Tatbestand

Der Kläger begehrt für das Quartal III/97 die Zahlung eines höheren Honorars für seine vertragsärztliche Tätigkeit. In der Berufungsinstanz begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung, dass der Honorareinbehalt von 5 v.H. für Zwecke der auf landesgesetzlicher Grundlage eingerichteten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) im Quartal III/97 rechtswidrig war und im Quartal IV/05 rechtswidrig ist.

Der Kläger ist als Radiologe in K. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im streitbefangenen Quartal betrieb er eine Praxis mit konventioneller Radiologie.

Die vertragsärztliche Honorierung des Klägers richtet sich nach dem zwischen den Gesamtvertragspartnern vereinbarten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) und dem Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten (HVM).

Der HVM enthält seit dem Quartal III/92 arztbezogene Honorarbegrenzungsregelungen, die in der Folgezeit mehrfach modifiziert worden sind.

Seit dem 3. Quartal 1996 sieht der HVM u.a. eine praxisbezogene Individualbudgetierung für einzelne Honorargruppen vor, die insbesondere in den Anlagen zu Leitzahl (LZ) 702 geregelt ist.

Für die vorliegend umstrittenen Quartale sind durch entsprechende Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung der Beklagten folgende für die Abrechnung der Honorare des Klägers maßgebliche Änderungen des HVM vorgenommen worden, die den Vertragsärzten durch entsprechende Rundschreiben nach Maßgabe von § 28 der (Haupt )Satzung der Beklagten bekannt gegeben worden sind:

- Beschluss vom 14. Juni 1997: U.a. wurden die Honorargruppen neu geordnet (Anlage 1 zu LZ 702 für die Primärkassen, Anlage 2 zu LZ 702 für die Ersatzkassen). Innerhalb der Honorargruppe 4 wurden die Radiologen, Strahlentherapeuten und Nuklearmediziner der Honoraruntergruppe 4.16 zugeordnet. Die Regelung des für die Vergütung der einzelnen Honorargruppen zur Verfügung stehenden Verteilungsbetrages erfolgte jeweils im Abschnitt II der Anlagen 1 und 2 zu LZ 702. U.a. wurde eine besondere Stützungsregelung für diejenigen Fachgruppen getroffen, die gem. LZ 204b nur auf Überweisung tätig werden können und die insoweit auch die Honoraruntergruppe 4.16 umfasste. Erstmals vorgesehen war auch eine fallzahlabhängige Quotierung der Honorarforderungen.

- Beschluss vom 29. November 1997: Die Grundsätze der Honorarverteilung wurden rückwirkend zum 1. Juli 1997 geändert. U.a. erfolgten in Anlage 3 zu LZ 702 Quotierungs- und Begrenzungsregelungen, in die auch die Radiologen, Strahlentherapeuten und Nuklearmediziner einbezogen wurden.

- Beschluss vom 20. Juni 1998: U.a. wurden einzelne Punkte der Anlagen 1, 2 und 3 zu LZ 702 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bzw. ab dem 1. Januar 1998 sowie ab dem 1. April 1998 geändert.

In allen Varianten der vorliegend maßgeblichen Fassungen des HVM ist in § 6 (LZ 607) die Ermächtigung des Vorstandes der Beklagten enthalten, im Einzelfall aus Gründen der Sicherstellung zeitlich begrenzte abweichende Regelungen zu treffen. Durch § 8 (LZ 803 Abs. 3) wurde der Vorstand ermächtigt, in begründeten Härtefällen, die durch den EBM-Ä bzw. den HVM bedingt sind, einen Härteausgleich vorzunehmen.

Für das vorliegend umstrittene Quartal forderte der Kläger, bezogen auf eine Bewertung mit einem Punktwert von 10 Pf. bei einer budgetrelevanten Fallzahl von 1.308 Fällen für die Primärkassen (PK) und die Ersatzkassen (EK) ein Honorarvolumen in Höhe von 223.187,40 DM an.

Hinsichtlich dieser Honoraranforderung nahm die Beklagte folgende Maßnahmen vor:

PK Teilquotierung (Individualbudgetierung) Anl. zu LZ 702/2 1.093,43 PK Teilquotierung (fallzahlabh. Quotierung) Anl. zu LZ 702/1 (plus) 742,57 EK Teilquotierung (Individualbudgetierung) Anl. zu LZ 702/2 1.093,82 EK Teilquotierung (fallzahlabh. Quotierung) Anl. zu LZ 702/1 (plus) 742,83 Summe aus den durchgeführten Maßnahmen 701,85

Im Quartal III/97 war für die Primärkassen ein gestützter Punktwert von 6,40 Pfg. und die Ersatzkassen ein Punktwert von 7,50 Pfg. für Leistungen der Honorargruppe 4.16 als maßgeblich errechnet worden.

Über die Höhe seiner Nettohonorare wurde der Kläger hinsichtlich des Quartals III/97 nach Maßgabe des HVM und unter Berücksichtigung des Auszahlungsprozentsatzes für EHV-berechtigte Ärzte von 95 % hinsichtlich des Nettohonorars unter dem 25. März 1995 hinsichtlich der einzelnen Kostenträger wie folgt beschieden:

(Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.)

Die durchgeführten Maßnahmen nach Abschnitt II der Anlage 3 zu LZ 702 HVM waren in Form sog. "Nachweise" dem Honorarbescheid für das Quartal III/97 beigefügt.

Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/97 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, ihm sei im fraglichen Quartal keine angemessene Honorierung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zugesprochen worden, da er aus der vertragsärztlichen Tätigkeit nur einen Überschuss in Höhe von 18.736,33 DM habe erwirtschaften können.

Nachdem die Beklagte die Widersprüche des Klägers zunächst nicht beschieden hatte, erhob dieser zunächst hinsichtlich de...

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