rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen S-12/Ar-1247/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 6. Juli 1995 und dabei um das Problem des Lohnsteuerklassenwechsels.

Der 1951 geborene Kläger arbeitete von Januar 1992 bis Juni 1993 als Kreditberater bei der Sparkasse W. in B. S. und ab Juli 1993 bis zum 30. Juni 1995 als Sparkassenangestellter der S. S. O.. Er erzielte dort im Januar und Februar 1995 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von je DM 6.476,45, im März von DM 6.630,80, im April von DM 6.776,40 und in den Monaten Mai und Juni 1995 von jeweils DM 6.845,93. Seine Ehefrau erzielte bei der B.-B. im Januar 1995 ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 5.890,–. Ab Februar 1995 war sie im Mutterschutz unter Bezug von Mutterschaftsgeld. Am 18. März 1995 wurde die Tochter Helen geboren. Bis einschließlich 13. Mai 1995 bezog die Ehefrau des Klägers Mutterschaftsgeld und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber und befand sich anschließend in Erziehungsurlaub. Ausweislich des Erziehungsgeldbescheides vom 22. Juni 1995 erhielt die Klägerin für die Zeit vom 18.3. bis 17.4.1995 kein Erziehungsgeld, vom 18.4. bis 17.5.1995 DM 80,–, vom 18.5. bis 17.9.1995 DM 600,– und für das folgende Halbjahr kein Erziehungsgeld, da das zu berücksichtigende Einkommen zu hoch war. Zu Beginn des Jahres 1995 war in den Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau jeweils die Steuerklasse 4 eingetragen. Am 27. April 1995 wurden die Steuerklassen mit Wirkung zum 1. Mai 1995 geändert in 3 (Kläger) und 5 (Ehefrau).

Am 19. Mai 1995 kündigte die S. S. O. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. Juni 1995. Am 6. Juli 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Wegen Prüfung der Beachtlichkeit des Lohnsteuerklassenwechsels bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld zunächst in vorläufiger Höhe. Nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 1996 Arbeitslosengeld vom 6. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 in Höhe von DM 547,20 wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.540.–, Leistungsgruppe A, 67 %. Mit Bescheid vom 21. Mai 1996 bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1996 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 543,– wöchentlich entsprechend der Leistungsverordnung 1996.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 1996 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1996 zurückgewiesen hat. In der Begründung hat sie ausgeführt, daß die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels Mutterschaftsgeld bezogen habe und deshalb die Arbeitsentgelte, die der Lohnersatzleistung zugrunde gelegen hätten, zu berücksichtigen gewesen seien. Der Steuerklassenwechsel zum 1. Mai 1995 sei somit unbeachtlich, da unter diesen Voraussetzungen die Kombination IV/IV zweckmäßig gewesen sei.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1996 wurde für die Zeit ab 1. Juli 1996 der wöchentliche Leistungssatz erhöht auf DM 556,80 unter Berücksichtigung des durch Dynamisierung auf DM 1.590,– erhöhten Bemessungsentgeltes.

Gegen den am 14. Juni 1996 durch Niederlegung bei der Post zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. Juli 1996 Klage erhoben. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1996 hat das Sozialgericht Gießen hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger hat u.a. vorgetragen, das von seiner Ehefrau bezogene Mutterschaftsgeld müsse außer Betracht bleiben, da es nur bis 13. Mai 1995 gelaufen sei. Es habe damit zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels bereits festgestanden, daß sie nur noch für 13 Tage Lohnersatzleistungen bekomme und danach keine Bezüge mehr. Die vom BSG für erforderlich gehaltene Prognose sehe so aus, daß er Alleinverdiener sei, so daß eine mißbräuchliche Gestaltung nicht ersichtlich sei. Es sei seine Pflicht gewesen, die günstigste Lohnsteuerklasse zu wählen, um als Alleinernährer für die junge Familie die nötigen finanziellen Mittel aufzubringen. Ab 1. Januar 1996 müsse die Wahl der Lohnsteuerklasse auch aus Sicht des Arbeitsamtes gebilligt werden, da seine Ehefrau über keinerlei Bezüge mehr verfügt habe.

Mit Urteil vom 20. Februar 1997 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld richtig berechnet. Der Änderungsbescheid vom 11. Juli 1996 sei gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Zuordnung zur Leistungsgruppe C mit einem entsprechend höheren Leistungssatz könne der Kläger nicht verlangen. Die in seiner Lohnsteuerkarte mit Wirkung vom 1. Mai 1995 eingetragene Steuerklasse III habe von der Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Kombination I...

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