Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung aufgrund Vorlage der Einkommensteuerbescheide. einkommensgerechte Beitragsfestsetzung auch rückwirkend
Leitsatz (amtlich)
1. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise einkommensgerecht festzusetzen.
2. Dies gilt auch dann, wenn zeitgleich Einkommensteuerbescheide für verschiedene Jahre vorgelegt werden, bei denen ein Einkommensteuerbescheid im Verhältnis zu dem Einkommensteuerbescheid des Folgejahres noch höhere Einnahmen ausweist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 26. Januar 2009 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 wird insoweit aufgehoben als die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV bei dem Kläger festgesetzt hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2008 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der Kläger nahm als Kfz-Meister am 20. Januar 2005 eine selbstständige Tätigkeit auf und erhielt vom 20. Januar 2005 bis zum 17. Juni 2005 Überbrückungsgeld von der Agentur für Arbeit in Höhe von 2.358,00 € monatlich. Am 4. April 2005 gab der Kläger eine Erklärung zur Erlangung einer einkommensbezogenen Einstufung ab, in der er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit ca. 1.300,00 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 400,00 € monatlich aufführte. Mit Bescheid vom 5. April 2005 stufte die Beklagte den Kläger unter Vorbehalt in die Versicherungsklasse F11 mit einem monatlichen Beitrag von 486,46 € ab dem 1. Februar 2005 ein. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2005 die Beklagte darauf hingewesen hatte, dass das Überbrückungsgeld am 17. Juni 2005 letztmalig an ihn ausgezahlt worden sei, erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2005 eine erneute Beitragseinstufung unter Vorbehalt ab dem 1. Juli 2005 mit einem monatlichen Beitrag von 249,96 €. Sie legte dabei beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.811,25 € zugrunde. In beiden Einstufungsbescheiden führte die Beklagte ergänzend aus, dass Voraussetzung für die einkommensbezogene Einstufung sei, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen seien. Dieser Nachweis liege noch nicht vor, da der Kläger seine selbstständige Tätigkeit erst vor kurzem aufgenommen habe und noch über keinen Einkommensteuerbescheid verfüge. Die Einstufung erfolge daher unter Vorbehalt. Nach Vorlage einer Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides müsse eine Überprüfung der Einstufung erfolgen. Sie weise darauf hin, dass eine Nacherhebung von Beiträgen erfolgen müsse, soweit höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen würden. Bei niedrigeren Einkünften würden Differenzbeträge erstattet, soweit die Einstufung nicht bereits nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgt sei. Am 5. März 2008 legten die Steuerberater des Klägers, C./D./E./F., eine Erklärung zur Erlangung einer einkommensbezogenen Einstufung vor, die für das Jahr 2006 einen Verlust in Höhe von 114,86 € auswies. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 vom 26. März 2008 und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 30. Oktober 2007 erfolgte am 28. März 2008. Am 17. April 2008 wurde der Beklagten der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 16. April 2008 vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 49.937,00 €, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 jeweils negative Einkünfte aus. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 stellte die Beklagte die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 mit monatlich 486,46 €, ab dem 1. Januar 2006 mit monatlich 491,62 €, ab dem 1. Januar 2007 mit monatlich 516,56 € und ab dem 1. Januar 2008 mit monatlich 522,00 € fest. Sie berücksichtigte dabei monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Gleichfalls mit Bescheid vom 15. Mai 2008 stellte die Beklagte ab dem 1. April 2008 die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages mit einem monatlichen Beitrag von 287,02 € unter Berücksichtigung der maßgebenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fest. Den Widerspruch des Klägers vom...