Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. privates Dienstverhältnis. Gewährleistungserklärung. Beamtenbewerber. Beitragsfreiheit. Versicherungsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung des § 134 Absatz 2 Nr. 1 AFG ist entgegen dem Wortlaut nicht ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, sondern eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, wenn die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zur Beitragsfreiheit bei der Bundesanstalt geführt hat.
Normenkette
AFG § 134 Abs. 1 Nr. 4b, Abs. 2 Nr. 1, § 169 Nr. 1; RVO §§ 169, 1229 Abs. 1 Nr. 3; AVG § 6
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 30.09.1983; Aktenzeichen S-3c/Ar-48/83) |
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1944 geborene Kläger war vom 5. September 1979 bis 16. Juli 1980 als Lehrkraft an einer integrierten Gesamtschule im Bereich des Bezirksamtes … von … beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 13. September 1979 wurde er als Aushilfsangestellter beschäftigt mit einer Verpflichtung von 12 Unterrichtsstunden wöchentlich. Die Bezahlung erfolgte nach Vergütungsgruppe IIa BAT. Laut Arbeitsbescheinigung vom 25. Juli 1980 erhielt der Kläger im Juni 1980 ein Bruttomonatsgehalt von DM 2.183,40 bei einer tariflichen Arbeitszeit von wöchentlich 23 (Unterrichts-)Stunden und regelmäßig geleisteten 13,3 (Unterrichts-)Stunden. Beiträge u.a. zur Beklagten wurden entrichtet für die Zeit vom 5. September 1979 bis zum 31. Dezember 1979. Für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 16. Juli 1980 wurden keine Versicherungsbeiträge entrichtet unter Hinweis auf die Gewährleistungserklärung des Senators des Inneren vom 18. Dezember 1964, wonach Lehrkräfte mit Erster (Wiss.) Staatsprüfung, die sich bei dem Schulsenator um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Studienrates beworben haben, deren Bewerbung jedoch zurückgestellt worden ist, beitragsfrei seien. Nach Auskunft des Bezirksamtes Steglitz von Berlin vom 15. Juni 1982 habe es sich zwar um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gehandelt, das jedoch hinsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit wie ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis behandelt worden sei. Laut Schreiben vom 15. Juni 1982 erfolgte für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 16. Juli 1980 die Nachversicherung bei der Bund es Versicherungsanstalt für Angestellte.
Der Kläger meldete sich am 23. Juli 1980 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 5. September 1980 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, daß die Zeit vom 1. Januar bis zum 16. Juli 1980 aufgrund der Gewährleistungserklärung beitragsfrei gewesen sei und deshalb innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist nicht mindestens 180 Kalendertage eine beitragspflichtige Beschäftigung bestanden habe. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1980 bewilligte die Beklagte jedoch die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 23. Juli 1980. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1981 entzog die Beklagte die Arbeitslosenhilfe ab 28. August 1981 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dieser Bescheid wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1982 bestätigt.
Am 10. November 1981 beantragte der Kläger die Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe, die mit Bescheid vom 9. Dezember 1981 gewährt wurde. Durch Verlegung seines Wohnsitzes von Berlin nach 6484 Birstein/Lichenroth wurde das Arbeitsamt Hanau zuständig. Dementsprechend beantragte der Kläger am 8. Februar 1982 erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Mit Schreiben vom 16. März 1982 wies die Beklagte den Kläger auf die Vorschriften des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (AFKG) und die Möglichkeit hin, daß der Arbeitslosenhilfeleistungsbezug zum 31. März 1982 enden könne. Mit Bescheid vom 25. März 1982 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 5. Februar bis zum 31. März 1982 und hob mit Bescheid vom 1. April 1982 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 1. April 1982 auf mit dem Hinweis auf Art. 1 § 2 Nr. 17 AFKG und den Ablauf der Übergangszeit.
Der am 13. April 1982 bei der Beklagten zugegangene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1982 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AFG in der bis zum 31. Dez. 1981 gültigen Fassung habe für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe der Nachweis einer entlohnten Beschäftigung von einer mindestens 70-kalendertägigen Dauer innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung genügt. Durch das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene AFKG seien nunmehr nach § 134 Abs. 1 Ziff. 4 b AFG mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtige Beschäftigung erforderlich. Der Kläger habe jedoch vom 5. September 1979 bis zum 31. Dezember 1979 nur 118 Kalendertage eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Für die Ze...