Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 12.324,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
Der 1959 geborene und zunächst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, versicherte B. C. (Versicherter) war im Zeitraum vom 1. September 1976 bis 14. Dezember 1978 als Beamter (Bundesbahnschaffner zur Anstellung) im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Er schied aus eigenem Wunsch aus dem Dienst der Deutschen Bundesbahn aus. Zum 15. Dezember 1978 nahm der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Mit Schreiben vom 30. November 1978 wies die Deutsche Bundesbahn den Versicherten darauf hin, dass er einen Bescheid erhalte, sobald er eine Bescheinigung des künftigen Arbeitgebers vorlege, ob er eine versicherungsfreie oder versicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Eine Reaktion des Versicherten erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1980 wandte sich der Versicherte an die DB Direktion B-Stadt und bat um die Übersendung einer Kopie seines Zeugnisses der Prüfung zum Bundesbahnschaffner für eine Bewerbung. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1980 bat der Versicherte um die Übersendung einer Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt. Mit Schreiben vom 12. Mai 1990 bat der Versicherte um die Übersendung einer Dienstzeitbescheinigung.
Mit Schreiben, eingegangen beim Kläger am 15. Dezember 2016, beantragte der Versicherte die Nachversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1976 bis 14. Dezember 1978.
Am 31. Januar 2017 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 1976 bis 14. Dezember 1978 in Höhe von 6.675,57 €.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 2017 für 265 Monate in Höhe von 12.324,82 € an. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung und verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Im Rahmen der zum 43. Lebensjahr des Versicherten im Jahr 2002 zu erfolgenden Kontenklärung hätte die Beitragslücke seitens der Beklagten noch zeitnah aufgeklärt werden können.
Mit Bescheid vom 1. August 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 12.324,82 € für 265 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigten.
Hiergegen legte der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch ein und trug vor, der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei bereits verjährt. Dem Rentenversicherungsträger hätten bereits 1978 alle relevanten Informationen vorgelegen. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen sei das fragliche Konto nicht überprüft worden. Der Kläger überwies die geforderten Säumniszuschläge in voller Höhe von 12.324,82 € an die Beklagte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar 2021, eingegangen beim Kläger am 18. Februar 2021) wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 Reichsversicherungsordnung (RVO) und §§ 24, 25 SGB IV zurück. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Einrede der Verjährung für den Kläger als öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, der seine Beitragspflicht verletzt habe, rechtsmissbräuchlich, so dass die Beklagte Nachversicherungsbeiträge auch fordern könne, wenn deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen als Nebenforderung könne nichts anderes gelten. Denn die Nebenforderung teile das Schicksal der Hauptforderung.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 15. März 2021 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2022 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Frankfurt am Main ergebe sich aus § 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG). Der Kläger sei postulationsfähig, der Gerichtsstand bestimme sich nach der Dienststelle Mitte, weil diese zuständig sei. Zu Recht fordere die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 12.324,82 €. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere habe die ...