspflichtig und entrichtete mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juni 1984 bis zum 4. Juli 1984 bis zum 31. März 1993 durchgehend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. Seit dem 1. April 1993 ist der Kläger selbstständig erwerbstätig. Während des Zeitraums vom 1. Juni 1984 bis zum 4. Juli 1984 wurden von der Fa. A. AG als damaligem Arbeitgeber des Klägers aufgrund eines Arbeitskampfes mit Aussperrung weder Arbeitsentgelt noch Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung geleistet. Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. April 1993 beantragte der Kläger am 9. Juni 1993 bei der Beklagten die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ab 1. April 1993 in Mindesthöhe. Zugleich bat der Kläger um Übersendung eines Versicherungsverlaufs und einer Rentenauskunft.
Durch Bescheid vom 9. März 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser sei ab 1. April 1993 zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Dem Bescheid war eine Beitragsrechnung vom 9. März 1994 beigefügt.
In Rentenauskünften vom 7. März 1994 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe einer monatlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Regelaltersrente mit. Den Rentenauskünften war ein Versicherungsverlauf beigefügt, der eine Lücke vom 1. Juni 1984 bis zum 4. Juli 1984 aufweist.
Mit Schreiben vom 25. März 1994 bat der Kläger die Beklagte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides in Bezug auf die Nachentrichtung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984. Hilfsweise stellte der Kläger einen Antrag auf Pflichtversicherung als Selbstständiger.
Durch Bescheid vom 2. Mai 1994 lehnte die Beklagte den mit Schreiben vom 18. Januar 1994 gestellten Antrag auf Nachentrichtung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984 mit der Begründung ab, der Kläger habe die Frist des § 197 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) als Ausschlussfrist versäumt. Von der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI könne nur abgewichen werden, wenn ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 197 Abs. 3 SGB VI vorliege. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte seien nach Aktenlage nicht bekannt. Die Frist für eine eventuelle Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 1. April 1993 werde ausgesetzt, solange ein Versicherungsverfahren anhängig sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die bestehende Lücke im Versicherungsverlauf im Monat Juni 1984 könne der Versicherungsschutz für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Einzahlung freiwilliger Beiträge nicht aufrechterhalten werden. Er sei durch den fehlenden Monat Juni 1984 und die Aufgabe der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit somit besonders betroffen, so dass objektiv ein Fall besonderer Härte vorliege. Von der Lücke im Versicherungsverlauf im Juni 1984 habe er keine Kenntnis gehabt. Aufgrund mangelnder Aufklärung habe er diesen Monat nicht rechtzeitig mit einem freiwilligen Beitrag belegen können. Die Aussetzung der Frist werde auch für die hilfsweise mit Schreiben vom 25. März 1994 beantragte Pflichtversicherung als Selbstständiger beantragt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1994 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen sei abgelaufen. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 197 Abs. 3 SGB VI scheitere hier schon an der Tatsache, dass keine besondere Härte vorliege. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seien derzeit erfüllt. Sie könnten auch aufgrund des bereits vorliegenden Antrages auf Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI weiterhin aufrechterhalten werden. Bei dieser Sachlage könne es dahingestellt bleiben, ob eine rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge Verschuldens des Klägers unterblieben sei.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm sei das Bestehen der Beitragslücke erst mit Zugang des Versicherungsverlaufs bewusst geworden. Weder der Rentenversicherungsträger noch die Krankenkasse seien im Jahre 1984 ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen. Er sei als Versicherter nicht gehalten, sich bei...