Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen S 8 U 3620/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet um die Nachzahlung von Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die die Beklagte auch insoweit an die Beigeladene als Sozialhilfeträger erstattet hat.
Der 1926 geborene und am 7. November 1996 verstorbene Versicherte A. A. hatteam 26. Mai 1943 einen Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen ihn die Beklagte entschädigte. Mit Vergleich vom 29. September 1993 erklärte die Beklagte sich vor dem Senat bereit, dem Versicherten ab 1. Januar 1979 anstatt ab 1. August 1983 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. auf der Basis eines höheren Jahresarbeitsverdienstes zu zahlen und errechnete in dem den Vergleich ausführenden Bescheid vom 27. Oktober 1993 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 34.901,50.
Die Beigeladene hatte dem Versicherten ab Juli 1979 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt und machte mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch über DM 31.227,90 für die Zeit bis Ende 1987 geltend, den sie mit Schreiben vom 24. März 1994 auf den Zeitraum bis März 1994 erweiterte und auf DM 53.915,91 korrigierte. Die Beklagte erstattete der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. November 1993 einen Betrag von DM 24.444,21 und zahlte an den Versicherten einen Nachzahlungsbetrag von DM 11.267,29 plus DM 3.885,74 an Zinsen aus. Mit Bescheid vom 30. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 lehnte die Beklagte das Begehren des Versicherten ab, ihm die Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG ergänzend auszuzahlen. Dieses Begehren hatte der Versicherte darauf gestützt, dass die Verletztenrente gegenüber der Beigeladenen als Sozialhilfeträger in Höhe der Grundrente nach dem BVG anrechnungsfrei bleiben müsse. Die Beklagte sah keine Rechtsgrundlage für das Begehren, verwies vielmehr auf § 76 BSHG, der die anrechnungsfreien Sozialleistungen abschließend aufzähle und die Verletztenrente nicht einbeziehe.
Der Versicherte erhob am 17. Oktober 1994 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage. Mit Beschluss vom 5. Juni 1997 hat das SG den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Sozialamt, Sozialstation Nordweststadt, dem Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997 als Rechtsnachfolgerin des Versicherten den Rechtsstreit aufgenommen. Laut Heiratsurkunde des Standesamtes F. Mitte vom 22. Juli 1992 heiratete der damals 66jährige Versicherte die 1964 geborene Klägerin am 22. Juli 1992. Dies geschah offenbar aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. Der Versicherte lebte zu dieser Zeit in einer Altenwohnanlage in F., F-Straße. Ab 16. November 1994 zog er in die Altenwohnanlage in der J-Straße in F. um. Die Klägerin war ab 23. November 1992 für die Wohnung F-Straße und vom 18. Dezember 1994 bis zum 1. Februar 1997 für die Wohnung J-Straße beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Zwei noch im Jahr 1993 betriebene Scheidungsverfahren hatte der Versicherte durch Rücknahme der Scheidungsanträge jeweils beendet. Am 16. November 1993 war die Rechtsanwältin J. S.-V. zur Betreuerin des Versicherten bestellt worden und blieb dies bis zu seinem Tode. Vor dem SG im Kammertermin vom 27. Januar 1998 persönlich gehört hat die Klägerin erklärt, sie habe mit dem Versicherten in beiden Wohnungen zusammengelebt. Nach seinem Tode habe sie nur noch kurze Zeit in der J-Straße wohnen bleiben können und habe die Wohnung sodann verlassen müssen, weil sie noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei. Zunächst habe sie anschließend bei einer Bekannten in der X-Straße und ab 1. Juli 1997 bei einer anderen Bekannten in der A-Straße gewohnt. Seit Ende 1997 lebe sie bei weiteren Bekannten im B-Straße. Sie arbeite seit 1993 als Küchenhilfe bei der E. D. GmbH und habe aktuell einen Stundenlohn von DM 13,40.
Die Beigeladene hat im Klageverfahren ausgeführt, die Klägerin habe offenbar nicht mit dem Versicherten zusammengelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie ab August 1993 getrennt gelebt hätten. Der Versicherte habe bei seinen monatlichen Vorsprachen regelmäßig mitgeteilt, sie lebten in Scheidung und nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe die Klägerin auch nicht im Wesentlichen unterhalten. Aus den der zuständigen Sozialstation vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Mietvertrag für die Wohnung J-Straße allein mit dem Versicherten geschlossen worden sei, der auch immer wieder erklärt habe, alleiniger Mieter zu sein. Ein Untermietverhältnis habe nicht bestanden. Mitmieter seien nicht angegeben worden. In Bescheiden über Wohngeld und Mi...