Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.12.1998; Aktenzeichen S-33/1/AL-1634/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen B 11 AL 10/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1981, 1984 und 1989 geborene Kinder. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 war er als Geschäftsführer der P. Arzneimittel GmbH beschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug im Jahre 1995 bis zu seinem Ausscheiden 15.636,00 DM monatlich. Zum 30. Juni 1995 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 170.000,00 DM netto.

Seit dem 1. Juli 1995 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Dezember 1995 zeigte er die Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit (Unternehmensberatung) im Umfang von durchschnittlich acht Stunden wöchentlich an. Zu einer Einkommensanrechnung auf das in Höhe von zunächst 742,80 DM bzw. seit 1. Januar 1996 von 759,00 DM wöchentlich gezahlte Arbeitslosengeld kam es mangels positiver Einkünfte nicht. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger bis zum 27. Dezember 1996, dem Tag der Erschöpfung des Anspruchs, gezahlt.

Am 19. Dezember 1996 beantragte der Kläger die Zahlung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug. Dabei erklärte er, dass seine Ehefrau von der Beklagten Unterhaltsgeld von 1.417,00 DM monatlich beziehe. Als Bank- bzw. Sparguthaben gab der Kläger ein Guthaben bei der A. Bank AG in Höhe von 95.093,16 DM sowie ein Guthaben bei der Sparkasse H. von 4.142,00 DM an. Nach den die Sparkasse betreffenden Kontobelegen stand einem Haben-Betrag von 6.384,44 DM ein Soll-Betrag von 4.244,82 DM gegenüber. Außerdem bestanden mehrere Kapitallebensversicherungen, die sowohl zu Gunsten des Klägers als auch seiner Ehefrau abgeschlossen waren. Außerdem hatte der Kläger einen Bausparvertrag (Vertragsbeginn: 28. September 1990) über eine Bausparsumme von 35.000,00 DM abgeschlossen. Am 31. Dezember 1994 betrug das Guthaben 14.507,00 DM; die Ansprüche aus diesem Bausparvertrag waren an eine Bank abgetreten.

Des Weiteren war im Vermögen des Klägers ein Grundstück mit einem von ihm und seiner Familie selbst bewohnten Haus vorhanden, dessen Verkehrswert der Kläger mit 550.000,00 DM angab. Im Haus befindet sich ein Büro, das an die von dem Kläger betriebene Unternehmensberatung vermietet ist. Tatsächliche Mieteinnahmen fallen insoweit nicht an. Nach Angaben des Klägers handelt es sich um einen rein fiskalischen Buchungsbetrag zwischen der Hauseigentümerseite und der Seite der unternehmerischen Tätigkeit. Bezüglich der Unternehmensberatung unterhält der Kläger ein eigenes Konto bei der Sparkasse H., dessen Stand zur Zeit der Arbeitslosenhilfe-Antragstellung 23.099,71 DM betrug. Schließlich betrieb der Kläger einen Münzhandel; dabei handelt es sich nach Angaben des Klägers um eine Tätigkeit, die nur sehr sporadisch auf Wochenend-Messen o.ä. ausgeübt werde. Die Einkünfte hieraus hätten im Jahre 1995 942,00 DM betragen, im Jahre 1994 sei es zu Verlusten in Höhe von 804,00 DM gekommen. Außerdem machte der Kläger geltend, dass er Renovierungsarbeiten am Haus plane und deshalb eine Rücklage von ca. 40.000,00 DM bilden müsse. Schließlich habe er beträchtliche Steuerforderungen, und zwar in eine Größenordnung bis ca. 200.000,00 DM zu erwarten, für die ebenfalls Rücklagen gebildet werden müssten, so dass Bedürftigkeit für Arbeitslosenhilfe ab dem 28. Dezember 1996 gegeben sei.

Aus den Angaben des Klägers über Bank- bzw. Spar- und Wertpapierguthaben (95.093,16 DM, 4.142,00 DM, 9.606,00 DM) errechnete die Beklagte einen Vermögensbetrag von 108.841,16 DM, zog hiervon Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von zusammen 16.000,00 DM ab und kam zu einem zumutbar verwertbaren Vermögen von 92.841,16 DM. Diesen Betrag berücksichtigte die Beklagte bei der Prüfung der Bedürftigkeit und lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 1997 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (1.870,00 DM wöchentlich), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum vom 49 Wochen nicht bedürftig sei.

Mit seinem am 23. Januar 1997 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Verwertung des Vermögens für ihn nicht zumutbar sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 14. Januar 1997 stellte sie fest, dass Bedürftigkeit für die Dauer von 57 Wochen nicht vorliege. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger und seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau über Vermögen in Form v...

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