Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. statistische Vergleichsprüfung. niedrige Fallzahlen. offensichtliches Missverhältnis. sachlich-rechnerische Berichtigung von chirurgischen Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Eine statistische Vergleichsprüfung ist auch dann zulässig, wenn in den geprüften Quartalen niedrige Fallzahlen vorliegen.

2. Haben die Prüfgremien die Grenzziehung bei Überschreiten der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um 40% vorgenommen und gehen sie insoweit vom Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses aus, so liegt kein Rechtsfehler vor (vgl BSG vom 2.6.1987 - 6 RKa 23/86 = BSGE 62, 24 = SozR 2200 § 368n Nr 48).

3. Die sachlich-rechnerische Berichtigung der Leistungen Ä 169 und Ä 172 des Beschwerdeausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen sind nicht zu beanstanden, wenn diese Leistungen neben anderen chirurgischen Leistungen für das gleiche Gebiet erbracht wurden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen B 6 KA 39/05 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 22. April 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die sachlich-rechnerische Berichtigung streitbefangen ist.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um Honorarkürzungen wegen sachlich-rechnerischer Berichtigungen von zuletzt noch DM 3.177,63 und wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise von zuletzt noch DM 212.169,38 in den Quartalen I/1997 bis I/2000.

Der 1949 geborene Kläger ist als Zahnarzt in Frankfurt am Main seit 1991 niedergelassen und als Vertragszahnarzt zugelassen. In den streitbefangenen Quartalen sind bezüglich seiner gesetzlich versicherten Patienten folgende statistische Werte festzustellen (die Vergleichswerte der Fachgruppe sind in Klammern angegeben):

Quartal

Patienten

Punkte pro Fall

Punkte nach

Abzug der

sachlich-rechnerischen

 Berichtigung

Verbleibende

 Mehrkosten in

 Punkten

Verbleibende

 Mehrkosten in

 %

I/97

181 (460)

149 (80)

147

67   

83,3 %

II/97

194 (475)

170 (79)

163

84   

106,3 %

III/97

166 (447)

178 (77)

174

97   

126 %

IV/97

190 (523)

176 (72)

168

96   

133,3 %

I/98

178 (469)

168 (81)

165

84   

103,7 %

II/98

169 (449)

162 (79)

161

82   

103,8 %

III/98

154 (442)

138 (79)

137

58   

73,4 %

IV/98

173 (515)

153 (75)

153

78   

104 %

I/99

163 (454)

188 (82)

187

105

128 %

II/99

198 (458)

197 (79)

197

118

149,4 %

III/99

192 (441)

168 (78)

168

90   

115,4 %

IV/99

185 (523)

169 (72)

169

97   

134,7 %

I/2000

211 (466)

160 (82)

160

78   

95,1 %

Entsprechend dem Auswahlverfahren gemäß § 7 der Prüfvereinbarung wurde dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass seine Praxis hinsichtlich der Quartale I/97 bis I/2000 im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen auf Wirtschaftlichkeit geprüft werde und es wurde ihm aufgegeben, zu namentlich benannten Patienten sämtliche Aufzeichnungen und alle abgerechneten Röntgenaufnahmen mitzubringen. Die Belegfälle wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Unter Teilnahme des Klägers erfolgte die Prüfsitzung am 4. Oktober 2000 . Mit Beschluss von diesem Tag setzte der Prüfungsausschuss IV eine sachlich-rechnerische Berichtigung in Höhe von DM 3.601,70 sowie eine Honorarberichtigung in Höhe von DM 39.666,13 fest.

Die sachlich-rechnerische Berichtigung bezog sich auf die Nr. Ä169 GOÄ (1965) und Ä172 GOÄ (1965) und deren gleichzeitige Abrechnung neben anderen chirurgischen Leistungen wie z. B. der Wurzelspitzenresektion oder Osteotomie für das gleiche Gebiet. Es wurden 34 Patienten aufgeführt mit den Punktzahlen in den entsprechenden Quartalen. Addiert ergaben sich daraus folgende Punktzahlen:

I/97

642 Punkte

II/97

1.165 Punkte

III/97

816 Punkte

IV/97

1.448 Punkte

I/98

546 Punkte

II/98

160 Punkte

III/98

80 Punkte

I/99

200 Punkte

IV/99

40 Punkte

Der Prüfungsausschuss führte eine statistische Betrachtung durch und kürzte das Honorar des Klägers auf das 1,4-fache des hessischen Durchschnittswertes für die Quartale II/99, III/99 und I/2000. Unter Berücksichtigung der zuvor erfolgten sachlich-rechnerischen Berichtigung ergab sich für die übrigen Quartale ein gering höherer Faktor. Daraus errechneten sich die folgenden Kürzungen:

I/97

1,43fach

DM 10.271,62 Kürzung

II/97

1,45fach

DM 17.179,12

III/97

1,44fach

DM 18.059,27

IV/97

1,46fach

DM 21.696,82

I/98

1,43fach

DM 14.849,12

II/98

1,41fach

DM 13.976,03

III/98

1,41fach

DM 6.762,24

IV/98

1,41fach

DM 13.227,44

I/99

1,41fach

DM 18.911,78

II/99

1,40fach

DM 27.600,85

III/99

1,40fach

DM 18.264,77

IV/99

1,42fach

DM 19.877,95

I/2000

1,40fach

DM 15.500,62

Summe

DM 216.177,63

In der Begründung führte der Prüfungsausschuss aus, der statistische Vergleich mit den hessischen Durchschnittswerten zeige hohe Überschreitungen des Klägers. Dies beruhe auf einer nicht ausreichenden Beachtung der Richtlinien für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und notwendige Behandlun...

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