Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 27.05.1983)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Zulassung der weiterer Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von 1956 bis August 1969.

Der am … 1922 geborene Kläger beantragte am 7. November 1975 bei der Beklagten die Nachentrichtung vom Beiträgen. Er wollte einen Gesamtbetrag von DM 15.000,00 aufwenden, und zwar in fünf jährlichen Roten á DM 3.000,00 von Dezember 1975 bis Dezember 1980. Er bat um Beratung, damit die Beiträge mit der größten Effektivität entrichtet würden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1975 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie keine Empfehlung über nachzuentrichtende Beiträge geben könne und übersandte ihm verschiedene Merkblätter, Rentenberechnungsbogen und die Broschüre Geld = Rente. Ferner wurde mitgeteilt, daß die Antragstellung im November 1975 gewahrt bleibe. Mit am 9. Januar 1976 bei der Beklagten zugegangenen Schreiben vom 4. Januar 1976 teilte der Kläger mit:

„Ich kann nun über die Nachentrichtung folgende zusätzliche Angaben machen:

1975:

12

Beiträge Klasse 2200

1974:

12

Beiträge Klasse 2200

1973:

12

Beiträge Klasse 2200

1972:

6

Beiträge Klasse 2000

1971:

9

Beiträge Klasse 1800."

Mit Bescheid vom 13. Februar 1976 genehmigte die Beklagte die beantragte Nachentrichtung von 51 Beiträgen und berechnete den sich daraus ergebenden Betrag von DM 19.332,00, genehmigte die Teilzahlung und erteilte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 12. November 1976 wies der Kläger darauf hin, daß er infolge einer falschen Auskunft der Meinung gewesen sei, daß auch der Zeitabschnitt vom 1. Januar 1974 bis zur Antragstellung mit Beiträgen belegt werden müsse. Da dies nicht der Fall sei, bitte er die Nachentrichtung von Beiträgen ab 31. Dezember 1973 rückwärts zuzulassen. Er habe die Nachentrichtung von 51 Beitragsmonaten beantragt, für 1975 habe er 5 Beitragsmonate entrichtet. Die restlichen Beitragsmonate wolle er wie folgt verteilen:

1973

12

Beitragsmonate Klasse 2200

1972

12

Beitragsmonate Klasse 2000

1971

12

Beitragsmonate Klasse 1800

1970

10

Beitragsmonate Klasse 1800

46.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 genehmigte die Beklagte dem Kläger die Beitragsnachentrichtung von 46 Beiträgen in folgenden Umfang:

1973

Jan.–Dez.

4.752,00

DM

1972

Juli–Dez.

2.160,00

"

1971

Jan.–Dez.

3.888,00

DM

1970

Jan.–Dez.

3.888,00

"

1969

Sept.–Dez.

1.152,00

"

15.840,00

DM.

Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf die Möglichkeit der Teilzahlung wurde hingewiesen.

In der Folgezeit erbrachte der Kläger folgende Ratenzahlungen, die entsprechend verbucht wurden:

6.12.1976

DM

2.376,00

7–12/73

19.12.1977

DM

2.376,00

1–6/73

11.12.1978

DM

4.428,00

7–12/72 + 6–12/71

15.5.1979

DM

5.508,00

1–5/71 + 1–12/70

4.12.1979

DM

6.912,00

(DM 1.152,00)

9–12/69.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1980 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß mit bindendem Bescheid vom 16. Dezember 1976 die Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1973 festgestellt worden sei. Eine Nachentrichtung für einen weiteren Zeitraum könne nicht gestattet werden. Eine Beitragsbescheinigung für die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1969 über 4 Beiträge á DM 288,00 = 1.152,00 DM werde beigefügt, der Restbetrag in Höhe von DM 5.760,00 gehe ihm demnächst durch die Post zu. Gleichwohl überdies der Kläger noch weitere Beträge von insgesamt DM 16.660,00.

Mit Schreiben von 12. Februar 1980 vertrat der Kläger die Meinung, daß ihm das Recht zustehe, bis zum Jahr 1981 Beiträge zu seiner freien Disposition zu entrichten. Mit Bescheid vom 31. Juli 1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie sein Schreiben als Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheides vom 16. Dezember 1976 nach § 79 Angestellterversicherungsgesetz (AVG) auffasse. Die Überprüfung habe jedoch ergeben, daß der Bescheid vom 16. Dezember 1976 nicht rechtsfehlerhaft gewesen sei, Antrag und Bescheid deckten sich vollständig über Beitragsanzahl, Klassen, Zeiträume und Teilzahlung. An der Bindungswirkung des Bescheides vom 16. Dezember 1976 müsse festgehalten werden. Der nachträgliche Wunsch, Zahl und Höhe der Nachentrichtungsbeiträge bis zum 31. Dezember 1981 offenzulassen, könne nicht erfüllt werden, da ein solches Verfahren klar der Vorschrift des Artikel 2 § 49 a Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz (AnVNG) widersprechen würde. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung jedoch ohne Angabe, innerhalb welcher Frist Widerspruch erhoben werden müsse.

Hiergegen hat der Kläger am 12. September 1980 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 1981, als Einschreiben am 12. März 1981 zur Post gegeben, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, daß das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13. September 1...

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