Tatbestand
Streitgegenstand ist der Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers ab 25. März 2001.
Der 1948 geborene Kläger ist Inhaber des Sparbuchs Nr. xxxxx der VR.bank W. eG (VR-Bank) in W., bezogen auf das Sparkonto yyyyy. Der Kläger stellte unter dem 3. Januar 1996 eine diesbezügliche Bank-Vollmacht zugunsten seiner Eltern N. und E. A. aus. Die erste Buchung in dem Sparbuch datiert vom 3. Januar 1996; das Sparbuch-Guthaben belief sich per 2. Januar 2001 auf 95.266,78 DM; das Sparbuch wurde am 6. Januar 2003 aufgelöst. Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 24. März 2001.
Der Kläger beantragte am 1. März 2001 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 25. März 2001 und gab dazu als sein Vermögen zwei Sparbücher mit Guthaben von 55,60 DM sowie 1.177,39 DM sowie einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 740,18 DM an. Weiter fügte er die Bescheinigung seiner Eltern vom 26. Februar 2001, betreffend das Sparkonto Nr. yyyyy der VR-Bank, bei, in dem es heißt: “Die auf dem Sparbuch angelegten Beträge sind seit Anbeginn unser Eigentum. Aus persönlichen Gründen wurde das Sparbuch auf den Namen unseres Sohnes H. H. A. angelegt. Alle Ein- bzw. Auszahlungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und betreffen nur uns. Unser Sohn … verwaltet in unserem Auftrag das Sparbuch und die darauf angelegten Gelder, aus denen er persönlich keinerlei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nutzen hat.„ Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 22. März 2001 den Antrag des Klägers ab. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach §§ 190, 193 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über ein Vermögen in Höhe von 89.499,33 DM (97.499,33 DM abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 8.000,-- DM) verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch 930,00 DM als das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte, ergebe sich, dass er für einen Zeitraum von 96 Wochen (d.h.: bis zum 25. Januar 2003) nicht bedürftig sei.
Der Kläger erhob dagegen am 27. März 2001 Widerspruch, weil er über das von der Beklagten zugrunde gelegte Vermögen gar nicht verfüge, wozu er nochmals auf die Bescheinigung seiner Eltern vom 26. Februar 2001 hinwies. Das Sparbuch befinde sich im Besitz seiner Eltern und werde ihm ausschließlich bei Einzahlungen, Abhebungen oder anderen mit der Verwaltung zusammenhängenden Veranlassungen ausgehändigt. Alle in der Vergangenheit getätigten Einzahlungen seien im Auftrag seiner Eltern durch ihn erfolgt. Die eingezahlten Gelder resultierten ausschließlich aus dem Eigentum seiner Eltern. Die Beklagte holte bei der VR-Bank eine telefonische Auskunft ein und erhielt bestätigt, dass ein Konto auf den Namen des Widerspruchsführers bestehe und dass keine Verfügungsbeschränkung vorliege (Aktenvermerk vom 11. April 2001).Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 als unbegründet zurück; in den Gründen heißt es ergänzend: Der Widerspruchsführer könne seine Behauptung, das Bankguthaben gehöre seinen Eltern, nicht glaubhaft nachweisen. Das im Streit stehende Sparbuch sei nicht mit einer Verfügungsbeschränkung versehen. Auch existierten keine notariell oder auf andere Weise beglaubigten Unterlagen, die die Behauptungen des Widerspruchsführers stützen könnten.
Der Kläger beantragte am 18. Mai 2001 bei dem Sozialgericht Kassel die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung ab 26. März 2001. Er bekräftigte zur Begründung, dass er lediglich als Inhaber des Sparbuchs eingetragen sei, Vermögensinhaber und Besitzer des Sparbuchs seien jedoch seine Eltern. Das Sozialgericht Kassel lehnte durch Beschluss vom 18. Juli 2001 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil kein Anordnungsgrund bzw. Regelungsgrund bestehe. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Bescheid vom 22. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2001 nicht zu beanstanden. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller im Hinblick auf vorhandenes und ihm zurechenbares Vermögen nicht bedürftig sei. Die vom Antragsteller behauptete uneigennützige Vollrechtstreuhand (Verwaltungstreuhand) hinsichtlich des Sparguthabens habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Antragsteller weder bei Einrichtung des Kontos, noch bei Einzahlung von Geldbeträgen darauf hingewiesen habe, dass es sich um fremdes Vermögen handele. Das Sparkonto sei in keiner Weise als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen; ein solches verdecktes Treuhandkonto sei als reines Privatkonto zu behandeln. Entsprechendes gelte im Recht der Arbeitslosenversicherung. Die Bundesanstalt für Arbeit befinde sich in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwende, es handele sich ...