Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. befristetes Arbeitsverhältnis. rückwirkende Verlängerung. Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. vollständige Rückabwicklung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird einige Tage nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses rückwirkend eine Verlängerung vereinbart, bestand für die Zwischenzeit kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.

2. Wird auf Betreiben des Arbeitslosengeldbeziehers ein Arbeitslosengeld-Anspruch vollständig rückabgewickelt wegen rückwirkender Verlängerung des Arbeitsvertrages, ist eine zunächst entstandene Rahmenfrist wieder entfallen.

Es liegt kein unzulässiger Verzicht vor;

Hinweis auf Urteil HLSG 1983-07-27 L-6/Ar-1296/82.

 

Normenkette

AFG § 100 Abs. 1, § 104 Abs. 2-3; SGB X §§ 48, 50

 

Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 04.08.1983; Aktenzeichen S-3c/Ar-94/82)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. August 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um die Feststellung, ob der Kläger einen Arbeitslosengeldanspruch von 234 Tagen erworben hat, und ob er einen Anspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit der Umschulungsmaßnahme vom 10. Mai 1982 bis 31. März 1983 hat.

Der am … 1948 geborene Kläger absolvierte nach abgeschlossenem Lehrerstudium vom 1. November 1978 bis 30. April 1980 die Referendarsausbildung und meldete sich am 22. April 1980 zum 1. Mai 1980 arbeitslos und beantragte und erhielt Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis 2. August 1980. Ab 4. August 1980 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Lehrer an der Realschule in … auf, die a zum 22. Juli 1981 befristet war. Am 22. Juli 1981 meldete der Kläger sich erneut arbeitslos zum 23. Juli 1981 und beantragte und erhielt Arbeitslosengeld ab 23. Juli 1981 mit Bescheid vom 19. August 1981 mit einer Anspruchsdauer von 120 Tagen. Laut Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1981 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Land Nordrhein-Westfalen verlängert ab 1. August 1981 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes einer …. Laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1982 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers am 6. August 1981 rückwirkend über den 22. Juli 1981 hinaus verlängert bis zum 14. Juli 1982. Am 28. August 1981 erklärte der Kläger zur Niederschrift im Arbeitsamt Fulda, daß er durch eine im Nachhinein erfolgte Vertragsverlängerung ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis sei. Die beantragte und bewilligte Zahlung von Arbeitslosengeld sei somit ohne rechtliche Grundlage. Bereits überwiesene Beträge werde er zurücküberweisen. Die Beklagte hob nunmehr mit Bescheid vom 1. September 1981 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 23. Juli 1981 auf mit der Begründung, der Kläger habe einen durchgehenden Anspruch auf Arbeitsentgelt gem. § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gehabt. Die Überzahlung von DM 1.221,30 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 3. November 1981 zurückgefordert und vom Kläger auch bezahlt. Auf Wunsch des Arbeitgebers endete das Beschäftigungsverhältnis sodann am 7. Februar 1982. Der Kläger meldete sich am selben Tage arbeitslos und beantragte erneut Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 5. März 1982 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 8. Februar 1982 ebenfalls wieder für 120 Wochentage. Auf die Bitte des Klägers vom 21. Mai 1982 um Überprüfung, ob nicht die Arbeitszeiten vom 4. August 1980 bis 7. Februar 1982 als geschlossene Einheit gesehen werden können, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12. August 1982 mit, daß anläßlich der Arbeitslosmeldung vom 23. Juli 1981 die Rahmenfrist die Zeit vom 22. Juli 1981 bis 23. Juli 1978 umfasse und der Kläger vom 4. August 1980 bis 22. Juli 1981 = 353 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei. Dadurch habe er eine Anspruchsdauer von 120 Wochentagen erworben. Durch die nachträgliche Vertragsverlängerung habe das Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 AFG geruht und sei zu erstatten gewesen, ohne daß dadurch der Leistungsanspruch nachträglich weggefallen sei, § 117 Abs. 4 AFG. Nach der erneuten Arbeitslosmeldung vom 8. Februar 1982 sei wiederum eine Rahmenfrist festzusetzen gewesen, die die Zeit vom 23. Juli 1981 bis zum 7. Februar 1982 umfasse. In dieser Frist sei der Kläger 200 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Durch die Änderung des AFG durch das AFKG seien ab 1. Januar 1982 zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Beschäftigungszeiten von mindestens 360 Kalendertagen innerhalb der Rahmenfrist erforderlich, so daß der Kläger keine neue Anwartschaftszeit erworben habe. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wurde hingewiesen.

Mit am 8. September 1982 bei der Beklagten zugegangenem Schreiben vom 1. September 1982 hat der Kläger Widerspruch erhoben und vorgetragen, daß das gegenteilige Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. September 1979 – 7 RAr-51/78 – ...

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