Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung von Laborleistungen
Orientierungssatz
1. Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung können nur dann ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Vertragsarzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Leistungen der Laboratoriumsmedizin sind dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung nach Maßgabe der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen erfolgt. Die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung bestimmter Laborleistungen setzt u. a. die Teilnahme an einem Kolloquium voraus.
2. Der Anspruch des Vertragsarztes auf Zulassung zum Kolloquium setzt u. a. die Vorlage von Zeugnissen des zur Weiterbildung ermächtigten Arztes voraus. Daraus müssen die vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendeten Ausbildungszeiten hervorgehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 des Abschnitts 32.3.7 EBM 2005 (infektionsimmunologische Untersuchungen), hilfsweise auf Zulassung zu einem Kolloqium (Fachgespräch) hat.
Der Kläger ist seit 1999 als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie sowie als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Zugleich ist der Kläger Belegarzt im Krankenhaus B. Stiftung in A-Stadt. Außerdem ist er berechtigt, die Zusatzbezeichnung “Spezielle Schmerztherapie„ zu führen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 hatte die Beklagte ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen aus dem Abschnitt O III EBM-Ä (Nrn. 3915, 3954, 3955, 4038, 4151, 4152, 4166, 4272, 4276, 4278, 4279, 4338, 4339, 4365, 4366, 4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4411, 4419, 4430, 4438, 4455, 4523 und 4635 EBM-Ä) erteilt, mit weiterem Bescheid vom 21. Februar 2001 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen nach Nrn. 4288 und 4412 EBM-Ä. Außerdem hatte sie dem Kläger mit Bescheid vom 4. September 2002 die Abrechnung von Leistungen nach Nr. 4398 EBM-Ä gestattet.
Am 29. September 2005 beantragte der Kläger als Erweiterung zum bisher gestatteten Abrechnungsumfang die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen zur Diagnostik der reaktiven Arthritis nach Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596, 32598, 32663 und 32664 EBM 2005. Die dafür erforderlichen Labormethoden EIA und Westernblot würden in seinem Labor seit Jahren durchgeführt. Bei den begehrten Leistungen Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596 und 32598 handelt es sich um den qualitativen Nachweis und/oder die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Krankheitserreger mittels Immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, Immunpräzipitation (z. B. Ouchterlony-Test), indirekter Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung oder Bakterienagglutination (Widal-Reaktion) einschließlich der Beurteilung des Infektions- oder Immunstatus je Krankheitserreger oder klinisch relevanter Immunglobulinklasse, z.B. IgG-, IgM-Antikörper (i. E. Borrelia burgdorferi-Antikörper - Nr. 32586, Campylobacter-Antikörper - Nr. 32588, Chlamydien-Antikörper - Nr. 32589, Mycoplasma pneumoniae-Antikörper- Nr. 32595, S. typhi- oder S. paratyphi-Antikörper - Nr. 32596, Yersinien-Antikörper Nr. 32598. Bei den begehrten Leistungen Nrn. 32663 und 32664 handelt es sich um Untersuchungen auf Antikörper gegen Krankheitserreger mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten und/oder diagnostisch gleichwertigen rekombinanten mikrobiellen/viralen Antigenen (Immunoblot) als Bestätigungs- oder Abklärungstest nach positivem oder fraglich positivem Antikörpernachweis (i.E. Yersinien-Antikörper, auch als Eingangstest - Nr. 32663 und ähnliche Untersuchungen unter Angabe des Krankheitserregers - Nr. 32664).
Nach Prüfung durch die Laborkommission erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 2005 mit Wirkung ab 19. Oktober 2005 die widerrufliche Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32586 und 32663 EBM 2005. Eine Genehmigung der Erbringung und Abrechnung der Untersuchungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 lehnte sie ab, da hierzu vom Kläger keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der “Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchun...