Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung. Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen. Unterzeichnung der Zeugnisse vom zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt
Leitsatz (amtlich)
Nach der Laborrichtlinie müssen die Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein. Dies ist nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 aus Kapitel 32.3 EBM 2500.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie und als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung seit 1999 zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Er ist zugleich als Belegarzt im Krankenhaus Z. Stiftung in A-Stadt tätig. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung “spezielle Schmerztherapie„ zu führen. Mit Bescheid vom 14.12.1999 erteilte ihm die Beklagte die Abrechnungsgenehmigung für Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM 1996 (Nrn. 3915, 3954, 3955, 4038, 4151, 4152, 4166, 4272, 4276, 4278, 4279, 4338, 4339, 4365, 4366, 4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4411, 4419, 4430, 4438, 4455, 4523 und 4635 EBM 1996). Mit Bescheid vom 21.12.2001 erteilte die Beklagte ferner die Abrechnungsgenehmigung für die Leistungen nach Nrn. 4288 und 4412 EBM 1996. Mit Bescheid vom 04.09.2002 erteilte sie die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 4398 EBM 1996.
Am 29.09.2005 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner genehmigten Abrechnungsziffern um die Ziffern zur Diagnostik der Reaktiven Arthritis nach Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596, 32598, 32663 und 32664 EBM 2005. Er wies darauf hin, die dafür erforderlichen Labormethoden EIA und Westernblot würden in seinem Labor seit Jahren durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 08.11.2005 erteilte die Beklagte nach Anhörung der Labor-Kommission die Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32586 und 32663 EBM 2005. Eine Genehmigung für die weiter beantragten und jetzt noch strittigen Untersuchungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 lehnte sie ab, da hierzu keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der “Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der Kassenärztlichen Versorgung„ vorlägen.
Hiergegen legte der Kläger am 05.12.2005 Widerspruch ein. Er teilte mit, Herr Prof. C aus BB., sein damaliger Chef, habe ihm telefonisch zugesichert, den Qualifikationsnachweis zur Verfügung zu stellen. Er werde dies nachreichen.
Unter Einreichung einer von Prof. Dr. C unterzeichneten Ergänzung zu seinem Zeugnis vom 20.06.1994 trug der Kläger weiter vor, die Differenzialdiagnose bei Patienten mit Mon-/Oligoarthritis großer und mittelgroßer Gelenke umfasse neben der Lyme-Arthritis (akute Borreliose) die Reaktive Arthritis auf Borrelien und die unten genannten Keime. Im Weiteren seien die Sprue, der M. Whipple und enteropathische Arthritisformen auszuschließen. Für den Sonderfall der Borrelienarthritis, die ja nur einen Teil der von Borrelien verursachten Erscheinungsbilder darstelle, sei ihm die Genehmigung erteilt worden, ebenso für die Untersuchung auf Yersinienantikörper. Wie seinem Antrag und auch dem Zeugnis von Prof. C zu entnehmen sei, sei die Erfassung der sechs häufigsten Erreger, die für eine Reaktive Arthritis in unseren Breiten in Frage komme, sinnvoll. Diese Abklärungsstrategie habe er schon vor Jahren mit Herrn Prof. D, einem ausgewiesenen Kenner der Immunologie (Referenzlabor), besprochen und nach Literaturrecherche zusammengestellt und abgestimmt.
Die Labor-Kommission stellte in ihrer Sitzung am 22.02.2006 fest, dass das vom Kläger eingereichte ergänzende Zeugnis des Prof. C nicht als Qualifikationsnachweis entsprechend den Vorgaben der Laborrichtlinien anerkannt werden könne. Weiterhin wurde von der Kommission bemerkt, dass es sich hierbei bereits um die dritte Ergänzung des Zeugnisses vom 20.06.1994 handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006, dem Kläger am 17.05. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie aus, nach § 11 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 39 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen dürften ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürften, nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfül...