Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Verweisungstätigkeit. konkrete Benennung. angelernter Arbeiter
Orientierungssatz
Zur Verweisbarkeit und dem Erfordernis der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit für einen - als angelernter Arbeiter tätigen - Straßenbaufacharbeiter mit vollschichtigem Leistungsvermögen.
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 31.10.1994; Aktenzeichen S-4/LW-818/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der 1937 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Ein Anlernverhältnis zum Polsterer in den Jahren 1952 bis 1954 schloss er nicht ab. Zwischen 1962 und 1966 war er als Bauhilfsarbeiter und zwischen 1966 und 1973 als Hilfsarbeiter tätig. Ab dem 10. Mai 1976 arbeitete er als Straßenbaufacharbeiter bei der Firma F. GmbH & Co. KG - Allgemeiner Ingenieurbau, Spezial-Tiefbau - in W.. Ausweislich einer von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 13. August 1992 betrug die Einarbeitungszeit weniger als drei Monate. Der Kläger wurde nach der Lohngruppe IV, 4.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt. Es habe sich, so heißt es dort weiter, um eine überwiegend stehende Tätigkeit gehandelt. Der Arbeitgeber gab weiter an, dass die Arbeitskraft des Klägers aus gesundheitlichen Gründen seit Dezember 1990 nachgelassen habe. Seit dem 6. Juni 1991 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog ab dem 6. Juli 1991 Krankengeld bis zum 27. Oktober 1992. Anschließend erhielt er Arbeitslosengeld und bezieht nunmehr Arbeitslosenhilfe.
Am 21. April 1992 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bei der Beklagten. Diese holte daraufhin einen Befundbericht bei den Dres. G. R. (Allgemeinmediziner, V.) vom 6. April 1992 ein. Diesen waren beigefügt: Arztbriefe des Dr. R. (Nervenarzt, W.) vom 26. August 1987, des Psychiatrischen Krankenhauses W. vom 30. Oktober 1987 und des Kreiskrankenhauses W. (Radiologie) vom 2. Juli 1991. Des Weiteren zog die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Hessen (W., Dr. V.) zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 27. August 1991 bei. Es gelangte ein Heilverfahrensentlassungsbericht über ein vom Kläger zwischen dem 31. Oktober 1991 und dem 28. November 1991 durchgeführtes Heilverfahren in der Klinik K. (B.) vom 28. November 1991 zu den Akten. Der Kläger wurde arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen. In dem Bericht wird festgestellt, dass dem Kläger die Fortsetzung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr möglich sei, er könne jedoch noch andere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Nachdem weitere sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Hessen (W., Dr. V.) vom 14. Januar 1992 und 12. März 1992 zu den Akten gelangt waren und die Ärztin für Innere Medizin Dr. A. (M.) am 22. Mai 1992 eine medizinische Stellungnahme abgegeben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 1992 die Gewährung der beantragten Leistung ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 1. Juli 1992 holte die Beklagte die eingangs erwähnte Arbeitgeberauskunft bei der Firma F. ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1992 den Widerspruch zurück.
Auf seine Klage vor dem Sozialgericht Gießen vom 16. November 1992 hat das Sozialgericht einen Befundbericht bei Dres. G./R. vom 16. Februar 1993 eingeholt, dem diverse medizinische Unterlagen beigefügt waren. Des Weiteren hat das Sozialgericht die Akte des Arbeitsamtes .... (Stamm-Nr.: ...) beigezogen und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein medizinisches Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei Dr. N. (Orthopädische Klinik B.) vom 24. Februar 1994 eingeholt. Dieser hat als Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet beim Kläger festgestellt:
1) Halswirbelsäulensyndrom mit leichter Bewegungseinschränkung bei zum Teil ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowie Bandscheibenschäden C 5/C 6 und C 7,
2) Schulter-Arm-Syndrom beidseits mit geringer endgradiger Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei Schultereckgelenksarthrose beidseits,
3) Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit zum Teil erheblichen degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei Mehrfachbandscheibenschäden und
4) beginnende mediale Kniegelenksarthrose beidseits.
Mit diesen Erkrankungen sei der Kläger noch in der Lage, so führt Dr. N. weiter aus, vollschichtig leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen zu verrichten. Er könne noch als Pförtner oder ungelernter Arbeiter in Industrie, Handel oder auf dem sonstigen Arbeitsfeld unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen arbeiten. Mit Urteil vom 28. Juni 19...