Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer bzw Laptop. Ansparung aus dem Regel- und Bildungsbedarf. kein Mehrbedarf wegen unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus §§ 20 Abs 2, 28 Abs 3 SGB II folgt, dass Computer/ Laptops aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe anzusparen sind.

2. Es steht kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 aF für die Anschaffung eines internetfähigen Computers/Laptops für den Schulbesuch. Es handelt sich bei der begehrten Leistung um einen einmaligen Bedarf und nicht um einen laufenden Bedarf, weshalb § 21 Abs 6 S 1 SGB II aF keine Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme darstellt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassels vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die zuschussweise Übernahme von Anschaffungskosten in Höhe von 279 Euro für einen internetfähigen Laptop.

Die 2001 geborene Klägerin steht zusammen mit ihrer Mutter im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin und deren Mutter Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 (Bl. 612 VA).

Mit Schreiben vom 16. September 2018 stellte die Mutter der Klägerin für ihre Tochter einen Antrag bei dem Beklagten auf Finanzierung von 600 Euro für einen Computer/Laptop. Sie bezog sich hierbei auf ein Urteil des Sozialgerichts Gotha (Az. S 26 AS 3971/17) vom 17. September 2017 (Bl. 606 VA).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchte die Klägerin die 10. Klasse des D-gymnasiums in A-Stadt.

Mit Bescheid vom 25. September 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Finanzierung i. H. v. 600 Euro für einen Computer/Laptop ab. Die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus seien keine weiteren Leistungen mehr möglich. Für die Finanzierung i. H. v. 600 Euro für einen Computer/Laptop könne auch kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden (Bl. 608 VA).

Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 Widerspruch und verwies nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. August 2018; in dem Verfahren S 26 AS 3971/17 sei entschieden worden, dass das Jobcenter zukünftig die Finanzierung eines internettauglichen PC, inklusive Zubehör und Serviceleistungen in Höhe von 600 Euro übernehmen müsse (Bl. 621 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2018 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf erfasse nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) für die Klägerin derzeit monatlich 316 Euro. Davon seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG bei Jugendlichen vom 14. - 18. Lebensjahr auch Bedarfe für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Abteilung 9) und Bildungswesen (Abteilung 10) abgedeckt. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft würden gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II würden Bedarfe für Bildung nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei diesen Schülerinnen und Schülern würden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres berücksichtigt. Die Leistung sei als Pauschale ausgestattet und werde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II[gemeint ist wohl: § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II] als Geldleistung erbracht; der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld bis zur nächsten Zahlung aus dem Schulbedarfspaket einteilen. Für das laufende Schuljahr 2018/19 seien der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2018 die Leistungen zur Erstattung von persönlichem Schulbedarf zum 1. August 2018 i.H.v. 70 Euro und zum 1. Februar 2019 i.H.v. 30 Euro bewilligt worden. Darüber hinaus scheide auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus. Nach dieser Vorschrift werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers...

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