Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, die hieraus resultierende Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Ruhen der Leistungsansprüche.
Die Klägerin war bis 28. Februar 2015 bei der Techniker Krankenkasse (TK) kranken- und pflegeversichert. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ruhte der Anspruch auf Leistung nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung. Am 24. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab 1. März 2015. Sie gab hierbei an, derzeit ohne Arbeit und ohne Einkommen zu sein und ihren Lebensunterhalt durch Sach- und Naturalspenden ihrer Mutter zu bestreiten. Beigefügt war eine Kündigungsbestätigung der TK vom 2. Januar 2015. Die Beklagte bescheinigte gegenüber der TK mit Schreiben vom 27. Februar 2015 die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr ab 1. März 2015. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. März 2015 freiwillig versichert sei und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt mtl. 165,38 € fest. Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die TK der Beklagten mit, dass aufgrund dortiger Beitragsrückstände die Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruchs erfüllt seien. Mit Bescheid vom 6. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass die Leistungsansprüche auch beim Krankenkassenwechsel weiterhin ruhten. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 16. März 2015 entgegen mit folgendem Inhalt entgegen:
„Guten Tag,
hiermit möchte ich Sie schriftlich darüber informieren, dass Sie falsche Informationen von der TK erhalten haben, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Ich füge zwei Schreiben an die TK (auch an den Vorstand der TK) zu Ihrer Ansicht anbei.
Ich hatte den S… Kundendienst bereits telefonisch über das rechtswidrige Vorgehen der TK informiert. Offensichtlich wurde dies von Ihnen nicht beachtet.
Leider finden die falschen Informationen der TK Beachtung.
Die TK fordert von mir ab September 2014 bis heute "Höchstbeiträge" ein, obwohl ich in diesem Zeitraum kein Einkommen und kein Arbeitsverhältnis hatte, und obwohl ich den Mitgliedsbeitrag bezahlt habe.
Das Verhalten der TK ist nicht rechtens.
ln meinen Worten: das Verhalten der TK ist kriminell.
Leider haben Sie aufgrund der Falschinformationen der TK mir jetzt auch den Versicherungsschutz gestrichen. Das heißt: seit September 2014 zahle ich jeden Monat meine Beiträge, und bin bis heute März 2015 trotzdem nicht versichert.
Dass ich dies nicht akzeptiere, und dass dies nicht rechtens ist, können Sie sicherlich nachvollziehen.
Wenn Sie der TK nicht mehr Glauben schenken als mir, dann überprüfen Sie bitte die Versicherung (denn schließlich ist "A." bei Ihnen versichert und nicht "TK").
Für ein "Leistungsruhen" aus falschen Gründen leiste ich selbstverständlich keine Zahlungen. Die Tage des Leistungsruhens ziehe ich dann von meiner ersten Beitragszahlung ab.
Ich meine, man kann auch nur für eine Versicherung bezahlen, wenn man auch versichert ist und alle Leistungen in Anspruch nehmen darf.
Mit freundlichen Grüßen“
Beigefügt waren Schreiben an die TK in denen sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Höchstbeiträge unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze sowie das Ruhen der Leistungsansprüche wandte. Erstmals mit Schreiben vom 22. Mai 2015 sowie nachfolgend mit Schreiben vom 22. Mai 2015, 19. Juni 2015, 22. Juli 2015, 21. September 2015, 20. Oktober 2015, 20. November 2015 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von offenen Beiträgen, Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren auf. Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2015 in Höhe von insgesamt mtl. 167,27 € fest. Zwischenzeitlich war die Klägerin vom 31. Juli bis 31. August 2015 als abhängig Beschäftigte bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Anschließend bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2016 um Angaben zur weiteren Mitgliedschaft über den 31. August 2015 hinaus sowie Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2016 hieran. Mit Bescheid vom 1. April 2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Ansatz der Höchstbemessungsgrundlage für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 730,13 € und ab 1. Januar 2016 i.H.v. 750,04 € fest.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und beantragte hilfsweise die Überprüfung gem. § 44 SGB X. Die TK teilte der Beklagten mit Schrei...