Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. fehlendes Insolvenzereignis. offensichtliche Masselosigkeit. Beweis
Orientierungssatz
Zur Bejahung der Voraussetzungen der offensichtlichen Masselosigkeit genügt die unter Beweis gestellte Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers nicht. Aus der Nichtbezahlung von Löhnen muss offensichtlich zu schlussfolgern sein, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Denn gerade in Fällen, in denen sich der Hauptverantwortliche eines Betriebes ohne Hinterlassung einer Anschrift in das Ausland absetzt, besteht die Möglichkeit, dass Vermögenswerte mitgenommen oder verschleiert werden.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozi-algerichts Darmstadt vom 5. November 2001 wird zu-rückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu er-statten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um Konkursausfallgeld (Kaug) für die Monate Januar bis März 1997 gemäß §§ 141a, 141b Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der 1951 geborene Kläger war nach seinen Angaben als Meister für die P mbH, F, in die Handwerksrolle eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer war der Diplom-Politologe V P. Er war zusammen mit dem Studenten D P Gesellschafter der GmbH. Die Eintragung der GmbH ins Handelsregister erfolgte am 13. August 1996. Am 10. Januar 1997 wurde eine Einzelprokura für F D eingetragen. Die Firma wurde gemäß § 2 des Löschungsgesetzes vom 9. Oktober 1934 von Amts wegen gelöscht; die Eintragung der Löschung erfolgte am 26.8.1998.
Aus einem in Fotokopie in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Arbeitsvertrag vom 16. März 1996 (VA Bl. 205 - von der Handwerkskammer übersandt) wurde zwischen dem Kläger als Technischem Betriebsleiter gemäß § 7 der HWO und der P mbH eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 3.000,- bzw. DM 3.800,- (mit handschriftlicher Korrektur) vereinbart. Es findet sich ein Hinweis auf ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der V d.o.o. Z ebenfalls mit 20 Wochenstunden sowie das Einverständnis, dass der Kläger auch mit einer beliebigen anderen Firma, sogar einem Konkurrenzbetrieb, das gleiche Arbeitsverhältnis eingehen könne.
Ausweislich der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Darmstadt S 14 AL 589/98 ER (L 10 AL 1183/98 ER), S 14/15 AL 1635/97 (L 10 AL 1182/98 - L 10 AL 895/02 ZVW) und des Bundessozialgerichts (BSG - B 7 AL 56/01 R) ergibt sich folgender Sachverhalt, der allerdings im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangen ist:
Auf seine Arbeitslosmeldung vom 21. März 1997 und Antragstellung auf Arbeitslosengeld bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld zunächst ab 7. Juni 1997 in vorläufiger Höhe (Bemessungsentgelt DM 580,- wöchentlich) und stellte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 15. März 1997 bis zum 6. Juni 1997 fest. Die Feststellung der Sperrzeit wurde aufgehoben und das Arbeitslosengeld ab 21. März 1997 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 760,- (wahrscheinlich brutto DM 3.309,20 = 2.500,- netto bei Steuerklasse 3) bewilligt. Den Widerspruch des Klägers gegen die vorläufige Höhe des Arbeitslosengeldes wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29. August 1997 Klage erhoben mit dem Ziel eines Bemessungsentgeltes auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens, das sich aus dem Nettoeinkommen von DM 2.500,- bei Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse 6 ergibt. Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1998 ab (S 14 AL 1635/97).
Ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem gleichen Ziel wurde vom Sozialgericht Darmstadt mit Beschluss vom 8. Juli 1998 - S 14 AL 589/98 ER - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des HLSG vom 30. November 1998 zurückgewiesen.
Die Berufung hinsichtlich des höheren Arbeitslosengeldes wies das HLSG mit Urteil vom 30. März 2001 (L 10 AL 1182/98) zurück; die gegen die Bescheide mit der endgültigen Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes erhobene Klage wies das HLSG ab, da die Leistung in der Höhe nicht zu beanstanden sei. Das Bemessungsentgelt sei ausgehend von einem Monatsnettoentgelt von DM 2.500,-, hochgerechnet auf der Grundlage der Steuerklasse 3, zu bemessen entsprechend einem Monatsbruttoentgelt in Höhe von DM 3.309,90. Auf die Revision des Klägers hat das BSG mit Urteil vom 20. Juni 2002 (B 7 AL 56/01 R) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG müsse u.a. klären, ob der Kläger nicht mit seinem Arbeitgeber zum Zwecke der Steuerhinterziehung zusammengewirkt habe, ob wirklich eine Nettolohnvereinbarung zustande gekommen sei und der Arbeitgeber bei fehlender Vorlage der Lohnsteuerkarte des Klägers die geschuldete Lohnsteuer entrichtet habe. Der Rechtsstreit ist nunmehr unter dem Az. L 10 AL 895/02 ZVW bei dem HLSG anhängig.
Am 13. August 1998 beantragte der Kläger bei der...