Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Anspruch auf Sterbegeld gem § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 7 iVm § 64 Abs 4 SGB 7. Lebensgefährtin des Versicherten als Alleinerbin. rechtliche Verpflichtung oder tatsächliche Tragung der Bestattungskosten gem § 64 Abs 3 SGB 7. Anwendbarkeit des § 64 Abs 4 SGB 7. Vater des Versicherten als Besorger der Bestattung. Begleichung der Beerdigungskosten vom Girokonto bzw Nachlasskonto des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Hinterbliebener nach § 64 Abs 1 SGB 7 hat nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn er im Sinne des § 64 Abs 3 SGB 7 die Kosten der Bestattung trägt.
2. Eine Kostentragung nach § 64 Abs 3 SGB 7 liegt jedenfalls nicht vor, wenn eine Person lediglich eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet, ohne tatsächlich Zahlungen zu leisten oder gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet zu sein.
3. Die Anwendbarkeit von § 64 Abs 4 SGB 7 setzt voraus, dass entweder kein Hinterbliebener nach § 64 Abs 1 SGB 7 existiert oder keiner der dort Genannten die Bestattungskosten im Sinne des § 64 Abs 3 SGB 7 trägt.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Sterbegeld.
Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des 1965 geborenen Versicherten E. C. (im Folgenden: Versicherter). Der Beigeladene ist dessen Vater. Der Versicherte war geschieden und hatte mit seiner früheren Ehefrau zwei gemeinsame Kinder.
Am x.x.2014 verstarb der Versicherte in Folge einer von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Alleinerbin des Versicherten wurde die Klägerin.
Der Beigeladene beauftragte daraufhin das Bestattungsinstitut F. mit der Bestattung, die Firma G. & H. mit der Anfertigung der Grabplatte und die Firma J. mit der Schmückung von Sarg und Trauerhalle. Am x. Mai 2014 fand die Beerdigung statt. Unter dem 22. Mai 2014 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Auszahlung von Sterbegeld und teilte mit, dass er die Bestattungskosten getragen habe.
Auf die jeweiligen an den Beigeladenen adressierten Rechnungen der von ihm beauftragten Betriebe veranlasste dieser Überweisungen vom Girokonto des Versicherten (Sparkasse A-Stadt, Kto.-Nr. x.1). Eine Verfügungsberechtigung für dieses Konto hatte der Beigeladene nicht. Das Konto wurde zugunsten der Firma F. (auf die Rechnung vom 23. Mai 2014) am 26. Mai 2014 mit 2.535,53 Euro belastet. Am 3. Juni 2014 wurde von dem Konto (auf die Rechnung vom 23. Mai 2014) ein Betrag zugunsten der Firma J. in Höhe von 140,00 Euro abgebucht. Zugunsten der Firma G. & H. erfolgte (auf die Rechnung vom 23. Mai 2014) am 24. Juni 2014 eine Belastung des Kontos in Höhe von 1.274,49 Euro.
Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2014 Sterbegeld in Höhe von insgesamt 4.740,00 Euro und zahlte es an ihn aus.
Am 9. Dezember 2014 erteilte das Amtsgericht D. - Nachlassgericht - (XX/14 (2014)) einen Erbschein, nach dem die Klägerin Alleinerbin des Versicherten geworden ist.
Am 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen anlässlich des Todes des Versicherten. Mit Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Beklagte sowohl die Bewilligung von Verletztengeld als auch die Bewilligung von Sterbegeld gegenüber der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf den Verletztengeldspitzbetrag habe die Klägerin nicht. Denn nicht sie, sondern der Beigeladene sei Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Ein Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld bestehe ebenfalls nicht, da sämtliche Bestattungsrechnungen an den Beigeladenen “gegangen seien„, welcher schriftlich bestätigt habe, dass er die Bestattungskosten getragen habe, so dass die Beklagte die Leistung zu Recht erbracht und befreiend ausgezahlt habe. Bestattungsrechnungen, welche an die Klägerin “gegangen seien„, seien nicht vorgelegt worden. Hieraus folge, dass die Klägerin die Kosten der Bestattung nicht getragen habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit dem Versicherten einen gemeinsamen Haushalt geführt, während der Beigeladene in einer davon getrennten Wohnung gelebt habe, so dass sie Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten geworden sei. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Sterbegeld seien die Kosten aus dem Nachlass, nämlich dem Konto des Versicherten entnommen worden. Daher sei das Sterbegeld an die Klägerin als Erbin auszuzahlen. § 64 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) stelle darauf ab, wer die Bestattungs- und Überführungskosten trage. Die Adressierung einer Rechnung könne allenfalls ein Anhaltspunkt sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 bewillig...