Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.10.2024; Aktenzeichen B 5 R 42/24 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 20.488,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
Der 1954 geborene und zunächst bei der Bundeseisenbahnversicherungsanstalt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, versicherte B. C. (Versicherter) war im Zeitraum vom 1. September 1970 bis 12. September 1973 als Bundesbahnassistentenanwärter, später als Bundesbahnassistent zur Anstellung im Dienste der Deutschen Bundesbahn, dem Rechtsvorgänger des Klägers, in einem versicherungsfreien Beamtenverhältnis beschäftigt. Der Versicherte schied auf eigenen Wunsch aus. Mit Schreiben vom 10. September 1973 teilte die Deutsche Bundesbahn dem Versicherten mit, seine Nachversicherung in der Rentenversicherung werde durchgeführt, sobald er mitteile, dass er eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Eine Reaktion des Versicherten erfolgte nicht.
Laut Versicherungsverlauf des Versicherten absolvierte er vom 13. September 1973 bis 30. Juni 1975 eine Schulausbildung und im Anschluss vom 1. Juli 1975 bis 14. Oktober 1980 eine Hochschulausbildung. Zum 1. Februar 1981 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 beantragte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern die Durchführung der Nachversicherung für den Versicherten durch den Kläger.
Am 15. September 2017 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 12. September 1973 in Höhe von 10.770,72 €.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 hörte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 15. September 2017 für 273 Monate in Höhe von 20.488,43 € an. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erhob der Kläger daraufhin die Einrede der Verjährung gegenüber den geforderten Säumniszuschlägen. Mit dem Entlassungsschreiben sei der Versicherte informiert worden, dass er nachversichert werde, sobald er mitgeteilt habe, dass er eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe. Dies habe er jedoch nicht getan und sei somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 erhob die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 20.488,43 € für 273 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Im vorliegenden Fall sei der Versicherte am 12. September 1973 aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge hierfür seien somit zum 13. September 1973 fällig geworden. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertige.
Hiergegen legte der Kläger am 15. August 2019 Widerspruch ein und überwies die geforderten Säumniszuschläge in voller Höhe von 20.488,43 € an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2019 half die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern dem Widerspruch ab und nahm den Bescheid vom 18. Juli 2019 nach § 44 SGB X zurück. Zuständig sei nach §§ 129, 130 SGB VI die Beklagte, wenn die Versicherten beim Bundeseisenbahnvermögen beschäftigt seien. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern gab den Vorgang am 11. November 2019 an die Beklagte ab. Infolge eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt zahlte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern die eingegangenen Säumniszuschläge in Höhe von 20.488,43 € an den Kläger zurück.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2020 erhob nunmehr die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 20.488,43 € für 273 Monate, verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV und wiederholte die bereits von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern gegebene Begründung.
Hiergegen legte der Kläger am 30. Januar 2020 erneut Widerspruch ein und trug u.a. vor, der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei bereits verjährt. Vermutlich hätte die Deutsche Bundesbahn 1973 eine Aufschubbescheinigung erteilen müssen. Allerdings habe sich der Versicherte trotz Nachfrage nie zu seinem versicherungsrechtlichen Status erklärt. Dem Rentenversicherungsträger hätten spätestens 1981 alle relevanten Informationen vorgelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar 2021, eingegangen beim Kläger am 18. Februar 2021) wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 Reichsversicherungsordnung...