Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 30.03.1990; Aktenzeichen S 2 U 75/89) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.3.1990 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Sonstige außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.
Seit dem Tod seiner Schwiegermutter, Frau L. W., am … 1988 besitzen der Kläger und seine Ehefrau, die Beigeladene H. S., Grundstücke, die sich aus 0,38 ha Forst zusammensetzen und 1,01 ha Brachland mit 10 Obstbäumen, die ca 1 Zentner Obst jährlich für den Eigenbedarf erbringen. Am 10.3.1988 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob die Mitgliedschaft seiner Schwiegermutter durch ihn fortzusetzen sei.
Da nach Mitteilung der Hessischen Revierförsterei S. vom 13.6.1988 das Waldgrundstück i.S. des § 1 des Hessischen Forstgesetzes als Wald anzusehen sei, erteilte die Beklagte am 21.9.1988 einen Aufnahmebescheid an den Kläger, der ab 19.2.1988 mit der gesamten Fläche in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde.
Auf den Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte zunächst die Rechtslage und erteilte am 18.4.1989 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Ansicht vertreten, bei dem geringen Bestand an forstwirtschaftlicher Fläche sei er nicht Unternehmer i.S. des Gesetzes und könne somit auch nicht zur Abgabe von Beiträgen herangezogen werden.
Durch Urteil vom 30.3.1990 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen mit der Begründung, auch die geringe Forstfläche von 0,38 ha unterliege der (Pflicht-)Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und demzufolge auch das Brachland von 1,01 ha.
Gegen das ihm am 11.4.1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.5.1990 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt.
Er trägt vor: Er erfülle nicht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines forstwirtschaftlichen Unternehmers. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendeine Art von Boden- oder Forstbewirtschaftung betrieben und beabsichtige auch nicht, dies in Zukunft zu tun. Er habe niemals Nutzungen gezogen und niemals forsttypische Tätigkeiten wie Pflanzenanzucht oder anderes entfaltet. Zudem könne es nicht angehen, die Flächen von insgesamt 1,01 ha Geringst- bzw Brachland in die Berechnung der Beitragspflicht einzubeziehen. Diese Flächen lägen nicht nur langfristig, sondern auf Dauer brach und seien jeglicher Bodenbewirtschaftung entzogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.3.1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.9.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die angefochtenen Entscheidungen zu Recht ergangen seien.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Prozeßakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 143 ff, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Begehren des Klägers, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, erweist sich nicht als gerechtfertigt. Der Kläger ist zu Recht mit den von seiner Schwiegermutter übernommenen Grundstücksflächen in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob er – wie er zunächst in seinem Schreiben an die Beklagte vom 10.3.1988 mitteilte – neben seiner Ehefrau geerbt hat oder ob diese Alleinerbin war – so sein Schreiben vom 9.1.1991 und seine Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung. Gemäß § 658 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist der „Unternehmer” Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft. Aus Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift ergibt sich, wer Unternehmer ist. Danach ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Dabei wird weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorausgesetzt (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 658 RdNr. 2; Urt des BSG vom 3.5.1984 – 11 RK 1/83 –). Der Kläger ist neben seiner Ehefrau Besitzer der Grundstücke und zumindest – neben ihr – Mitunternehmer. Er – und nicht seine Ehefrau – übt die Verwaltung hinsichtlich der Grundstücke aus. Er –und nicht seine Ehefrau – hat den Schriftwechsel mit der Beklagten geführt. Am 10.3.1988 hat er allein die berufsgenossenschaftliche Versicherung „gekündigt”. Seine Unternehmereigenschaft hat der Kläger auch nie bestritten.
Gemäß §§ 658 Abs. 1 und 2, 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung ua Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht auf die Größe des Unternehmens und die Höhe des Einkommens (Lauterbach...