Orientierungssatz

Zur Zuverlässigkeit eines Kassenarztes gehört nicht nur sein fachliches Können und seine Verpflichtung kranken Menschen zu helfen, sondern auch die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der zwischen ihm und der Kassenärztlichen Vereinigung bestehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere auch die Verpflichtung zu einer ordnungs- und wahrheitsgemäßen Abrechnung.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.03.1982)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1982 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Honorarkürzungen, die die Beklagte in den Quartalen I/76 bis I/77 in einer Gesamthöhe von 5.036,21 DM vorgenommen hat.

Die 1921 geborene Klägerin war seit 1964 als Ärztin für Allgemeinmedizin zur Kassenpraxis in … zugelassen und an der Ersatzkassenpraxis beteiligt. Durch Beschluß vom 6. Juni 1978 wurde ihr die RVO-Kassenzulassung wegen gröblicher Verletzung der kassenärztlichen Pflichten entzogen. Die von ihr dagegen eingereichte Klage wurde vom Sozialgericht Frankfurt mit Urteil vom 4. April 1979 (Az.: S-5/Ka-78 und 79/78) abgewiesen. Ihre Berufung wies das Hessische Landessozialgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Dezember 1979 (Az.: L-7/Ka-662/79) zurück. Über die Frage der Beendigung der Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis wurde durch Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (5/Ka-37/81) vom 24. März 1982 entschieden, mit dem Ergebnis, daß die Beteiligten durch Wegzug der Klägerin aus … beendet sei. Das hiergegen von der Klägerin eingeleitete Berufungsverfahren beim Hessischen Landessozialgericht war bei dem 7. Senat unter dem Aktenzeichen 7/Ka-625/81 anhängig. Durch Urteil vom 10. Oktober 1984 wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin rechnete in den Quartalen I/76 bis I/77 wie folgt ihr Honorar ab:

In I/76 mit 59, 39/Fall (48, 37), II/76 mit 60, 23 (44, 79), III/76 mit 67, 33 (43, 51), IV/76 mit 57, 36 (44, 86), I/77 mit 65, 12 (51, 87).

Mit Bescheid vom 30. April 1980 forderte die Beklagte daraufhin von der Klägerin 5.036,21 DM an angeblich zuviel gezahltem Honorar zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1980 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wird Bezug genommen auf ein Verfahren, der Klägerin die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis zu entziehen und außerdem auf die Entziehung der RVO-Kassenzulassung. Bei diesen Verfahren stellte sich heraus, daß die Klägerin in den Zeiten vom 19. März bis 2. April 1976, 12. Mai bis 29. Mai 1977 und 10. September bis 12. September 1977 nicht in ihrer Praxis anwesend gewesen sei. Die Beigeladene habe daraufhin die von der Klägerin ausgestellten Verordnungen in den fraglichen Zeiträumen überprüft und nachgewiesen, daß trotz der Abwesenheit der Klägerin von der Praxis Verordnungen ausgestellt worden seien. Darüber hinaus seien Behandlungen von der Klägerin abgerechnet worden an solchen Tagen, an denen die Patienten unstreitig entweder stationär behandelt oder im Kuraufenthalt gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen, die auch der Beteiligungskommission für die Ersatzkassenpraxis bestätigt worden seien, sei davon auszugehen, daß die von der Klägerin für die Quartale I/76 bis I/77 geltend gemachten Honoraranforderungen nicht zutreffend seien. Hieraus folge, daß die Honorare für diese Abrechnungsquartale neu festzusetzen seien. Hierbei handele es sich um öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der einerseits von dem Beigeladenen geltend gemacht werde, andererseits aber auch von Amts wegen von der Beklagten festgesetzt werde. Der Honoraranspruch für die Quartale I/76 bis I/77 werde zutreffend auf den Fachgruppendurchschnitt festgesetzt. Diese Festsetzung sei gem. § 267 der Zivilprozeßordnung und unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. September 1972 rechtmäßig. Die Festsetzung des Honoraranspruchs auf den Fachgruppendurchschnitt sei notwendig, aber auch ausreichend, um den geschädigten Krankenkassen die zuviel gezahlten Vergütungsbeträge erstatten zu können.

Die Klägerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 24. November 1980 bei dem Sozialgericht Frankfurt Klage erhoben.

In der Klagebegründung hat sich die Klägerin vor allem gegen die Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt gewandt. Bei weniger als 200 Scheinen sei dies nicht möglich. Die Klägerin hat eine Einzelaufführung der beanstandeten Fälle verlangt. Im übrigen hat die Klägerin deutlich gemacht, daß nach ihrer Auffassung die Krankenkassen sie als Ärztin verfolgen würden, um ihre Existenz zu vernichten.

Mit Urteil vom 24. März 1982 hat das Sozialgericht Frankfurt die Klage abgewiesen. Es hat die Honorarkürzung der Beklagten durch den Bescheid vom 30. April 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1980 für rechtens erachtet. Der Klägerin sei nachgewiesen wor...

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