Tatbestand

Streitgegenstand ist der Sperrzeit-Zeitraum 1. September 2001 - 23. November 2001.

Der 1943 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1991 bei der B. H. GmbH (Firma B.) in W. aufgrund der Vereinbarung vom 27. August 1991 und unter der Geltung der Tarifabkommen der Hessischen Metallindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung zuletzt als Lagerarbeiter (Versand-Kommissionierer) beschäftigt. Der Mitarbeiter der Firma B. Herr E. machte dem Kläger um den Jahreswechsel 2000/2001 ein Angebot, das die Firma B. mit Schreiben vom 11. Januar 2001 an die vom Kläger für die Verhandlungen bevollmächtigte Rechtsanwältin L. wie folgt fixierte:

Dem Kläger sei angeboten worden, aufgrund einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung zum 31. August 2001 bei Zahlung einer Entlassungsabfindung in Höhe von 36.000,00 DM aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und sein Einverständnis ggf. bis Ende Januar mitzuteilen. Es müsse eine endgültige Regelung bis Ende Februar erfolgen, wenn die vertraglich vereinbarte tarifvertragliche Kündigungsfrist per 30. Juni eingehalten werden solle. Der Beendigungstermin 31. August sei deshalb von Bedeutung, weil nach Beendigung von 10 Dienstjahren eine Erstattungspflicht gem. § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eintreten würde. Aufgrund des Ausscheidens vor der Vollendung von 10 Dienstjahren entfalle ein Anspruch auf eine spätere betriebliche Altersversorgung, weshalb die angebotene Abfindung um 4.000,00 DM auf 40.000,00 DM erhöht werde. Bei einer betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sei sichergestellt, dass eine Sperre bezüglich des Arbeitslosengeldanspruches nicht ausgesprochen werden könne. Man erbitte Rückäußerung, weil man andernfalls spätestens im Februar zum 31. August fristgerecht kündigen müsse.

Die Firma B. teilte der Bevollmächtigten des Klägers sodann mit Schreiben vom 26. Februar 2001 mit: Im Anschluss an das heutige Telefongespräch werde schriftlich die folgende Austrittsregelung bestätigt; man bitte um Bestätigung des Einverständnisses mit der Vereinbarung auf der beigefügten Zweitschrift: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet durch (ordentliche) fristgerechte betriebsbedingte Kündigung des Unternehmens am 31. August 2001. Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes aufgrund dieser Kündigung erhält Herr B. zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung noch eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von DM 40.000,00 ... ."

Auf der aktenkundigen Kopie dieses Schreibens findet sich unter dem Datum vom 9. April 2001 folgender maschinenschriftlicher Zusatz mit Unterschrift und Stempel der Bevollmächtigten:

"Ich erkläre hiermit namens und in Vollmacht von Herrn B. das Einverständnis mit dieser Vereinbarung."

Der Kläger meldete sich am 27. Juli 2001 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Firma B. hat in der Arbeitsbescheinigung vom 31. August 2001 angegeben, das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber am 26. Februar 2001 zum 31. August 2001 schriftlich und ohne zusätzliche Vereinbarungen und ohne Sozialauswahl bei einer Kündigungsfrist des Arbeitgebers von 3 Monaten zum Monatsende gegen eine Entlassungsentschädigung von 40.000,00 DM gekündigt/beendet worden.

Die Beklagte stellte - nach Anhörung des Klägers - durch Bescheid vom 27. November 2001 den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von 12 Wochen (01.09.2001 - 23.11.2001) fest, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma B. durch Aufhebungsvertrag zum 31. August 2001 gelöst habe. Zwar sei formal eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgesprochen worden; entscheidend sei jedoch der wirkliche Wille des Klägers, der auf Auflösung, nicht aber auf Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ausgerichtet gewesen sei.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. sei aufgrund der vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen, fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung zum 31. August 2001 gelöst worden. Der Aufhebungsvertrag zum 31. August 2001 sei allerdings erst nach Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung erfolgt. Auf die Einreichung einer Kündigungsschutzklage habe er aufgrund der Aussichtslosigkeit des Vorgehens verzichtet, weil hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu treffenden Sozialauswahl keinerlei Beanstandungen vorzubringen gewesen seien. Das Einlassen auf die Austrittsmodalitäten des Arbeitgebers könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2002 als unbegründet zurück; in den Gründen heißt es ergänzend: Der Tatbestand einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sei erfüllt, weil eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. des Gesetzes auch dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis - wie hier durch Aufhebungsvertrag vom 26. Februar 2001 zum 31. August 2001 - in gegenseitigem Einvernehmen bee...

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