Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmen der Forstwirtschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Grund des Hessischen Forstgesetzes sind dem Waldbesitzer Pflichten solcherart auferlegt, die eine fachkundige und planmäßige Bewirtschaftung erfordern, Eine solche Waldbewirtschaftung kann nur von einem Unternehmer betrieben werden.
2. Der Waldbesitzer ist Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes und mit diesem gegenüber dem landwirtschaftlichen UV-Träger beitragspflichtig.
Normenkette
RVO §§ 659, 723-724, 776 Abs. 1 Nr. 1, § 792; Hess. Forstgesetz vom 4. Juli 1978 §§ 5, 9, 14
Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Urteil vom 17.09.1980; Aktenzeichen S 4/U - 23/79) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht des Klägers als Unternehmer zur Beklagten.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist in der Gemarkung N. Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen mit 0,69 ha und Flächen sog. sonstiger Ländereien mit 0,92 ha. Mit diesen ist er bei der Beklagten als Unternehmer im Unternehmerverzeichnis eingetragen und wiederholt zur Beitragsleistung herangezogen worden.
Mit dem bei der Beklagten am 28. März 1978 eingegangenen Schreiben vom 21. März 1978 „kündigte” der Kläger die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin. Er machte geltend, daß diese Grundstücksflächen von ihm seit 1968 nicht mehr bewirtschaftet würden und brachlägen; eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bewirtschaftung läge nicht vor, so daß er kein Unternehmer sei. Die Beklagte holt von dem Hessischen Forstamt C. (Wiesbaden) die Auskunft vom 28. August 1978 ein, wonach die Grundstücke des Klägers im Sinne des Hessischen Forstgesetzes (zuletzt in der Fassung vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.) Wald seien. Es handele sich durchweg um mit 12- bis 15-jährigen Fichten und vereinzelt gleichalten Lärchen bestückte Teilflächen mit teilweise erheblichen Blößen. Die Flächen seien ertragsarm im stark parzellierten Privatwald (Hinterwald). Mit formlosen Bescheiden vom 18. Mai und 6. Oktober 1978 lehnte die Beklagte die Löschung des Klägers aus dem Unternehmerverzeichnis ab. Gleichzeitig teilte sie mit, daß er weiterhin beitragspflichtig sei. Den am 6. November 1978 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1979 zurück. Auf die am 20. März 1979 erhobene Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden (SG) am 17. September 1980 antragsgemäß die Bescheide vom 18. Mai und 6. Oktober 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1979 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Beitragspflicht bedürfe es nicht, da mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide ausreichend festgestellt sei, daß die Beklagte keine Beiträge mehr erheben dürfe. In der Sache selbst ergebe sich, daß der Kläger gemäß § 40 der Satzung der Beklagten ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr beitragspflichtig sei, da er, wie er mit dem Schreiben vom 21. März 1978 angezeigt habe, kein Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sei. Seine in der Gemarkung N.-O. gelegenen Grundstücke würden von ihm nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung bewirtschaftet; sie lägen vielmehr brach. Gewisse, sich aus dem Hessischen Forstgesetz (HEG) ergebende Pflichten der Sicherung und Erhaltung des Waldes könnten kein Unternehmertum begründen.
Gegen dieses ihr am 15. Oktober 1980 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am 5. November 1980 Berufung eingelegt. Sie bringt zu ihrer Begründung vor: Nach der Auskunft des Hessischen Forstamtes C. stehe fest, daß es sich bei den Grundstücken des Klägers in der Gemarkung N.-O. um Wald im Sinne des HFG handle. Danach ergäben sich aus diesem Gesetz für den Kläger aber eine ganze Reihe von Verpflichtungen, die zu einer ordnungsgemäße Bewirtschaftung zwängen. Wenn er diesen nicht nachkomme und schon deswegen keinen Gewinn erzielen könne, so ändere dies nichts an seiner Beitragspflicht. Die Absicht der Gewinnerzielung sei für ein Unternehmen auch begrifflich nicht erforderlich. Im übrigen könne im Hinblick auf die Energiekrise nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seinen Wald gewinnbringend nutzen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger legt Anschlußberufung ein und beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 diese zu verurteilen, ihn aus dem Unternehmerverzeichnis als Mitglied zu löschen.
Er meint: Das SG habe zutreffend entschieden, da keine pl...