Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. einmaliger Bedarf. Erstausstattung für die Wohnung. Anschaffung eines internetfähigen Computers. Bestandteil des Regelbedarfs. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht im Rahmen des SGB XII kein Anspruch auf Gewährung eines internetfähigen Computers für den Schulbesuch, da es sich bei dem Gerät um keinen Haushaltsgegenstand handelt und die Kosten für ein solches Gerät im Regelsatz und im Rahmen von Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einender keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Gewährung eines internetfähigen Laptops für die Teilnahme am Schulbesuch gewähren muss.

Der Vater der Klägerin und die Klägerin beziehen Leistungen nach dem SGB XII (vgl. Bl. 91, 142 VA). Zuletzt bewilligte die Beklagte der Familie mit Bescheid vom 23. Juni 2016 Leistungen für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 i.H.v. 1.202,56 Euro (Bl. 167 VA).

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 beantragte der Vater für seine 2006 geborene Tochter einen internetfähigen PC/Laptop für 350 Euro. In dem Antrag wird ausgeführt, dass die Klägerin zurzeit die 4. Grundschulklasse besucht und nach Aussagen des Vaters ohne einen Computer Nachteile erfährt, weil sie an bestimmten Unterrichtsprogrammen nicht teilhaben kann, die aber erforderlich seien. Aus den Regelsätzen könnte hierfür nicht angespart werden (Bl. 211 VA).

Die Beklagte wandte sich offensichtlich an den Vater der Klägerin mit der Nachfrage, ob die Klägerin behindert sei (vgl. E-Mail des Vaters der Klägerin Bl. 212 VA).

Aus dem Sozialbericht geht jedoch hervor, dass die Widerspruchsführerin nicht zum Personenkreis nach § 53/54 SGB XII gehört und somit auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe in Anspruch nehmen kann.

Aus einem Vermerk der Beklagten vom 17. März 2017 geht hervor, dass der Antrag für einen Computer, wenn überhaupt nur über die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII stattgegeben werden könne. Eine Bewilligung für einen Computer im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket sei nicht vorgesehen. (Bl. 213 VA).

Der Antrag wurde daher mit Bescheid vom 21. März 2017 abgelehnt (Bl. 215 VA). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht vorliegen. Im Rahmen der Leistung für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII würden Bedarfe für Bildung nach den Abs. 2 - 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Abs. 7 neben dem maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür würden nach Maßgabe des § 34 a SGB XII gesondert erbracht. Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liege, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginne, in Höhe von 30 Euro anerkannt. Diese Leistungen nehme die Klägerin bereits seit 2015 in Anspruch. Für Schülerinnen und Schüler werde zudem ein schulisches Angebot der ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Unter Lernförderung sei in erster Linie das Angebot von Nachhilfeunterricht zu verstehen. Da die Anschaffung eines Computers keine der beiden aufgezählten Alternativen unterfalle, komme eine Bewilligung im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht in Betracht (Bl. 216 VA).

Hiergegen hat der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2017, eingegangen am 20. April 2017, fristgerecht Widerspruch eingelegt (Bl. 232 VA).

Auf Nachfrage der Behörde Nachweise vorzulegen, dass der Laptop erforderlich sei, wurde nicht reagiert (Bl. 233 VA).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Vater, am 25. August 2017 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Schulbedarf für das 2. Schulhalbjahr 2017/2018 i.H.v. 30 Euro (Bl. 292 VA).

Im Verfahren wurde eine Erklärung der Mutter der Klägerin vorgelegt, dass diese mit der Klageerhebung einverstanden sei.

Der Vater der Klägerin hat erklärt, dass in ihrem Haushalt kein PC vorhanden sei. Sein Kind besuchte bei Antragstellung die vierte Klasse, jetzt sei sie in der weiterführenden Schule und besuche die 7. Klasse.

Schulische Angebote müssen oftmals im Internet abgerufen werden, sei es um sich bezüglich der Vertretungspläne für den Unterricht zu informieren, die Essensbestellung bei den einschlägigen Anbietern aufzugeben bzw. zu überprüfen, für den Unterricht benötigte Internetre...

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